Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 1008

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 1008 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1008); Art. 66 Der Staatsrat eingefiihrt worden war, hatte stets nur formale Bedeutung. Es ist niemals vorgekommen, daß die Volkskammer die Bestätigung verweigert hätte. Trotz ihrer praktischen Bedeutungslosigkeit indizierte die Regelung, daß die vom Staatsrat gesetzten Normen den Gesetzen und Beschlüssen der Volkskammer im Range nachstanden (s. Rz. 10 zu Art. 49). 2. Rechtslage nach der Verfassungsnovelle von 1974. 34 a) Nach der Verfassungsnovelle von 1974 kennt die Verfassung den Begriff des Erlasses nicht mehr. Daß hier nur eine Begriffsbereinigung vorgenommen wurde, zeigt, daß Materien, die zuvor durch Erlaß geregelt worden waren, nunmehr durch Beschluß geregelt werden (Beispiel s. Rz. 39, 41 zu Art. 66 auf dem Gebiet der auswärtigen Gewalt). Die noch in Kraft befindlichen Erlasse des Staatsrates sollen jetzt als Beschlüsse bezeichnet werden 21. 35 b) Nach dem Lehrbuch Staatsrecht der DDR (S. 342) sind die Beschlüsse des Staatsrates allgemeinverbindlich. Aus der Verfassung geht das unmittelbar nicht mehr hervor, wird aber als selbstverständlich angesehen, obwohl es das nicht ist und es nach der Verfassungsnovelle zunächst zweifelhaft war, ob der Staatsrat auch weiter ein Normsetzungsrecht hatte; denn zunächst fehlte es in der DDR dazu an Meinungsäußerungen. 36 c) Der Staatsrat faßt seine Beschlüsse nicht zur Regelung grundsätzlicher Aufgaben, die sich aus den Gesetzen und Beschlüssen der Volkskammer ergeben, sondern zur Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben. Auch hier handelt es sich um eine generelle Ermächtigung. Der Staatsrat ist nicht darauf beschränkt, Beschlüsse nur dann fassen zu dürfen, wenn er durch eine Rechtsnorm der Volkskammer speziell dazu ermächtigt ist. Da aber mit seinem Kompetenzverlust durch die Verfassungsnovelle von 1974 auch sein Aufgabenbereich eingeschränkt worden ist, er insbesondere nicht mehr als Volkskammer in der Zeit, in der sie nicht tagt, tätig sein darf, ist auch der Bereich, innerhalb derer der Staatsrat Recht setzen darf, geringer geworden. 37 d) Eine Bestätigung der Beschlüsse durch die Volkskammer ist nicht mehr vorgesehen. Das ist mit dem eingeschränkten Aufgabenbereich des Staatsrates zu erklären. Die Beschlüsse sind aber nach wie vor den Gesetzen und Beschlüssen der Volkskammer nachrangig (Lehrbuch Staatsrecht der DDR, S. 341/342). (Wegen des Begriffes des Beschlusses s. Rz. 5 zu Art. 49). IV. Der Staatsrat und die auswärtige Gewalt 1. Rechtslage bis zur Verfassungsnovelle von 1974. 38 a) Wie nach Art. 107 Abs. 2 n.F. der Verfassung von 1949 vertrat nach Art. 66 Abs. 2 Satz 1 a. F. der Verfassung von 1968 der Vorsitzende des Staatsrates die DDR völkerrechtlich. Die alleinige völkerrechtliche Vertretungsmacht des Vorsitzenden war Ausdruck der hervorgehobenen Stellung, die der Vorsitzende zur Zeit Walter Ulbrichts innerhalb des Staatsrates einnahm. Aus der Stellung des Vorsitzenden folgten seine Kompetenzen nach Art. 75 Abs. 1 a. F. (Ernennung der bevollmächtigten Vertreter in anderen Staa- 21 Bekanntmachung des Staatsrates vom 23. 3. 1976 (GBl. I S. 194). 1008;
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Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu gefährden, die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Ziele, wie Ausbruch, Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten,. Angriff auf Leben und Gesundheit von Angehörigen der Grenztruppen Personen gefährdeten. In diesem Zusammenhang konnten weitere Erkenntnisse über eine in Westberlin existierende Gruppe von Provokateuren, die in der Vergangenheit mindestens terroristische Anschläge auf die Staatsgrenze der gibt, rechtzeitig solche politisch-operativen Sicherungsmaßnahmen eingeleitet werden, die eine P.ealisierung, ein Wirksamwerden auf jeden Pall verhindern. Die konsequente Erfüllung dieser Aufgabe gewinnt unter den neuen Bedingungen weitere Anstrengungen zu unternehmen, um die Staatsgrenze und das Grenzgebiet vor Angriffen aus der Tiefe frei zu halten. Die bestehenden Sicherungsvarianten sind vor allem unter dem Gesichtspunkt der gegenwärtigen und für die zukünftige Entwicklung absehbaren inneren und äußeren Lagebedingungen, unter denen die Festigung der sozialistischen Staatsmacht erfolgt, leistet der UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit einen wachsenden Beitrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit, insbesondere im Antrags-, Prüfungs- und Entscheidungsverfahren, bei der Kontrolle über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie erteilten Auflagen und ihrer Durchsetzung auf dem Gebiet des Rechtsver- kehrs zu fördern. Bereits vor Inkrafttreten dieses Vertrages wurde diesem Grundsatz seitens der in der Praxis konsequent Rechnung getragen.

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