Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 1232

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 1232 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1232); Art. 92 Sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtspflege II. Das System der Rechtsprechungsorgane 5 1. Art. 92 begründet für die Gerichte das Rechtsprechungsmonopol. Die Gerichte haben also die Aufgabe, in Einzelfällen auszusprechen, was rechtens ist. Jedoch ist der Geltungsbereich der Kompetenz eingeschränkt. Diese besteht nur hinsichtlich der den Gerichten durch Gesetz übertragenen Aufgaben (s. Rz. 10 und 26 zu Art. 92). Unter Gesetz im Sinne des Art. 92 ist ein formelles Gesetz zu verstehen. Diesem Erfordernis entsprechen das Gerichtsverfassungsgesetz von 197413 (GVG) und das Gesetz über die gesellschaftlichen Gerichte der DDR - GGG - vom 11.6. 196814. Außer der Entscheidung in Einzelfällen haben die staatlichen Gerichte gegenüber den Gerichten der unteren Stufen bis hinab zu den gesellschaftlichen Gerichten Leitungsfunktionen hinsichtlich der Rechtsprechung (s. Rz. 11 zu Art. 93). 2. Staatliche und gesellschaftliche Gerichte. 6 a) Die Gerichte bestehen aus zwei Gruppen: den staatlichen Gerichten und den gesellschaftlichen Gerichten. Während Art. 92 den Begriff gesellschaftliche Gerichte verwendet, wird der Begriff staatliche Gerichte darin nicht gebraucht. Jedoch werden das Oberste Gericht, die Bezirksgerichte, die Kreisgerichte sowie die Militärobergerichte und die Militärgerichte allgemein als staatliche Gerichte bezeichnet. Die gesellschaftlichen Gerichte bestehen als Konfliktkommissionen und Schiedskommissionen (§ 2 GGG). 7 b) Beide Gruppen der Gerichte bilden zusammen das einheitliche System der Rechtsprechungsorgane. Nach § 1 GGG sind auch die gesellschaftlichen Gerichte fester Bestandteil des einheitlichen Systems der sozialistischen Rechtspflege und der sozialistischen Demokratie. Auch hier sind Staatsorganisation und Gesellschaftsorganisation integriert (s. Rz. 23, 24 zu Art. 1 und 6 zu Art. 90). Die Verzahnung der staatlichen und der gesellschaftlichen Gerichtsbarkeit ist stärker als die Verzahnung der Gerichte mit den übrigen Rechtspflegeorganen (s. Rz. 5 zu Art. 90). Die gesellschaftlichen Gerichte stellen gleichsam die unterste Stufe des einheitlichen Systems der sozialistischen Rechtspflege dar. Die staatlichen Gerichte sind Rechtsmittelinstanzen gegenüber den gesellschaftlichen Gerichten (s. Rz. 31 zu Art. 92). 8 3. Verhältnis der Gerichte zu den anderen Staatsorganen. Dem Strukturprinzip der Gewalteneinheit (s. Rz. 21 32 zu zu Art. 5) entspricht es, daß die Gerichte mit den anderen Organen der Staatsmacht eng Zusammenarbeiten müssen. So haben die Gerichte nach dem GVG (§ 18) nicht nur mit den anderen Justizorganen und den Sicherheitsorganen zusammenzuarbeiten, sondern mit ihren Erkenntnissen und Erfahrungen auch die anderen Staatsorgane, die wirtschaftsleitenden Organe, Kombinate, Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen, die Vorstände des FDGB und die anderen gesellschaftlichen Organisationen sowie die Ausschüsse der Nationalen Front bei der Wahrnehmung ihrer Verant- 13 Gesetz über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik (Gerichtsverfassungsgesetz) vom 27. 9. 1974 (GBl. I S. 457), welches das GVG von 1963 mit seinen Änderungen (Fußnote 6) ablöste. Der Staatsratserlaß vom 4. 4. 1963 (Fußnote 5) war bereits durch das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. 7. 1973 (GBl. I S. 313) (§ 74 Abs. 2 Ziffer 18) aufgehoben worden. 14 GBl. I S. 229. 1232;
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Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Losung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten Aufgaben und Möglichkeiten zur Unterstützung der Untersuchungs-tätigkeit der Linie Staatssicherheit. Die wesentlichsten Aufgaben der Linie Staatssicherheit zur ständigen Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei der Besuchsdurchführung rechtzeitig erkannt, vorbeugend verhindert und entschlossen unterbunden werden können. Auf der Grundlage der Erkenntnisse der Forschung zur Sicherung von Verhafteten in Vorbereitung und Durchführung von Fluchtversuchen zu nutzen, bei der Einflußnahme auf Mitarbeiter der Linie wirksam einzusetzen. Dabei ist zu beachten, daß Aktivitäten zur Informationssammlung seitens der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit den Mitarbeitern nicht unterschätzt werden. In der Kontroll- und Oberwachungstätigkeit Verhafteter in der Untersuchungshaftanstalt darf weder eine Uber- noch Unterschätzung technischer Sicherungsmittel zugelassen werden.

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