Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 1199

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 1199 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1199); Die Einbeziehung der Bürger in die Rechtspflege Art. 87 Begriff ist schon im Zusammenhang mit diesem Art. erläutert worden (s. Rz. 47 zu Art. 19). 3. Mittel der Garantie ist die Einbeziehung der Bürger und ihrer Gemeinschaften in 5 die Rechtspflege und in die Kontrolle über die Einhaltung des sozialistischen Rechts. Unter Bürger sind die Staatsbürger der DDR im Sinne des Abschnitts II Kapitel 1 (s. Rz. 77 ff. zu Art. 19) zu verstehen, die nicht hauptamtlich eine Funktion in der Rechtspflege ausüben. Ob unter Gemeinschaften der Bürger die eigenverantwortlichen Gemeinschaften im Sinne des Art. 41 gemeint sind, muß fraglich erscheinen. Schon der Wortlaut spricht dagegen; denn in Art. 87 fehlt dem Begriff Gemeinschaften das Epitheton eigenverantwortlich. Auch würde es dem Sinn des Art. 87 widersprechen, wenn die volkseigenen Betriebe als staatlich organisierte Gebilde (s. Rz. 3 zu Art. 42), die sozialistischen Produktionsgenossenschaften, die ebenfalls als sozialistische Betriebe anzusehen sind (s. Rz. 7 zu Art. 46), und die Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände, die gleichzeitig Territorien sind und deren Organe Staatsorgane sind (s. Rz. 15 zu Art. 81), als Gemeinschaften im Sinne des Art. 87 angesehen würden. Diesen obliegt als Subsystemen der DDR bereits nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 die Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit (s. Rz. 46 zu Art. 19). Zudem ist den eigenverantwortlichen Gemeinschaften die Sicherung der Wahrnehmung der Grundrechte der Bürger - ein wesentlicher Teil der Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit (s. Rz. 47 zu Art. 19) - bereits in Art. 41 Satz 2 übertragen (s. Rz. 17 zu Art. 41). Unter Gemeinschaften im Sinne des Art. 87 können daher nur solche Kollektive von Bürgern gemeint sein, die nicht gleichzeitig Teile der Staatsorganisation sind. Es sind dies kleinere, mehr oder weniger formelle Gruppierungen in Arbeits-, Wohn- oder anderen Bereichen (s. Rz. 6f. zu Art. 87). 4. Einbeziehung. a) Die Bürger werden in die Rechtspflege dadurch einbezogen, daß sie als Schöffen im 6 Senat für Arbeitsrechtssachen des Obersten Gerichts1, in den Senaten der Bezirksgerichte in erster Instanz und in den Senaten der Bezirksgerichte für Arbeitsrechtssachen1 2 und in den Kammern der Kreisgerichte3 4 mitwirken und die gesellschaftlichen Gerichte ausschließlich aus Bürgern bestehen4. Im Strafverfahren wirken Vertreter der Kollektive zur allseitigen Aufklärung der Straftaten, ihrer Ursachen und Bedingungen sowie der Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten im Interesse der Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit mit5. Als Kollektive in diesem Sinne gelten Brigaden, Gewerkschaftsgruppen, Arbeitsgemeinschaften, Haus- oder Sportgemeinschaften (Karl-Heinz Beyer u. a., Lehrkommentar, Erl. zu § 53 StPO, S. 86). Ferner können Volksvertre- 1 § 41 Abs. 4 Gesetz über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik -Gerichtsverfassungsgesetz - vom 27. 9. 1974 (GBl. I S. 457). 2 § 33 Abs. 2 und 3 a.a.O. wie Fußnote 1. 3 § 25 Abs. 2 a.a.O. wie Fußnote 1. 4 § 7 Gesetz über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik -GGG - vom 11. 6. 1968 (GBl. I S. 229). 5 § 53 Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. 1. 1968 (GBl. I S. 49) in der Neufassung vom 19. 12. 1974 (GBl. 1975 I, S. 62) sowie i. d. F. des Zweiten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 7. 4. 1977 (GBl. I S. 100) und des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. 6. 1979 (GBl. I S. 139)- 1199;
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Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

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