Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 149

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 149 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 149); Die Volkssouveränität Art. 2 Abs. 1 der Verfassung von 1949, wenn hier der Begriff Werktätige und nicht der Begriff Volk verwendet wird. In der Verfassungsdiskussion war die Frage aufgeworfen worden, ob es nicht doch besser sei, an dieser Stelle vom Volke zu sprechen. Die Verfassungskommission stellte sich aber auf den Standpunkt, daß die Fassung des Entwurfs an dieser Stelle nicht zu ändern sei, weil eine klare Aussage über den politischen Charakter des Staates getroffen werden sollte (Bericht der Verfassungskommission, S. 699). In diesem Zusammenhang schrieb Karl-Heinz Schöneburg: Zugleich hebt aber unser Verfassungsentwurf (Artikel 1) eine für die Verwirklichung heute wie in Zukunft unabdingbare Grundlage und Notwendigkeit hervor: die führende Rolle der Arbeiterklasse und ihrer Partei (Souveränität des Volkes und Verfassung). Hans Leichtfuß (Verfassungsentwicklung und Volkssouveränität, S. 195) spricht von der neuen sozialistischen Qualität der Volkssouveränität. Trotzdem verwendet die Verfassung an anderer Stelle den Begriff Volk (Art. 2 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 4) oder sogar den Begriff werktätiges Volk (Art. 47). 4. Hierzu steht nicht im Widerspruch, daß die Verfassung unter Werktätige alle 4 Bürger versteht. Im Bericht der Verfassungskommission (S. 699) heißt es, der Begriff des Werktätigen könne mit dem des Bürgers gleichgesetzt werden, weil der Klassenantagonismus überwunden sei und nur noch Werktätige vorhanden seien, die durch gesellschaftlich nützliche Arbeit am großen Werk der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus aktiv tätig seien oder ihren Beitrag zur Sache des Volkes in Ehren geleistet hätten und sich verdientermaßen eines gesicherten Lebensabends erfreuten. In diesem Sinne gehörten zu den Werktätigen selbstverständlich die Rentner, die Hausfrauen, die ihre Kinder erziehen, die Angehörigen der Nationalen Volksarmee und auch die Handwerker, die Komplementäre, die Gewerbetreibenden und andere, die ihre Kraft in den Dienst der gemeinsamen sozialistischen Sache stellten. Denn die Verfassung sieht den Bürger stets als Angehörigen einer Klasse oder Schicht. An anderer Stelle verwendet sie sogar den Begriff Bürger (z. B. in Art. 3 und 5 und im Abschnitt II). Der Begriff des Werktätigen im Sinne der Verfassung ist nicht identisch mit dem des Werktätigen im Sinne des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik1, der nur die Arbeiter, Angestellten und Angehörigen der Intelligenz meint, die in einem Arbeitsrechtsverhältnis stehen. Die Einfügung der Worte in Stadt und Land nach dem Wort Werktätigen in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 durch die Verfassungsnovelle von 1974 ist rechtlich ohne Belang. Sie soll nur verdeutlichen, daß auch hier die Werktätigen im verfassungs- und nicht im arbeitsrechtlichen Sinne gemeint sind. Außerdem bedeutet die Einfügung eine Angleichung an Art. 1 Satz 2. 5. Machtausübung durch die Werktätigen. Die Formulierung der Volkssouverä- 5 nität in der Verfassung von 1968/1974 weicht in einer weiteren Beziehung von Art. 3 Abs. 1 der Verfassung von 1949 ab. Dabei wurde auf die Fassung des SED-Entwurfs des Jahres 1946 für eine gesamtdeutsche Verfassung zurückgegriffen. Dort hieß es: Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus, wird vom Volk ausgeübt und hat dem Wohle des Volkes zu dienen. Diese Formulierung war in einige Verfassungen der Länder der SBZ aus * 149 1 Vom 16. 6. 1977 (GBl. I S. 185).;
Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 149 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 149) Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 149 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 149)

Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

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