Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 1213

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 1213 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1213); ?Die Veroeffentlichung von Rechtsnormen Art. 89 b) Nach dem Erlass des Staatsrates vom 15.10. I9604 galt bis zum 31. 12. 1972 fol- 10 gendes: Das Gesetzblatt hatte drei Teile. Im Teil I des Gesetzblattes erschienen: Gesetze und Beschluesse der Volkskammer, Erlasse des Staatsrates (Beschluesse mit Gesetzeskraft), andere Beschluesse und Mitteilungen des Staatsrates und des Vorsitzenden des Staatsrates; im Teil II des Gesetzblattes erschienen: Verordnungen und Beschluesse des Ministerrates und seines Praesidiums, Anordnungen und Durchfuehrungsbestimmungen der Leiter der zentralen staatlichen Organe; im Teil III des Gesetzblattes erschienen: Anordnungen der Leiter der zentralen staatlichen Organe, die staatliche Organe, Betriebe und Einrichtungen betrafen. Teile I und II waren also der Ort der Veroeffentlichung von Rechtsnormen und der Beschluesse der Volkskammer und des Staatsrates, auch wenn sie nicht normativen Inhalt hatten, Teil III war der Ort der Veroeffentlichung dessen, was neuerdings generelle Weisungen genannt wird. Ausserdem gab es Sonderdrucke fuer einen begrenzten Kreis von Adressaten oder aus Zweckmaessigkeitsgruenden. c) Ab 1. 1. 1973 gilt die Verordnung ueber das Gesetzblatt der Deutschen Demokrati- 11 sehen Republik vom 16. 8.19721. Danach erscheint das Gesetzblatt mit dem Teil I, dem Teil II und mit Sonderdrucken. Teil I enthaelt die Gesetze und andere allgemeinverbindliche Rechtsvorschriften mit Ausnahme voelkerrechtlicher Vertraege. Im Teil II werden die voelkerrechtlichen Vertraege veroeffentlicht. In Sonderdrucken koennen allgemeinverbindliche Rechtsvorschriften veroeffentlicht werden, die nur einen begrenzten Kreis von staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten, Einrichtungen oder Buergern betreffen. Die Aufnahme von Rechtsvorschriften in einen Sonderdruck hat also nur technische Gruende. Sie enthalten meist umfangreiche Normenwerke oder es wird unterstellt, dass sie nur einen engen Kreis interessieren. Sonderdrucke werden daher in kleineren Auflagen hergestellt als die Teile I und II des Gesetzblattes. Hinsichtlich ihrer Verbindlichkeit unterscheiden sich die darin veroeffentlichen Rechtsnormen nicht von denen, die in den Teilen I oder II veroeffentlicht werden. Auch bei ihnen handelt es sich um allgemeinverbindliche Vorschriften. Das Gesetzblatt wird vom Sekretariat (Buero) des Ministerrates herausgegeben. d) Die anderweitige Veroeffentlichung von Rechtsvorschriften ist eine zusaetzliche 12 Moeglichkeit, den Buergern den Wortlaut von Rechtsvorschriften mitzuteilen. Die in der Vorauflage (Erl. II 2 b zu Art. 89) vertretene Ansicht, die Moeglichkeit einer anderweitigen Veroeffentlichung sei alternativ gegeben, wird aufgegeben. Der in der Vorauflage als Beispiel fuer eine nicht im Gesetzblatt veroeffentliche allgemeinverbindliche Rechtsvorschrift angefuehrte Beschluss des Praesidiums des Ministerrates vom 28. 5. 1969, der die Ausbildung der Juristen regelte - er steht nur in den Verfuegungen und Mitteilungen des Ministeriums der Justiz (1969, Heft 9) , kann im Lichte der jetzt in der DDR entwickelten Unterscheidung von allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften und normativen Weisun- 1213 7 GBl. II S. 571.;
Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 1213 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1213) Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 1213 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1213)

Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

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