Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 268

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 268 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 268); Art. 7 Politische Grundlage! V. Die Zivilverteidigung Literatur: Friedrich Dickel, Zum Schutz der Bevölkerung, der Volkswirtschaft, der lebensnotwendigen Einrichtungen und der kulturellen Werte, Begründung des Gesetzentwurfes über die Zivilverteidigung der DDR, Sozialistische Demokratie, Beilage 39/70 vom 25. 9. 1970, S. 20. 1. Gesetzliche Grundlagen. 48 a) Auf dem Gebiet der Zivilverteidigung war zunächst der Luftschutz durch Gesetz vom 11.2. 195862 geregelt worden. Unter Aufhebung dieses Gesetzes erging am 16.9- 1970 das Zivilverteidigungsgesetz63. Das Gesetz gab den schon seit geraumer Zeit getroffenen Maßnahmen der Partei- und Staatsführung auf dem Gebiet der Zivilverteidigung eine normative Grundlage. Es war ein Ermächtigungsgesetz, das die staatlichen Organe zu weitreichenden Eingriffen berechtigte, und enthielt deshalb auch keine Einzelheiten, deren Regelung den Durchführungsbestimmungen überlassen war. Mit ihm war die Möglichkeit geschaffen worden, die gesamte arbeitsfähige Bevölkerung in den Dienst der Zivilverteidigung zu stellen. Die Zivilverteidigung wurde als untrennbarer Bestandteil der Landesverteidigung bezeichnet und als System staatlicher und gesellschaftlicher Maßnahmen betrachtet. Ihre Organisierung erforderte die Durchführung komplexer Aufgaben auf allen Gebieten des staatlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens (§ 1 Abs. 1 u. 2). 49 b) Mit Geltung vom 1. 11. 1978 sind die grundlegenden Bestimmungen über die Zivilverteidigung im Gesetz über die Landesverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik (Verteidigungsgesetz) vom 13. 10. 197864 enthalten. Danach hat diese den Schutz der Bevölkerung, der Volkswirtschaft, der lebensnotwendigen Einrichtungen und der kulturellen Werte vor den Folgen von militärischen Aggressionshandlungen, insbesondere von Massenvernichtungsmitteln, sowie von Katastrophen zu organisieren. Sie hat die Vorbereitung und den Einsatz von Kräften zu Rettungs-, Bergungs- und unaufschiebbaren Instandsetzungsarbeiten zu gewährleisten sowie Maßnahmen durchzuführen, die der Aufrechterhaltung des staatlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens dienen (§ 5 Abs. 1). Der Ministerrat beschließt in Durchführung der Beschlüsse des Nationalen Verteidigungsrates alle grundsätzlichen staatlichen Maßnahmen der Zivilverteidigung für die Erfüllung der genannten Aufgaben und hat deren Durchführung als Bestandteil der staatlichen Leitung und Planung zu sichern (§ 5 Abs. 2 Satz 1). 50 2. Organisation. Zunächst unterstand die Zivilverteidigung dem Minister des Innern. Mitte 1977 wurde sie dem Minister für Nationale Verteidigung unterstellt, ohne daß das Zivilverteidigungsgesetz geändert wurde. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Verteidigungsgesetzes von 1978 führt der Minister für Nationale Verteidigung die Zivilverteidigung in Über- 62 Gesetz über den Luftschutz in der Deutschen Demokratischen Republik vom 11.2. 1958 (GBl. I S. 121). 63 Gesetz über die Zivilverteidigung in der Deutschen Demokratischen Republik - Zivilverteidigungsgesetz - vom 16. 9. 1970 (GBl. I S. 289). 64 Wie Fußnote 47. 268;
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Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

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