Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 309

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 309 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 309); Strukturprinzipien der Volkswirtschaft: Leitung und Planung Art. 9 bunden war (s. Rz. 30 zu Art. 42), und Sicherung von Einheit von Plan und Vertrag40 (s. Rz. 100 ff. zu Art. 42) sollen Mittel dazu sein (Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR - Leiter des Lehrstuhls für Wirtschaftsrecht, Die wirksame Nutzung .). Ob diese Ziele erreicht sind oder erreichbar sind, muß dem Urteil der Wirtschaftswissenschaft überlassen bleiben. Eine spezielle Bezeichnung trägt die zur Zeit verfolgte Konzeption nicht. g) Ihren verfassungsrechtlichen Ausdruck fanden die Reformbestrebungen in Art. 9 31 Abs. 3 Satz 3 a. F. Hier wurde die Verbindung zwischen der zentralen Planung und Leitung der Grundfragen der gesellschaftlichen Entwicklung mit der Eigenverantwortung der sozialistischen Warenproduzenten und der örtlichen Staatsorgane verankert. Gegenüber dem Entwurf erfuhr dieser Verfassungssatz im Text von 1968 eine stilistische Änderung, die jedoch die Bedeutung des ökonomischen Systems mehr hervorhob. Während es im Entwurf hieß: Im ökonomischen System des Sozialismus ist die zentrale staatliche Planung und Leitung der Grundfragen der gesellschaftlichen Entwicklung verbunden mit der Eigenverantwortung der sozialistischen Warenproduzenten und der örtlichen Staatsorgane, wurde im Verfassungstext das ökonomische System Subjekt des Satzes. Dieses ist es also, das die Verbindung herstellt, sie wird nicht in diesem hergestellt, wobei offen bleibt, wer dabei tätig wird. Durch die Verfassungsnovelle von 1974 wurde aus Art. 9 Abs. 3 Satz 3 der Begriff des ökonomischen Systems des Sozialismus getilgt. Es wurde damit dem Umstand Rechnung getragen, daß es für die derzeit geltende Konzeption der Leitung und Planung keine spezifische Bezeichnung gibt. Sachlich hat sich am Verfassungssatz durch die Rückkehr zur grammatikalisch im Passiv gehaltenen Fassung unter Weglassung des Begriffs ökonomisches System des Sozialismus nichts geändert. Denn nach wie vor bestimmt Art. 9 Abs. 3 Satz 3 das Verhältnis zwischen der zentralen Leitung und Planung zu den örtlichen Staatsorganen und den Betrieben, denen Eigenverantwortung zuerkannt wird (Art. 41 Satz 1). Die Art. 41 bis 43 bilden mit dem Art. 9 Abs. 3 Satz 3 eine organische Einheit (Bericht der Verfassungskommission, S. 703). Daran hat auch die Verfassungsnovelle von 1974 nichts geändert. Das Verhältnis zwischen zentraler Leitung und Planung zur Eigenverantwortung der örtlichen Staatsorgane und der Betriebe wurde innerhalb des ökonomischen Systems des Sozialismus kybernetisch erklärt (s. Rz. 16 zu Art. 2). Ebenso, wie die entwickelte sozialistische Gesellschaft in der Literatur als System betrachtet wird (s. Rz. 15 zu Art. 2), wird auch unter den neuen Verhältnissen die Volkswirtschaft der DDR als System angesehen. Wenn das auch nur noch selten geschieht, so heißt es doch z.B. im Lehrbuch Wirtschafts- und Außenwirtschaftsrecht für Ökonomen (S. 40), das Wirtschaftsrecht sei Ergebnis und Instrument der Herausbildung und Entwicklung des Systems der Leitung, Planung und ökonomischen Stimulierung. Art. 9 Abs. 3 Satz 3 ist eine Grundsatzbestimmung, die der Ausfüllung durch die einfache Gesetzgebung bedarf. Sie legt fest, daß einerseits strikt an der zentralen Leitung und Planung festgehalten wird, beschränkt diese aber auf die Grundfragen und überläßt andererseits die Entscheidung in Fragen, die nicht Grundfragen sind, den unteren Einheiten. 40 Verordnung zur Sicherung der Einheit von Plan und Vertrag bei dem Abschluß und der Erfüllung von Wirtschaftsverträgen vom 26. 1. 1978 (GBl. I S. 85). 309;
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Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

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