Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 1332

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 1332 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1332); Art. 106 Schlußbestimmungen Artikel 106 Die Verfassung kann nur von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik durch Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. In der ursprünglichen Fassung trug der Artikel die Nr. 108. Literatur: wie zu Art. 105 I. Vorgeschichte 1. Die Verfassung von 1949 kannte keinen dem Art. 106 entsprechenden Satz. 2. Gegenüber dem Entwurf ist keine Änderung zu verzeichnen. II. Der Bestandschutz für die formelle Rechtsverfassung 1. Art. 106 enthält eine zusätzliche Bestimmung über die Verfassungsänderung. Daraus, daß nach Art. 48 Abs. 2 die Volkskammer das einzige verfassungsgebende Organ der DDR ist, folgt bereits, daß die Verfassung nur durch ein Gesetz der Volkskammer abgeändert werden darf (s. Rz. 12 zu Art. 48). Ein derartiges Gesetz kommt nur zustande, wenn mindestens zwei Drittel der gewählten Abgeordneten zustimmen (Art. 63 Abs. 2 Satz 2, s. Rz. 7 zu Art. 63). Die Bedeutung des Art. 106 liegt also darin, daß er eine Verfassungsänderung nur für zulässig erklärt, wenn der Wortlaut der Verfassung ausdrücklich geändert oder ergänzt wird. Auch eine Verfassungsdurchbrechung im Einzelfall wird damit ausgeschlossen - selbst wenn sie von der Volkskammer vorgenommen wird. Die Parallele zu Art. 79 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland liegt auf der Hand. 2. Damit soll eine Entwicklung verhindert werden, wie sie unter der Geltung der Verfassung von 1949 charakteristisch war. Das formelle Verfassungsrecht war vor dem Erlaß der Verfassung von 1968 durch Gesetze, die ihm widersprachen, aber den Text der Verfassung unberührt ließen, so durchbrochen worden, daß eine neue materielle Rechtsverfassung entstanden war (s. Rz. 47 zur Präambel) (Siegfried Mampel, Herrschaftssystem und Verfassungstruktur ., S. 118 ff.). Art. 106 reflektiert eine Aufwertung des Rechts, insbesondere des Verfassungsrechts, wie sie der marxistisch-leninistischen Staats- und Rechtstheorie in der neueren Version eigen ist (s. Rz. 56-62 zu Art. 19). Ob eine derartige Entwicklung wie unter der Verfassung von 1949 allerdings tatsächlich verhindert werden kann, erscheint in Anbetracht der Stellung der Volkskammer als oberstes Machtorgan unter der Suprematie der SED fraglich. Die Verlängerung der Wahlperiode der 5. Volkskammer durch deren Beschluß vom 24.6.1971 muß bedenklich stimmen, weil eine Verlängerung der Wahlperiode der Volkskammer in der Verfassung nicht vorgesehen ist und deshalb der dahingehende Beschluß als eine Durchbrechung der Ver-;
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Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

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