Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 128

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 128 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 128); Art. 1 Politische Grundlagen zweiseitigen und anderen internationalen Abkommen einschließlich des Potsdamer Abkommens. Dazu hatten die drei Westmächte am 26.6.1964 erklärt, daß der Vertrag die Sowjetunion nicht von Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten entbinden kann, die sie mit den drei Westmächten über Deutschland einschließlich Berlins durch Abkommen und Abmachungen übernommen hat. 69 Der Bündnisvertrag zwischen der DDR und der Sowjetunion vom 7.10.1975 21 nimmt freilich auf die Viermächteverantwortlichkeit für Deutschland als Ganzes nicht mehr Bezug. Indessen weist Martin Kriele (Deutschlandpolitik, S. 171) mit Recht daraufhin, daß sich nach wie vor ein Restbestand des alten Besatzungsrechts erhalten hat. So hatte beispielsweise die Sowjetunion im Berlin-Abkommen22 Zusagen hinsichtlich des Verkehrs zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) und auch im Zusammenhang mit den Kommunikationen zwischen Berlin (West) und den angrenzenden Gebieten, also der DDR, gemacht und damit die Rechte wahrgenommen, die sonst die DDR für sich in Anspruch nimmt. Das Festhalten an der Verantwortung der vier Siegermächte bedeutet nicht, daß diese unter Ausschluß des deutschen Volkes über das Schicksal Deutschlands entscheiden dürften. Abgesehen davon, daß ein Diktatfrieden ohnehin stets fragwürdig ist, würde ein solches Verhalten gegen das Selbstbestimmungsrecht verstoßen. Umgekehrt verwehrt die Vier-Mächte-Verantwortung aber auch dem deutschen Volk insgesamt oder in seinen Teilen, die Lösung der deutschen Frage selbst in die Hand zu nehmen. Es ist ein Akkord zwischen den Repräsentanten des deutschen Volkes und den vier Siegermächten notwendig, um den Schwebezustand zu beenden. 70 f) Schon vor Abschluß des Grundlagenvertrages bestanden vertragliche Beziehungen zwischen der DDR und der Bundesrepublik Deutschland. So gilt für den innerdeutschen Handel immer noch das Abkommen über den Handel zwischen den Währungsgebieten der Deutschen Mark (DM-West) und den Währungsgebieten der Deutschen Mark der Deutschen Notenbank (DM-Ost) vom 20.9.1949 23 (Berliner Abkommen) mit einigen Änderungen. Auf dem Gebiete des Verkehrs sind zu nennen das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über den Transitverkehr von zivilen Personen und Gütern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) vom 17.12.1971 24, das in Ausführung des Viermächteabkommens vom 3-9-197125 vereinbart wurde, sowie der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über Fragen des Verkehrs vom 26.5.1972 26. 71 g) Aufgrund des Art. 7 Grundlagenvertrag wurden einige Folgevereinbarungen abgeschlossen. Zu nennen sind vor allem die Vereinbarung über den Transfer von Unterhalts- 21 Vertrag über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 7. 10. 1975 (GBl. II S. 238). 22 Beilage zum BAnz Nr. 174 vom 15. 9. 1972, S. 50. 23 BAnz Nr. 186 vom 26. 9. 1951. 24 Beilage zum BAnz Nr. 174 vom 15. 9. 1972, S. 7=GB1. DDR 1972 II, S. 349. 25 Beilage zum BAnz Nr. 174 vom 15. 9. 1972, S. 50. 26 BGBl. II S. 1450=GB1. DDR I S. 258. 128;
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Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

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