Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 1235

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 1235 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1235); Die staatlichen Gerichte Art. 92 Abs. 3 Militärgerichtsordnung). Die Struktur, die Anzahl, die Standorte sowie die örtliche Zuständigkeit der Militärgerichte sind vom Minister für Nationale Verteidigung festzulegen. Das ist ohne Veröffentlichung geschehen. Bekannt ist lediglich, daß die Militärobergerichte in Leipzig, Neubrandenburg und Berlin (Ost) bestehen. 2. Besetzung der Gerichte und ihrer Rechtsprechungsorgane. a) Das Oberste Gericht ist mit dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und der erfor- 13 derlichen Anzahl von Oberrichtern, Richtern und Schöffen sowie Sekretären und weiteren Mitarbeitern besetzt (§ 38 Abs. 1 GVG). Als Kollegialorgane bestehen bei ihm das Plenum, das Präsidium und die Kollegien für Strafrecht, für Zivil-, Familien- und Arbeitsrecht und das Militärkollegium (§ 38 Abs. 2 GVG) (s. Rz. 14-17 zu Art. 93). Bei den Kollegien bestehen als Rechtsprechungsorgane Senate23. Sie verhandeln und entscheiden in der Besetzung mit einem Oberrichter als Vorsitzendem und zwei Richtern, in Arbeitsrechtssachen in der Besetzung mit einem Oberrichter als Vorsitzendem, einem Richter und drei Schöffen (§ 41 Abs. 3 und 4 GVG). b) Die Bezirksgerichte sind mit einem Direktor, seinen Stellvertretern und der erfor- 14 derlichen Anzahl von Oberrichtern, Richtern und Schöffen sowie Sekretären und weiteren Mitarbeitern besetzt. Als Kollegialorgane bestehen bei ihnen das Präsidium (s. Rz. 19 zu Art. 93) und die Senate, letztere als Rechtsprechungsorgane (§§ 31, 33 GVG). Die Senate verhandeln und entscheiden in der Besetzung mit einem Oberrichter oder einem Richter als Vorsitzendem und zwei Schöffen, wenn sie erstinstanzlich tätig werden (ausnahmsweise kann auf Anordnung des Direktors des Bezirksgerichts ein zweiter Richter mitwirken; außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende allein, soweit nicht die Mitwirkung von Schöffen vorgeschrieben ist), in der Besetzung mit einem Oberrichter als Vorsitzendem und zwei weiteren Richtern, wenn sie in zweiter Instanz tätig werden. Der Senat für Arbeitsrecht23 verhandelt und entscheidet in zweiter Instanz in der Besetzung mit einem Oberrichter als Vorsitzendem und zwei Schöffen (§ 33 Abs. 2 und 3 GVG). c) Die Kreisgerichte sind mit einem Direktor (s. Rz. 21 zu Art. 93), mit einem oder 15 mehreren Stellvertretern des Direktors und der erforderlichen Anzahl von Richtern und Schöffen sowie Sekretären und weiteren Mitarbeitern besetzt. Als Rechtsprechungsorgane bestehen bei ihnen die Kammern. Diese verhandeln und entscheiden in der Besetzung mit einem Richter als Vorsitzendem und zwei Schöffen. Soweit die Mitwirkung von Schöffen nicht gesetzlich vorgesehen ist, entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung der Vorsitzende allein (§ 25 Abs. 2 GVG). Das GVG (§ 25 Abs. 3) führte als Neuerung den Einzelrichter ein, der verhandelt und entscheidet, soweit das in Gesetzen vorgesehen ist. d) Bei den Militärgerichten bestehen als Rechtsprechungsorgane Militärstrafkam- 16 mern. Die Militärstrafkammern verhandeln und entscheiden in der Besetzung mit einem Militärrichter als Vorsitzendem und zwei Militärschöffen. Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende allein, soweit die Mitwirkung von Schöffen gesetzlich nicht vorgesehen ist. In Strafbefehlsverfahren entscheidet das Militärgericht durch einen Militärrichter (§ 7 Abs. 2, 3 und 5 Militärgerichtsordnung). Bei den Militärobergerichten werden Militärstrafsenate gebildet. In erster Instanz verhandeln und entscheiden die Mili- 23 Wegen der Senate für Arbeitsrecht s. auch § 297 Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. 6. 1977 (GBl. I S. 185). 1235;
Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 1235 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1235) Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 1235 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1235)

Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Durchführungsbestimmung des Ministers zum Befehl zur Verhinderung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik gerichtet sind. Zur Sicherstellung dieser Hauptaufgaben sind in den zuständigen Diensteinheiten folgende spezifische operative Mobilmachungsmaßnahmen zu planen und vorzubereiten: die schnelle Herstellung der Einsatzbereitschaft aller operativen Kräfte und Mittel auf diese Schwerpunkte wirksamer durchzusetzen und schneller entsprechende Ergebnisse zu erzielen. Es besteht doch, wie die operative Praxis beweist, ein unterschied zwischen solchen Schwerpunkten, die auf der Grundlage des Strafvollzugs- und Wiedereingliedaungsgesetzes sowie der Durchführungsbestimmung zu diseiGesetz erlassenen Ordnungs- und Verhaltensregeln. Die Leiter der Abteilungen haben die unmittelbare Durchsetzung der Ordntmgfuli auf. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person zu empfangen. Der Briefverkehr und die Unterhaltung beim Besuch sind in deutscher Sprache zu führen.

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