Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 1001

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 1001 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1001); Der Staatsrat als Organ der Volkskammer Art. 66 kratischen Zentralismus, der Einbeziehung der Volksmassen und ihrer gesellschaftlichen Organisationen in die staatliche Tätigkeit. Danach übte also der Staatsrat die gleichen Funktionen aus, die nach der Verfassung die Volkskammer als höchstes Organ der Republik auszuüben hatte. § 3 der Geschäftsordnung der Volkskammer vom 14.11.1963 4 bestätigte diese Verfassungsinterpretation. Danach erfüllte der Staatsrat zwischen den Sitzungen der Volkskammer, nach Beendigung einer Wahlperiode oder nach der Auflösung der Volkskammer bis zum Zusammentritt der neugebildeten Volkskammer alle grundsätzlichen Aufgaben, die sich aus den Gesetzen und Beschlüssen der Volkskammer ergaben, und sicherte auf deren Grundlage die Einheitlichkeit der staatlichen Führung. Damit wurde die Stellung des Staatsrates nach der monistischen Auffassung bestimmt, derzufol-ge der Staatsrat nicht ein neben der Volkskammer bestehendes, eigenständiges Organ ist. i) Die Kompetenzen des Staatsrates waren in Art. 104 Satz 2 und Art. 105 enthalten. 12 Sie entsprachen im wesentlichen den Kompetenzen, die dem Staatsrat auch nach der Verfassung von 1968 zustanden. §25 der Geschäftsordnungen vom 14.11.19634 und vom 14.7.1967 5 gab eine authentische Interpretation der in der Verfassung festgelegten Kompetenzen in einer Zusammenfassung. Zusätzlich wurde darin bestimmt, daß der Staatsrat die Aufgaben der Volkskammer gegenüber dem Obersten Gericht (§11 Abs. 3 GVG6) und gegenüber dem Generalstaatsanwalt (§ 4 Abs. 1 Gesetz über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik vom 17.4.1963 7) wahrzunehmen hatte. j) Nach Art. 108 konnten der Vorsitzende des Staatsrates, seine Stellvertreter, die Mit- 13 glieder und der Sekretär von der Volkskammer mit qualifizierter Mehrheit abberufen werden. 3. Gegenüber dem Entwurf waren in der Verfassung von 1968 keine Veränderungen zu 14 verzeichnen. II. Der Staatsrat als Organ der Volkskammer 1. Stellung. a) Art. 66 Abs. 1 a.F. übernahm fast wörtlich § 3 Satz 1 der Geschäftsordnungen von 15 1963/67. Indessen wurde im Unterschied zur Geschäftsordnung der Staatsrat ausdrücklich als Organ der Volkskammer bezeichnet. Eine sachliche Änderung war damit nicht verbunden. Denn schon seit seiner Bildung hatte der Staatsrat die Stellung eines Organs der Volkskammer, wenn es auch in Rechtsnormen noch nicht unmittelbar gesagt worden war. Nach der Verfassungsnovelle von 1974 ist der Staatsrat Organ der Volkskammer geblieben. Indessen trat eine Veränderung in seinen Kompetenzen ein (s. Rz. 21-23 zu Art. 66). Auch die Verfassung von 1968/1974 folgt damit der monistischen Auffassung (s. Rz. 11 zu Art. 66). 4 GBl. I S. 170. 5 GBl. I S. 101. 6 Gesetz über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik (Gerichtsverfassungsgesetz) vom 17. 4. 1963 (GBl. I S. 45). 7 GBl. I S. 57. 1001;
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Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

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