Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 1189

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 1189 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1189); Die Stellung der Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen Art. 85 über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 17. 1. 1957x, die durch den Beschluß der Volkskammer über die Aufhebung gesetzlicher Bestimmungen vom 14. 4. 19632 nicht aufgehoben worden waren). 3. Im übrigen galten bis zum 31. 7. 1973 Rechtsnormen im Range unterhalb einfa- 5 eher Gesetze (s. Rz. 7 und 9 zu Art. 81). 4. Der Verfassungsauftrag des Art. 85 wurde mit dem Gesetz über die örtlichen 6 Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. 7. 1973 1 2 3 (GöV) erfüllt. Alle früher erlassenen einschlägigen Rechtsvorschriften wurden durch das GöV (§ 74 Abs. 2 Ziffer 1-26) gleichzeitig aufgehoben. III. Die Stellung der Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen 1. Grundsätzliches. Die Aufgaben und Befugnisse der örtlichen Volksvertretungen, 7 Kommissionen und ihrer Räte in den Bezirken, Kreisen, Städten, Stadtbezirken, Gemeinden und Gemeindeverbänden sind in den Art. 81-84 im Grundsatz festgelegt. Die ergänzenden Bestimmungen des GöV sind bei der Kommentierung dieser Verfassungsnormen behandelt. Eine grundsätzliche Festlegung der Aufgaben und Befugnisse der Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen fehlt im Gegensatz zu denen der Abgeordneten der Volkskammer in Art. 56-60 in der Verfassung. Deshalb soll darauf im Rahmen der Erläuterung des Art. 85 eingegangen werden. Nach dem GöV-Kommentar (Vorbemerkung zu §§ 16-19) gelten die Anforderungen des Art. 56 auch für die Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen (s. Erl. zu Art. 56). Einzelheiten über die Stellung der Abgeordneten, ihre Rechte und Pflichten sowie den Beginn und die Beendigung der Abgeordnetentätigkeit werden in den §§ 16-19 GöV analog zu den Bestimmungen über die Abgeordneten der Volkskammer festgelegt. 2. Die Stellung der Abgeordneten im einzelnen. a) Die Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen sollen in allgemeiner, gleicher, 8 unmittelbarer und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Bürgern entsprechend dem Wahlgesetz gewählt werden (§16 Abs. 1 Satz 1 GöV). Das Wahlgesetz4 (§ 2 Abs. 1) spricht dagegen entsprechend Art. 54 davon, daß die Volkskammer und die örtlichen Volksvertretungen in freien, allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlen gewählt werden sollen. Das Wort frei fehlt also aus nicht erklärbaren Gründen im GöV. Das Fehlen des Wortes unmittelbar im Wahlgesetz ist damit zu erklären, daß sich dieses Gesetz auch auf die Volkskammer bezieht und bis zum Anderungsgesetz zum Wahlgesetz vom 28. 6. 19795 die Berlin (Ost) vertretenden Abgeordneten von der dortigen Stadtverordne- 1 GBl. I S. 65, Ber. S. 120. 2 GBl. I S. 92. 3 GBl. I S. 313. 4 Gesetz über die Wahlen zu den Volksvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik -Wahlgesetz - vom 24. 6. 1976 (GBl. I S. 301). 5 Gesetz zur Änderung des Wahlgesetzes vom 28. 6. 1979 (GBl. I S. 139). 1189;
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Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

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