Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 1174

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 1174 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1174); Art. 83 Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe einander abstimmen. Sie müssen deshalb einen genauen Überblick über die Arbeit des Rates und aller seiner Fachorgane haben (Hans-Ulrich Hochbaum, Die Rechtsstellung S. 44 ff.). Sie haben die Sitzungen der örtlichen Volksvertretungen und der Kommissionen vorzubereiten. Für die Sitzungen des Rates haben sie die Beschlußvorlagen in formeller Hinsicht zu überprüfen. Sie nehmen also eine Schlüsselposition im Rat ein. Die Sekretäre haben auch die Öffentlichkeitsarbeit der Räte zu organisieren und zu koordinieren (GöV-Kommentar, Anm. 2.2. zu § 10). 10. Die Stellvertreter des Vorsitzenden und die Mitglieder der Räte. 47 a) Die Stellvertreter des Vorsitzenden und die anderen Mitglieder der Räte leiten die ihnen vom Rat übertragenen Aufgabengebiete (§ 10 Abs. 2 Satz 1 GöV). Nicht die Volksvertretungen bestimmen also, welches Aufgabengebiet die von ihnen gewählten Stellvertreter des Vorsitzenden und Mitglieder der Räte zu betreuen haben, sondern das ist Sache der Räte. Die Berufung in die Funktion wird also auch nicht, wie auf der Stufe des Ministerrates (§ 10 Abs. 4 Ministerratsgesetz von 1972, s. Rz. 28 zu Art. 79), durch den Vorsitzenden vorgenommen. 48 b) Die Stellvertreter des Vorsitzenden und die Mitglieder der Räte haben die Aufgabe, durch ihre Anleitung und Kontrolle zu gewährleisten, daß die zu ihrem Aufgabengebiet gehörenden Fachorgane, Betriebe und Einrichtungen die ihnen übertragene Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse voll wahrnehmen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 GöV). 49 c) Grundsätzlich sind die Mitglieder der Räte (und Stellvertreter der Vorsitzenden) gleichzeitig Leiter eines Fachorgans. Davon abweichende Entscheidungen trifft der zuständige Rat in Abstimmung mit dem übergeordneten Rat bzw. dem zuständigen Ministerium oder dem anderen zentralen Staatsorgan15. 50 d) Im Rahmen ihrer Kompetenz sind Stellvertreter des Vorsitzenden und Mitglieder der Räte berechtigt, Weisungen zu erteilen (§ 10 Abs. 2 Satz 3 GöV). 51 e) Ferner sind die Stellvertreter des Vorsitzenden und die Mitglieder der Räte verpflichtet, Öffentlichkeitsarbeit zu leisten. Sie haben die Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse, die Gesetze der Volkskammer und die Verordnungen und Beschlüsse des Ministerrates sowie die Beschlüsse der Volksvertretung und des Rates vor den Bürgern zu erläutern und mit ihnen ihre Durchführung zu beraten (§ 10 Abs. 3 GöV). 52 f) Der Erste Stellvertreter des Vorsitzenden eines örtlichen Rates ist allgemeiner Vertreter des Vorsitzenden bei dessen Verhinderung. Er hat in diesem Falle alle Aufgaben, Rechte und Pflichten des Vorsitzenden wahrzunehmen (GöV-Kommentar, Anm. 2.2. zu § 10). 11. Die Fachorgane der Räte. 53 a) Die Fachorgane der Räte sind die eigentlichen Träger der Verwaltung. Sie werden von den Räten gebildet, die deren Aufgaben festlegen und deren Tätigkeit kontrollieren (§ 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 GöV). Sie sind Struktureinheiten des Staatsapparates, die im Auftrag der jeweiligen Volksvertretung und des Rates . spezifische Aufgabengebiete des gesellschaftlichen Lebens im jeweiligen Territorium eigenverantwortlich leiten und planen (GöV-Kommentar, Anm. 1.1. zu § 12). Bestimmung und Bezeichnung der Auf- 15 Ziffer 5 Beschluß vom 28. 2. 1974 (a.a.O. wie Fußnote 12). 1174;
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Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

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