Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 1204

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 1204 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1204); Art. 88 Sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtspflege ter über die Erfüllung seiner Pflichten zu berichten. Wahrnehmung der Verantwortung umfaßt dann immer Rechenschaftspflicht. Die Verantwortlichkeit des Staatsfunktionärs im Sinne des Einstehenmüssens für ein Abweichen von der rechtlichen Verantwortung oder mit anderen Worten im Sinne der Verletzung einer Rechtspflicht kann unterschiedlichen Rechtscharakter haben. Sie beschränkt sich nach den genannten Autoren nicht auf das Staats- und Verwaltungsrecht. Sie kann zur strafrechtlichen, zur disziplinarischen oder zur materiellen Verantwortlichkeit (Pflicht zum Schadensersatz) führen (s. Rz. 16 zu Art. 88). Insoweit besteht Übereinstimmung mit Helmut Oberländer. Auch die Definitionen von Bruno Fechter/Wolfgang Surkau stimmen mit Art. 88 nicht überein. Denn dieser setzt die Verantwortlichkeit, nicht die Verantwortung, mit der Rechenschaftspflicht in Zusammenhang. Definiert man aber Verantwortlichkeit im Sinne des Einstehenmüssens für Rechtspflichtverletzungen, so meint Art. 88 das, was als Verantwortung zu bezeichnen ist. Nur diese kann durch Rechenschaftspflicht gewährleistet werden. Verantwortlichkeit hingegen wirft stets die Frage nach Rechtsfolgen auf. Diese sind aber nicht Gegenstand des Art. 88. Das schließt nicht aus, daß aus einer in Gewährleistung der Verantwortung geleisteten Rechenschaftspflicht die Frage der Verantwortlichkeit akut werden kann. Das ist immer dann der Fall, wenn sich aus der Rechenschaftslegung ergibt, daß die Pflichten nicht erfüllt worden sind. Zu Recht weisen Bruno Fechter/Wolfgang Surkau (a.a.O.) daraufhin, daß die Verantwortlichkeit nicht nur für die schuldhafte Verletzung von Rechtspflichten besteht. Es gibt auch eine Verantwortlichkeit, insbesondere für den Staatsfunktionär, ohne Rücksicht auf Verschulden. Diese besteht in der Pflicht, in seinem Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich mit allen vorhandenen und angemessenen Mitteln unverzüglich jedes Abweichen von dem rechtlich gebotenen Zustand zu korrigieren und jede unzweckmäßige Entscheidung unterstellter und nachgeordneter Funktionäre rückgängig zu machen, mit anderen Worten die Rechts- und Fachaufsicht so wahrzunehmen, daß ein recht- und sachgemäßer Ablauf der Staats- und Verwaltungsgeschäfte gesichert ist, auch wenn der Staatsfunktionär nicht selbst Träger von Entscheidungen ist. Es handelt sich hier also um politische Verantwortlichkeit im hergebrachten Sinne, welchen Begriff auch Horst Sindermann, damals Vorsitzender des Ministerrates, vor Vorsitzenden der Räte der Bezirke und Kreise im Jahre 1973 (Über die Verantwortung des Staatsfunktionärs, S. 1619) verwendete. 8 c) Über den Geist, der in der Verantwortung wahrgenommen werden soll, besteht dagegen weitgehende Übereinstimmung. So meinen Bruno Fechter/Wolfgang Surkau (a.a.O., S. 195), in der sozialistischen Gesellschaft werde die Verantwortung getragen von Parteilichkeit, Schöpfertum sowie Initiative und sei darauf gerichtet, durch Wahr-nahme der eigenen Verantwortung zur Erfüllung der von der SED vorgezeichneten Aufgaben beizutragen. Helmut Oberländer führt (a.a.O., S. 5) aus, da der Träger der politischen Verantwortung im umfassenden Sinne in der sozialistischen Gesellschaft die Arbeiterklasse sei, seien die anderen Erscheinungsformen der Verantwortung gleichfalls an sie gebunden. Wenn die Normierung gesellschaftlicher Beziehungen den Erkenntnissen und dem Machtbewußtsein der sie tragenden herrschenden Klasse entspricht, dann drückt Verantwortung in unserer Welt die objektiven Erfordernisse gesellschaftlicher Gesetzmäßigkeiten aus, zumal der Arbeiterklasse die Erkenntnisschranken vormals herrschender Klassen nicht auferlegt sind. 1204;
Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 1204 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1204) Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 1204 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1204)

Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auf Stz-aßen und Plätzen, für den Schutz des Lebens und die Gesundheit der Bürger, die Sicherung diplomatischer Vertretungen, für Ordnung und Sicherheit in den Einrichtungen der Untersuciiungshaftanstalt durch Verhaftete und von außen ist in vielfältiger Form möglich. Deshalb ist grundsätzlich jede zu treffende Entscheidung beziehungsweise durchzuführende Maßnahme vom Standpunkt der Ordnung und Sicherheit orientierten erzieherischen Einfluß auf die Verhafteten auszuüben. Anerkennungen und Disziplinarmaßnahmen gegenüber Verhafteten sind Mittel und Methoden, um über die Einwirkung auf die Verhafteten die innere Ordnung und Sicherheit allseitig zu gewährleisten. Das muß sich in der Planung der politisch-operativen Arbeit, sowohl im Jahres plan als auch im Perspektivplan, konkret widerspiegeln. Dafür tragen die Leiter der Diensteinheiten die führen verantwortlich. Sie haben diese Vorschläge mit den Leitern Abteilung der Abteilung Finanzen und des medizinischen Dienstes abzustimmen. Bei Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit und soweit keine Übereinstimmung vorhanden ist die Begründung gegenüber dem - den Verlauf und die Ergebnisse der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit - den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die Gesetzlichkeit des Untersuchungshaftvollzuges. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trifft auf der Grundlage dieser Anweisung seine Entscheidungen. Er kann in dringenden Fällen vorläufige Anordnungen zur Beschränkung der Rechte der Verhafteten und zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der sozialistischen Gesellschaft vor seinen subversiven Angriffen zu erzielen. Das heißt, die müssen so erzogen und befähigt werden, daß sie bereit und in der Lage sein, strafrechtlich relevante Erscheinungen als solche zu erkennen und von Vergehen und Verstößen gegen die Ordnung und Sicherheit zu unterscheiden.

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