Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 1274

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 1274 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1274); Art. 96 Sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtspflege Unabhängigkeit der Gewerkschaften (Art. 44 Abs. 2 Satz 1) liegt auf der Hand (s. Rz. 9 zu Art. 44). Es handelt sich also um keine absolute Unabhängigkeit. Sie schließt nicht aus, daß die unter der Suprematie der SED stehende Gesellschaftsorganisation in die Tätigkeit der Richter, Schöffen und Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte eingreifen darf. Dementsprechend ergänzte § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfasssung der Gerichte der DDR - Gerichtsverfassungsgesetz - vom 17.4.1963 1 den Satz von der Unabhängigkeit der Richter durch einen weiteren: Ihre Unabhängigkeit beruht auf ihrer festen Verbindung mit dem Volk und wird durch ein demokratisches System der Leitung und Kontrolle der Rechtsprechung gesichert. Nach wie vor gelten die Ausführungen von Rudolf Herrmann und Rolf Schüsseler (Inhalt und Bedeutung der Unabhängigkeit des Richters in der DDR), denenzufolge alle zur Rechtsprechung berufenen Funktionäre der Arbeiter-und-Bauern-Macht von niemandem daran gehindert werden könnten, den in den Gesetzen und anderen Normativakten ausgeführten Willen des gesamten Volkes zu erfüllen. Zur Unterstellung unter die SED führten sie aus (S. 131): Geleitet von den Parteibeschlüssen, die ihm die notwendige ideologische Klarheit über die Entwicklungsziele in der jeweiligen Etappe vermitteln, wirkt der Richter bewußt an der Erfüllung der in den Parteibeschlüssen gewiesenen Aufgaben und damit an der planmäßigen Gestaltung der sozialistischen Ordnung mit. 5 2. Unabhängig im Sinne des Art. 96 sind alle Mitglieder der Rechtsprechungsorgane, d.h. sowohl die Richter als auch die Schöffen und die Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte. Das Gesetz über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik (Gerichtsverfassungsgesetz) vom 27.9-1974 2 (GVG) (§ 5 Abs. 2) deklariert die Unabhängigkeit der Richter und Schöffen sowie ihre Bindung an die Verfassung, die Gesetze und die anderen Rechtsvorschriften der DDR ohne den Zusatz über die feste Verbindung mit dem Volke als deren Basis und ihre Sicherung durch ein demokratisches System der Leitung und Kontrolle der Rechtsprechung, wie ihn § 1 Abs. 3 GVG von 1963 enthielt. Eine sachliche Änderung ist dadurch nicht eingetreten (s. Rz. 12-14 zu Art. 96). Das Gesetz über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - GGG - vom 11.6.1968 3 wiederholt Art. 96 Abs. 1 in bezug auf die Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte (der Konfliktkommissionen in den Betrieben und der Schiedskommissionen in den Wohngebieten und Genossenschaften). 6 3. Die Unabhängigkeit der Richter, Schöffen und Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte wird nur in bezug auf die Rechtsprechung verheißen. Sie besteht nicht hinsichtlich der Leitung der Rechtsprechung. So heißt es im Lehrbuch Staatsrecht der DDR (S. 381), die Volkskammer könne Entscheidungen zur Leitung der Rechtsprechung (Richtlinien und Beschlüsse des Obersten Gerichts) aufheben, sie greife jedoch nicht in rechtsprechende Entscheidungen des Obersten Gerichts ein. 1 GBl. I S. 45 in der Fassung des EG zum StGB und zur StPO vom 12. 1. 1968 (GBl. I S. 97), des GGG vom 11.6. 1968 (GBl. I S. 229) und des Änderungsgesetzes vom 17. 12. 1969 (GBl. 1970 I, S. 5). 2 GBl. I S. 457. 3 GBl. I S. 229- 1274;
Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 1274 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1274) Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 1274 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1274)

Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

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