Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 1018

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 1018 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1018); Art. 69 Der Staatsrat 3 2. Gegenüber dem Entwurf war in der ursprünglichen Fassung keine Änderung zu ver- zeichnen. II. Die Leitung des Staatsrates 1. Stellung des Vorsitzenden. 4 a) Der Vorsitzende des Staatsrates nimmt in ihm eine Sonderstellung ein. Der Staatsrat ist zwar ein Kollegialorgan in dem Sinne, daß er nicht aus einer Person, sondern aus mehreren Personen besteht, aber nicht ein kollektives Organ insofern, als in ihm alle Mitglieder gleichberechtigt sind. Der Vorsitzende des Staatsrates ist nicht primus inter pares, sondern hat eine hervorgehobene Stellung. Deshalb erschöpft sich die Leitung des Staatsrates nicht im Vorsitz bei dessen Sitzungen. Leitung bedeutet auch, Einfluß auf die Arbeit des Staatsrates zu nehmen. Die hervorgehobene Stellung des Vorsitzenden des Staatsrates ergibt sich vor allem daraus, daß er Repräsentant der DDR nach außen, das heißt also Staatsoberhaupt, ist (s. Rz. 24 zu Art. 66). Mit der Verfassungsnovelle von 1974 wurden freilich nicht nur die Kompetenzen des Staatsrates als eines Kollektivorgans beschnitten, sondern auch der Vorsitzende des Staatsrates erlitt zugunsten des Kollegiums einen Kompetenzverlust (s. Rz. 9 zu Art. 69). 5 b) Der Vorsitzende des Staatsrates ist wie außer ihm nur der Sekretär des Staatsrates (s. Rz. 13 zu Art. 69) in seiner Funktion hauptamtlich tätig, während die anderen Mitglieder des Staatsrates einschließlich der Stellvertreter des Vorsitzenden ihre Tätigkeit im Staatsrat neben ihren Funktionen in der Staatsorganisation und den Parteien oder neben ihrem Beruf lediglich ehrenamtlich ausüben. Dadurch gewinnt der Vorsitzende des Staatsrates mit seinem Sekretär ein faktisches Übergewicht über die anderen Mitglieder des Staatsrates. Alle Vorgänge, die den Staatsrat betreffen, laufen über ihn. Er hat dadurch die Möglichkeit, sich genaue Kenntnisse von ihnen zu verschaffen, Akten einzusehen und Besprechungen zu führen, während den anderen Mitgliedern des Staatsrates diese Möglichkeit entweder überhaupt nicht oder nur auf bestimmten Sachgebieten gegeben ist. Das macht den Vorsitzenden des Staatsrates den anderen Mitgliedern des Staatsrates (mit Ausnahme des Sekretärs) überlegen. 6 c) Die StPO vom 12.1.1968 4 verschafft dem Vorsitzenden des Staatsrates keine Sonderstellung im Strafprozeß mehr. Sie schreibt lediglich in § 29 vor, daß die Stellvertreter des Vorsitzenden, die Mitglieder und der Sekretär des Staatsrates, der Vorsitzende des Ministerrates und der Präsident des Obersten Gerichts sowie der Generalstaatsanwalt der Aussagegenehmigung des Vorsitzenden des Staatsrates im Strafprozeß bedürfen. Auch nach der ZPO vom 19.6.1975 5 genießt der Vorsitzende des Staatsrates keine Vorrechte (Vernehmung nur in der Wohnung, Zeugnisverweigerungsrecht, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Staates Nachteile bereiten würde, vgl. §§ 275 Abs. 2, 376 4 Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik - StPO - vom 12. 1. 1968 (GBl. I S. 49) i.d.F. der Änderungsgesetze vom 19- 12. 1974 (GBl. I S. 597), vom 7. 4. 1977 (GBl. I S. 100) und vom 28. 6. 1979 (GBl. I S. 139). 5 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen - Zivilprozeßordnung - vom 19- 6. 1975 (GBl. I S. 533). 1018;
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Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

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