Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 1095

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 1095 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1095); Bildung und Amtsperiode des Ministerrates Art. 79 2. Unter der Verfassung von 1968/1974. a) Vorschlagsrecht des Vorsitzenden des Staatsrates. Das Vorschlagsrecht, das nach 22 Art. 92 Abs. 1 der Verfassung von 1949 der stärksten Fraktion zustand, war nach der Verfassung von 1968 auf den Vorsitzenden des Staatsrates übergegangen. Aus dieser Kompetenzverlagerung ergaben sich indessen keine Probleme, solange die Personalunion zwischen den Ämtern des Ersten Sekretärs des ZK der SED und des Vorsitzenden des Staatsrates bestand. b) Vorschlag bei der Bildung des Ministerrates im Jahre 1971. Der Funktionsver- 23 lust des Staatsrates als Folge der Auflösung der Personalunion zwischen den Ämtern des Ersten Sekretärs des ZK der SED und des Vorsitzenden des Staatsrates am 3. 5. 1971 zeigte sich in dem Verfahren der Bildung des Ministerrates nach der Volkskammerwahl vom 14. 11. 1971. Auf der konstituierenden Sitzung der Volkskammer am 26. 11. 1971 wurde entgegen dem klaren Wortlaut des Art. 80 Abs. 1 a.F. der Vorsitzende des Ministerrates nicht auf Grund eines Vorschlages des Vorsitzenden des Staatsrates, sondern des Ersten Sekretärs des ZK der SED im Namen des ZK und der Fraktion der SED in Übereinstimmung mit den anderen Fraktionen mit der Regierungsbildung beauftragt (Neues Deutschland vom 27.11. 1971). c) Das Ministerratsgesetz von 1972 43 schwieg zu der Frage des Vorschlagsrechts. 24 d) Die in der Volkskammersitzung vom 26. 11. 1971 geübte Praxis wurde durch die 25 Verfassungsnovelle in Abänderung der Regelung des Art. 80 Abs. 1 a.F. zum Inhalt des Art. 79 Abs. 2. Im Unterschied zur Regelung der Verfassung von 1949 benennt zwar die stärkste Fraktion nicht den Ministerpräsidenten, sondern sie schlägt den Vorsitzenden des Ministerrates der Volkskammer zur Wahl vor. Da die Volkskammer aber infolge ihrer homogenen Zusammensetzung unter der Suprematie der SED nicht anders kann, als diesem Vorschlag zu folgen, kommt nun auch nach außen zum Ausdruck, daß es die SED ist, die den Vorsitzenden des Ministerrates bestimmt. Der Umweg über den Vorsitzenden des Staatsrates ist entfallen. e) Unter Bildung des Ministerrates im Sinne des Art. 79 Abs. 2 (= Art. 80 Abs. 1 26 a.F.) ist das Recht der von der Volkskammer gewählten Vorsitzenden des Ministerrates zu verstehen, ihr die Personen, die Stellvertreter des Vorsitzenden oder Mitglieder des Ministerrates werden sollen, zur Wahl vorzuschlagen. Nur so ist der Einklang mit Art. 50 herzustellen. Praktisch wird auch so verfahren. f) Wahl des Vorsitzenden und der Mitglieder des Ministerrates. Voraussetzung 27 für die Erlangung des Amtes des Vorsitzenden des Ministerrates und eines Mitgliedes des Ministerrates ist nämlich die Wahl durch die Volkskammer (s. Rz. 6 zu Art. 50). Faktisch bedeutet die Wahl lediglich eine Bestätigung, so daß die Rechtslage gegenüber den Regelungen der Verfassung von 1949 sich nicht geändert hat. Die Verfassung verlangt nicht, daß die Mitglieder des Ministerrates der Volkskammer angehören. Jedoch ist das in der Regel der Fall. g) Berufung in die Funktion. Die Wahl durch die Volkskammer bedeutet lediglich, 28 daß die Gewählten Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates bzw. Mitglieder des 43 Gesetz über den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. 10. 1972 (GBl. I S. 253). 1095;
Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 1095 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1095) Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 1095 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1095)

Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

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