Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 1064

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 1064 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1064); Art. 76 Der Ministerrat schaftlichcn Entwicklung, insbesondere der technischen Revolution, zu gewährleisten (s. Rz. 29 zu Art. 17). 37 9. Die Aufgaben auf den Gebieten der Jugendpolitik, der Kultur, des geistigkulturellen Lebens, der Körperkultur und des Sports, des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung, ihrer medizinischen und sozialen Betreuung sowie der Familienpolitik werden im Ministerratsgesetz von 1972 nicht im einzelnen aufgeführt. Der Ministerrat wird ermächtigt, auf diesen Gebieten die staatlichen Aufgaben selbst festzulegen (Jugendpolitik, Kultur, geistig-kulturelles Leben, Körperkultur und Sport) oder die planmäßige Entwicklung (Gesundheitsschutz, medizinische und soziale Betreuung) zu leiten. Für die planmäßige Entwicklung der sozialistischen Familienpolitik wird der Ministerrat verantwortlich gemacht, was wohl zeigen soll, daß die Familie nicht sich selbst überlassen werden soll, sondern Gegenstand der Staatspolitik ist (s. Rz. 33-36 zu Art. 38). 38 10. Die Aufgaben auf dem Gebiet der Landeskultur einschließlich des Umweltschutzes sind weder in der Verfassung noch im Ministerratsgesetz von 1972, sondern im Landeskulturgesetz 26 (§3) festgelegt. Danach ist der Ministerrat für die zentrale Planung und Leitung der Grundfragen der sozialistischen Landeskultur in ihrer volkswirtschaftlichen Komplexität verantwortlich. Er hat die Einordnung dieser Planung und Leitung in das ökonomische System des Sozialismus (s. Rz. 7, 8 und 31 zu Art. 9) zu sichern. Er hat zu gewährleisten, daß ihre Erfordernisse Gegenstand von Prognosen, Perspektiv- und Volkswirtschaftsplänen sind. Durch ihn ist zu sichern, daß die Entwicklung einer produktiven, den gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechenden Landschaft, die sinnvolle und rationelle Nutzung des Bodens und der Gewässer, die Reinhaltung der Luft und die Behandlung bzw. Verwertung der Abprodukte durch ökonomische Regelungen wirksam gefördert werden. Der Ministerrat hat schließlich zu gewährleisten, daß bei unterschiedlichen Standpunkten zur Durchführung grundsätzlicher landeskultureller Aufgaben den gesamtgesellschaftlichen Interessen der Vorrang gegeben wird (s. Rz. 34-50 zu Art. 15). 39 11. Aufgaben auf dem Gebiet der Rechtsetzung legt das Ministerratsgesetz von 1972 (§ 8 Abs. 1) fest. Danach hat der Ministerrat im Rahmen seiner Verantwortung und in Übereinstimmung mit den zu lösenden Aufgaben das sozialistische Recht zu vervollkommnen (s. Rz. 46-67 zu Art. 19) und für dessen übersichtliche Gestaltung zu sorgen. Ferner hat er die Einbeziehung der Werktätigen und ihrer gesellschaftlichen Organisationen in die Ausarbeitung und Verwirklichung der Rechtsvorschriften zu sichern. Schließlich hat der Ministerrat die Wirksamkeit der Rechtsvorschriften zu analysieren, um diese ständig den Erfordernissen der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft anzupassen. Der Qualifizierung der Rechtsetzung soll die vom Ministerrat beschlossene Ordnung über die Vorbereitung und Gestaltung von Rechtsvorschriften vom 25. 7. 198027 dienen. Sie regelt die Tätigkeit der Ministerien und der anderen zentralen Staatsorgane bei der Rechtsetzung. Gleichzeitig soll der Prozeß der Ausarbeitung von Entwürfen für rechtliche Regelungen wirksamer und rationeller gestaltet werden. Jeweils für 26 Gesetz über die planmäßige Gestaltung der sozialistischen Landeskultur der Deutschen Demokratischen Republik - Landeskulturgesetz - vom 14. 5. 1970 (GBl. I S. 67). 27 GBl. Sdr. Nr. 1056. 1064;
Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 1064 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1064) Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 1064 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1064)

Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

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