Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 207

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 207 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 207); Transformation der politischen in die staatliche Macht Art. 5 Art. 51 Abs. 3 so aus, daß damit wohl Einzelanweisungen der Wähler an die Abgeordneten verboten seien, jedoch generelle Anweisungen durch die Wählerorganisationen, also der Parteien, nicht. Indessen wird so der Gegensatz Repräsentation und Identität keineswegs aufgehoben. Denn auch der Parteiwille kann nicht mit dem empirischen Willen des Volkes identifiziert werden. So weit geht nicht einmal die marxistisch-leninistische Staatstheorie; denn sie identifiziert nicht den empirischen, sondern den geschichtlich notwendigen Willen des Volkes (Karl Polak, s. Rz. 21 zu Art. 1) mit dem Willen der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei. Indessen wurden ohne Änderung der formellen Rechtsverfassung das Mandat der Ab- 11 geordneten in ein imperatives verwandelt. So wurde durch die Geschäftsordnung der Volkskammer vom 19. 11. 1954 (Hans Ulrich Hochbaum, Staats- und verwaltungsrechtliche Gesetze, S. 126) die Verpflichtung der Abgeordneten eingeführt, Wähleraufträge entgegenzunehmen, für deren Erledigung sie die persönliche Verantwortung tragen sollen. Die Möglichkeit der Abberufung wurde aus Art. 59 der Verfassung von 1949 hergeleitet (s. Rz. 9 zu Art. 57). Für die Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen wurde diese Bindung durch die §§22 und 26 des Gesetzes über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 17. 1. 1957 2 eingeführt. Die Bindung der Abgeordneten der Volkskammer erhielt in den Art. 56 Abs. 2 und 57 eine verfassungsrechtliche Grundlage. Indessen bedeutet diese Bindung in der monistisch unter der Suprematie der SED organisierten DDR-Gesellschaft faktisch die Bindung an den Willen der SED (s. Erl. zu Art. 56 und zu Art. 57). Die marxistisch-leninistische Staatstheorie leitet eine Erklärung für die Stellung der Abgeordneten in den Volksvertretungen eines sozialistischen Staates aus deren besonderer Funktion her: Indem hier Wesensmerkmale der sozialistischen Abgeordnetenfunktion - vor allem die Gebundenheit an das objektive Interesse des Volkes, wie es im Programm und Aufruf der Nationalen Front Ausdruck findet - skizziert worden sind, sollte den Leitbildern der bürgerlichen Staatslehre eine Absage erteilt werden. Weder das jede Rechenschaftspflicht und Verantwortlichkeit des Abgeordneten vor seinen Wählern ausschließende freie Mandat noch das auf sterile, unselbständige Meinungsübermittlung von Wählern oder Wählergruppen an das Vertretungsorgan einschränkende imperative Mandat kann unsere sozialistische Wirklichkeit in ihrer prinzipiellen Übereinstimmung der Ziele und Interessen von Gesellschaft und Staat, Wählern und Abgeordneten und das damit entstandene Vertrauensverhältnis erfassen. Deshalb wäre es falsch, die sozialistische Abgeordnetenfunktion in ein Schema zu pressen, das nicht die sozialistische, sondern eine durch sie überwundene Wirklichkeit reflektiert - und das zudem noch unwahr (Eberhard Poppe, Wahlen zur Volkskammer ., S. 873). Damit wird aber lediglich bestätigt, was in kritischer Betrachtung schon früher festgestellt worden war (Siegfried Mampel, Der Wählerauftrag ., S. 88). Ungebunden ist das Abgeordnetenmandat auf keinen Fall. Friedrich Ebert (Fragen der Entwicklung ., S. 5) schrieb, man könne dem Abgeordneten die Entscheidung darüber, ob er einen Wählerauftrag annehmen kann, nicht allein überlassen. Das Lehrbuch Staatsrecht der DDR (S. 304) bringt die Bindung des Abgeordneten dadurch zum Ausdruck, daß es darin heißt: Der Wählerauftrag ist seinem Wesen nach eine kollektive Willensäußerung der Wähler und bedarf der Bestätigung durch die Volksvertretung. Die betreffende Empfehlung wird auf einer vom 207 2 GBl. I S. 65, Ber. S. 120.;
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Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten das Zusammenwirken mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, die Nutzung zuverlässiger, überprüfter offizieller Kräfte, die auf der Grundlage gesetzlich festgelegter Rechte und Befugnisse unter strikter Wahrung der Geheimhaltung und Konspiration zu organisieren. Im politisch-operativen sind die Potenzen der anderen Organe, über die diese zur Lösung ihrer Aufgaben verfügen, für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Die Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit ist selbstverständlich an die strafprozessuale Voraussetzunq des Vorliecens eines der. im aufgeführten Anlässe gebunden. Der Anlaß ist in den Ermittlungsakten euszuWeisen. In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft zeigen sowie duroh - die Gewährleistung eines HöohstmaBes von Sicherheit und Ordnung bei Vorführungen, Transporten und gerichtlichen Haupt Verhandlungen, die konsequente Durchsetzung der schwerpunktmäßigen. politisch-operativen und fachlichen Arbeit, Bei der qualifizierten Planung werden bereits Grundlagen für die Erarbeitung konkreter Ziel- und Aufgabenstellungen erarbeitet.

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