Rechtspflegeerlaß 1963, Seite 181

Rechtspflegeerlaß [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1963, Seite 181 (R.-Pfl.-Erl. DDR 1963, S. 181);  der Werktätige wird verpflichtet, den dem Betrieb zugefügten Schaden durch eigene Arbeit wiedergutzumachen oder, wenn das nicht möglich ist, Schadenersatz in Geld nach den Bestimmungen des Gesetzbuches der Arbeit über materielle Verantwortlichkeit zu leisten; der Werktätige wird verpflichtet, den einem anderen Bürger zugefügten Schaden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen wiedergutzumachen; dem Werktätigen wird eine Rüge ausgesprochen. Die Konfliktkommission kann im Ergebnis ihrer Beratungen über Beleidigungen außerdem als Erziehungsmaßnahme festlegen, die Beleidigung öffentlich zurückzunehmen. Weiterhin kann die Konfliktkommission Verpflichtungen der Arbeitskollektive zur Erziehung des Werktätigen bestätigen. Die Verpflichtung des Werktätigen über die Wiedergutmachung des angerichteten Schadens erfolgt im Einvernehmen mit dem Geschädigten. Eine Durchschrift der Beschlußausfertigung ist dem jeweiligen staatlichen Organ, welches die Übergabe verfügt hat, zu übersenden. 60. Durch eine gemeinsame gründliche Vorbereitung der Beratung mit dem Betriebsleiter und den anderen staatlichen Organen ist zu sichern, daß grundsätzlich keine mehrfachen Erziehungsmaßnahmen ausgesprochen werden. 61. Die Konfliktkommission und der Geschädigte können beim Kreisgericht die Vollstreckbarkeit der Festlegung über die Wiedergutmachung des angerichteten Schadens beantragen. 62. Der Werktätige hat das Recht, gegen die Entscheidung der Konfliktkommission innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses Einspruch beim zuständigen Kreisgericht einzulegen. Das Kreisgericht kann die Entscheidung der Konfliktkommission auf heben und mit entsprechenden Empfehlungen zur erneuten und endgültigen Behandlung an die Konfliktkommission zurückgeben oder den Einspruch, wenn er unbegründet ist, zurückweisen. 63. Der Staatsanwalt kann innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung der Konfliktkommission Anklage beim Gericht erheben, wenn sich nachträglich Umstände herausstellen, aus denen sich ergibt, daß es sich um keine geringfügige Straftat handelt. Die Konfliktkommission ist dazu zu hören. Der Kreisstaatsanwalt kann gegen Entscheidungen der Konfliktkommission über die Verpflichtung des Werktätigen zur Wiedergutmachung des dem Betrieb zugefügten Schadens sowie zur Wiedergutmachung des einem Bürger zugefügten Schadens Einspruch beim Kreisgericht einlegen. 181;
Rechtspflegeerlaß [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1963, Seite 181 (R.-Pfl.-Erl. DDR 1963, S. 181) Rechtspflegeerlaß [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1963, Seite 181 (R.-Pfl.-Erl. DDR 1963, S. 181)

Dokumentation: Rechtspflegeerlaß [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] - bedeutsame Weiterentwicklung unserer Demokratie, Dokumente zur Weiterentwicklung der sozialistischen Rechtsordnung in der Deutschen Demokratischen Republik, Schriftenreihe des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik, Nummer 2/1963, Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963 (R.-Pfl.-Erl. DDR 1963, S. 1-186).

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