Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 1231

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 1231 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1231); Vorgeschichte Art. 92 Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 15.10. 1952 3). Durch eine Novelle zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. 1.1962 4 wurden Militärgerichte und Militärobergerichte gebildet. Mit dem Erlaß des Staatsrates über die grundsätzlichen Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Rechtspflege vom 4. 4. 1963 5 wurde die Rechtspflege im Geiste des Marxismus-Leninismus weiterentwickelt. Dazu erging ein neues Gesetz über die Verfassung der Gerichte der DDR (Gerichtsverfassungsgesetz) vom 17. 4. 1963 6. Mit diesem wurde die bis dahin selbständige Arbeitsgerichtsbarkeit in die ordentliche Gerichtsbarkeit eingegliedert. c) Die bis dahin ausschließlich staatliche Gerichtsbarkeit wurde vom Jahr 1953 an in 3 zunehmendem Maße durch gesellschaftliche Rechtspflegeorgane in ihrem Geschäftsbereich beschränkt. Zunächst waren davon nur die Arbeitsgerichte durch die Errichtung von betrieblichen Konfliktkommissionen (KK) betroffen (Verordnung über die Bildung von Kommissionen zur Beseitigung von Arbeitsstreitfällen [Konfliktkommissionen] in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben und in den Verwaltungen vom 30. 4. 1953 7). Nach § 8 a.a.O. durften die Arbeitsgerichte bei Streitfällen, für deren Entscheidung die KK zuständig waren, erst angerufen werden, wenn der Streitfall schon vorher vor einer KK verhandelt worden war. Durch die Richtlinie für die Arbeit der neuen KK vom 4. 4. I960, die durch die Verordnung vom 28. 4. I9608 normative Kraft erhielt, wurde erstmals die Zuständigkeit der KK erheblich erweitert. Im Gesetzbuch der Arbeit vom 12. 4. 19619 (§§ 143-146) wurden die Stellung und Aufgaben der KK durch ein Gesetz in formellem Sinne grundsätzlich bestimmt. Vom 1. 7. 1961 ab galt die Verordnung über die Konfliktkommissionen vom 1. 6. 196110 11, die die Richtlinie für die Wahl und die Arbeitsweise vom 26. 5. 1961 bestätigte, und seit dem 1. 6. 1963 die Verordnung vom 17. 4. 1963 11 mit der Richtlinie vom 30. 3.1963 (Einzelheiten bei Siegfried Mampel, Arbeitsverfassung und Arbeitsrecht, S. 484 ff.). Der Staatsratserlaß vom 4. 4.1963 5 sah vor, daß entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen in Gemeinden und Städten, LPG, Produktionsgenossenschaften der Handwerker, Gärtner und Fischer sowie in privaten Betrieben nach dem Vorbild der KK Schiedskomissionen (SchK) gebildet werden konnten. Ihre allgemeine Einführung wurde zunächst hinausgeschoben. Nach der Richtlinie des Staatsrates der DDR über die Bildung und Tätigkeit von SchK vom 21. 8. 196412 sollte ihre Errichtung bis Ende des Jahres beendet sein. 2. Im Entwurf trug Art. 92 die Nr. 93. Änderungen sind nicht zu verzeichnen. 4 3 GBl. S. 1057. 4 GBl. I S. 28. 5 GBl. I S. 21. 6 GBl. I S. 45, in der Fassung des EG zum StGB und zur StPO vom 12. 1. 1968 (GBl. I S. 97), des GGG vom 11. 6. 1968 (GBl. I S. 229) und des Änderungsgesetzes vom 17. 12. 1969 (GBl. 1970 I, S. 5). 7 GBl. S. 695. 8 Verordnung über die neuen Konfliktkommissionen vom 28. 4. I960 (GBl. I S. 347). 9 GBl. I S. 27. 10 GBl. II S. 203. 11 GBl. II S. 237. 12 GBl. I S. 115. 1231;
Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 1231 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1231) Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 1231 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1231)

Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

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