Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 206

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 206 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 206); Art. 5 Politische Grundlagen des Wahlrechts, die garantiert, daß die aufgestellten Kandidaten in Zahl und Reihenfolge, wie sie vorher festgelegt sind, auch Abgeordnete werden, gewährleistet, daß die politische Macht von den Werktätigen unter Führung der Arbeiterklasse und ihrer Partei im Bündnis mit den anderen Klassen und Schichten (Art. 1 Abs. 1 S. 2 und Art. 2 Abs. 2), das heißt also unter der Suprematie der SED, ausgeübt wird. So ist gesichert, daß die SED die Volksvertretungen aller Stufen durch ihre Mitglieder und durch Personen, die, obwohl sie nicht Mitglieder sind, doch als ihre Parteigänger bezeichnet werden müssen, okkupiert. Die sozialistischen Volksvertretungen bilden die politisch-staatliche Organisation der Arbeiterklasse zur Verwirklichung ihrer führenden Rolle in der sozialistischen Gesellschaft und damit die unmittelbare und alle Werktätigen in ihrem praktisch gesellschaftlichen Handeln auf allen Gebieten, in allen Bereichen und auf allen Ebenen des gesellschaftlichen Lebens umfassende politische Massenorganisation der Werktätigen in Stadt und Land (Wolfgang Weichelt, Über das Wesen der sozialistischen Staatsmacht ., S. 1415). 4. Charakter der Volksvertretungen. 9 a) So sind die Volksvertretungen keine Parlamente im Sinne eines parlamentarisch-demokratischen Systems. Zum Verfassungsentwurf schrieben Gert Egler/Wilhelm Hafe-mann/Lucie Haupt (Zum Aufbau und System der staatlichen Leitung, S. 545): Weil es um die Macht geht, um die Ermittlung, Formung und Durchsetzung des gesamtgesellschaftlichen Interesses, hebt der Verfassungsentwurf die Rolle der sozialistischen Volksvertretungen hervor und baut sie weiter zu sozialistischen Volksvertretungen aus. Darin kommt auch die wachsende Führung der Arbeiterklasse zum Ausdruck; in den Volksvertretungen vereint die Arbeiterklasse unter Führung ihrer marxistisch-leninistischen Partei alle gesellschaftlichen Kräfte des Volkes zur gemeinsamen Ausübung der Staatsmacht, führt sie diese in kameradschaftlicher Zusammenarbeit zu dem gemeinsamen Ziel, dem Sieg des Sozialismus. 10 b) Für die Volksvertretungen eines sozialistischen Staates gilt nicht das Prinzip der Repräsentation im sinne von Gerhard Leibholz (Das Wesen der Repräsentation). Der Wille der Volksvertretungen wird dem Volk nicht zugerechnet, sondern mit dem Willen des Volkes für identisch gehalten. Kriterium für den Charakter einer Volksvertretung ist die verfassungsrechtliche Stellung der Abgeordneten. Das Repräsentationsprinzip verlangt das ungebundene Mandat, das Identitätsprinzip dagegen das imperative. Art. 51 Abs. 3 der Verfassung von 1949 formulierte die Stellung der Abgeordneten der Volkskammer mit den klassischen Sätzen: Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden. Sie bekannte sich also zum ungebundenen Mandat. Demgegenüber vertrat P. Alfons Steiniger (Das Blocksystem) schon 1949 die Meinung, wegen des Blocksystems, das auch in der Verfassung von 1949 seinen Ausdruck gefunden habe, wie aus dem Modus der Regierungsbildung (Art. 92, s. Rz. 20 zu Art. 79) hervorgehe, sei in dieser Verfassung der Gegensatz zwischen Identität und Repräsentation aufgehoben. Dabei wendete er sich gegen die Ansicht von Leibholz, es sei staats- und verfassungstheoretischer Nonsens, die beiden Strukturprinzipien miteinander kombinieren zu wollen. Steiniger meinte, die Abgeordneten der Volkskammer hätten ein generell-imperatives Mandat. Richtig ging er davon aus, daß das Identitätsprinzip die Bindung der Gewählten an die Instruktionen der Wähler voraussetzt, konnte jedoch nicht daran Vorbeigehen, daß die Verfassung von 1949 die Bindung der Abgeordneten verbot. Steiniger legte 206;
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Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zum Beispiel das Nichtaufstehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß ständig eine angemessene Anzahl von Bekleidung für Zugänge im Aufnahmeraum und im Bereitstellungsraum - Station - zur Verfügung stehen.

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