Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 1096

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 1096 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1096); Art. 79 Der Ministerrat Ministerrates werden. In ihre Funktion gelangen sie durch Berufung, die nach dem Ministerratsgesetz von 1972 (§ 10 Abs. 3) der Vorsitzende des Ministerrates vorzunehmen hat. 29 h) Beauftragung mit der Wahrnehmung einer Funktion. Wegen der Seltenheit der Tagungen der Volkskammer hat sich folgende Regelung als erforderlich erwiesen: Zwischen den Tagungen der Volkskammer kann der Vorsitzende des Ministerrates den Auftrag zur Wahrnehmung einer Funktion als Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates oder als Minister erteilen, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben des Ministerrates erforderlich ist. Der Vorsitzende des Ministerrates ist in einem solchen Falle verpflichtet, unverzüglich, das heißt in der nächsten Plenarsitzung der Volkskammer, die Wahl zum Mitglied des Ministerrates zu beantragen (§ 10 Abs. 4 Ministerratsgesetz von 1972). 30 i) Zeitpunkt der Bildung. Nach der Geschäftsordnung der Volkskammer von 1969 44 (§ 5 Abs. 1) hatte die Volkskammer auf ihrer ersten Sitzung den Vorschlag für den Vorsitzenden des Ministerrates entgegenzunehmen und darüber zu entscheiden. Die Geschäftsordnung von 197445 enthält keine entsprechende Bestimmung. Trotzdem wird auch weiter so verfahren, so bei dem im März 1980 im Amt befindlichen Ministerrat am 29. 10. 1979 (Neues Deutschland vom 30./31. 10. 1979). Die Wahl des Ministerrates findet dann in der unmittelbar auf die erste Sitzung folgenden (zweiten) Sitzung statt (vgl. Neues Deutschland vom 2. 11. 1979 und vom 27./28. 6. 1981). 31 3. Die Amtsperiode des Ministerrates ist verfassungsrechtlich mit der Wahlperiode der Volkskammer synchronisiert. Sie betrug daher bis zur Verfassungsnovelle von 1974 vier Jahre (Art. 80 Abs. 2 a.F.) und beträgt seit dieser fünf Jahre (Art. 79 Abs. 3). Außerdem müßte der Ministerrat sein Amt mit der Abberufung aller seiner Mitglieder beenden. Obwohl nach Art. 76 Abs. 1 Satz 3 (= Art. 80 Abs. 7 a.F.) der Ministerrat der Volkskammer verantwortlich ist und diese alle Mitglieder auch gleichzeitig abberufen könnte (Art. 50 Satz 2), trifft die Verfassung dafür keine Vorkehrungen. Der Fall wird offensichtlich nicht in Rechnung gestellt. IV. Vereidigung des Ministerrates 32 1. Regelung der Verfassung von 1949. Nach Art. 93 der Verfassung von 1949 wurden die Mitglieder der Regierung bis zur Bildung des Staatsrates vom Präsidenten der Republik, danach vom Vorsitzenden des Staatsrates46, eidlich verpflichtet, ihre Geschäfte unparteiisch zum Wohle des Volkes und getreu der Verfassung und den Gesetzen zu führen. 2. Nach der Verfassung von 1968/1974. 33 a) Keine Änderung der Rechtslage. Art. 80 Abs. 3 a.F. bedeutete keine Änderung der Rechtslage, da der Vorsitzende des Staatsrates schon unter der Verfassung von 1949 44 Geschäftsordnung der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. 5. 1969 (GBl. I S. 21). 45 Geschäftsordnung der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. 10. 1974 (GBl. I S. 469). 46 Gesetz über die Bildung des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. 9. I960 (GBl. I S. 505). 1096;
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Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

Im Zusammenhang mit der Aufklärung straftatverdächtiger Handlungen und Vorkommnisse wurden darüber hinaus weitere Personen zugeführt und Befragungen unterzogen. Gegen diese Personen, von denen ein erheblicher Teil unter dem Einfluß der politisch-ideologischen Diversion und verstärkter Eontaktaktivitäten des Gegners standen, unter denen sich oft entscheidend ihre politisch-ideologische Position, Motivation und Entschluß-, fassung zur Antragstellung auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der gestellt hatten und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche Ordnung und Sicherheit. Die wesentlichste Angriffsrichtung bei staatsfeindlicher Hetze und anderen Straftaten gegen die innere Ordnung bestand in der Diskreditierung der Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten politischen Untergrundtätigkeit Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und offensiven Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Zeugenvernehmungen bewußt darauf hinzuvvirken, daß dem Zeugen wahrheitsgemäße Darstellung der für das Strafverfehren deut samen Feststellungen ermöglicht und erleichtert wird.

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