Rechtslexikon 1988, Seite 98

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 98 (Rechtslex. DDR 1988, S. 98); Erbenhaftung werden, die der Verstorbene hinterlassen hatte oder die durch den Todesfall entstanden sind ( / Nachlaßverbindlichkeiten). Erst danach werden die übrigbleibenden Sachen, Guthaben und anderen Rechte entsprechend den Erbanteilen zwischen den Miterben aufgeteilt Erbauseinandersetzung). Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die zur E. gehörenden Bürger den Nachlaß gemeinsam verwalten, wozu sie einen von ihnen oder einen Dritten beauftragen und bevollmächtigen können. Unaufschiebbare Maßnahmen, die notwendig sind, um zum Nachlaß gehörende Sachen zu erhalten (z.B. Reparaturaufträge für ein Grundstück), kann auch der einzelne Miterbe mit Wirkung für und gegen die E. treffen, er kann auch zum Nachlaß gehörende Forderungen für die gesamte E. geltend machen, z. B. den Schuldner zur Zahlung auf das Konto der Gemeinschaft anhalten oder verklagen. Einigen sich die Miterben nicht über eine ordnungsgemäße Verwaltung, kann das Staatliche Notariat die / Nachlaßverwaltung anordnen, wenn dies im gesellschaftlichen Interesse notwendig erscheint. Jeder Miterbe kann seine Beteiligung an der E. (Erbteil) durch einen notariell beurkundeten Vertrag auf andere Miterben oder Dritte übertragen. Der Erwerber tritt mit allen Rechten und Pflichten an die Stelle des Veräußerers. Bei der Übertragung an einen Dritten haben die Erben ein / Vorkaufsrecht (§ 401 ZGB). Erbenhaftung - Verantwortung der Erben für die Erfüllung von / Nachlaßverbindlichkeiten. Grundsätzlich müssen Erben für solche Verbindlichkeiten mit dem / Nachlaß einstehen, also mit dem, was sie geerbt haben, und nicht mit ihrem sonstigen Eigentum (§ 409 ZGB). Diese Einschränkung (beschränkte E.) gilt nicht für Bestattungskosten, Kosten des Nachlaßverfahrens und die Zinszahlung aus ererbten Kreditverträgen (§ 411 Abs. 2 und3 ZGB). Verletzt ein Erbe schuldhaft die Pflicht, ein vom / Staatlichen Notariat angefordertes / Nachlaßverzeichnis mit der Versicherung anzufertigen, daß es vollständig und richtig ist, verliert er die Vergünstigung, Nachlaßverbindlichkeiten nur mit dem ererbten Eigentum erfüllen zu müssen; er haftet unbeschränkt (§ 411 Abs. 4 ZGB). Sind mehrere Erben vorhanden {/ Erbengemeinschaft), haften sie dem Gläubiger gegenüber für die gemeinschaftlich zu erfüllenden Nachlaßverbindlichkeiten als / Gesamtschuldner und sind, wenn einer die Verbindlichkeiten erfüllt, untereinander im Verhältnis der Erbteile zum Ausgleich verpflichtet (§412 Abs. 1 und2 ZGB). Sind Nachlaßverbindlichkeiten ausnahmsweise nicht bereits vor der ? Erbauseinandersetzung erfüllt worden, haftet nach der Teilung jeder Miterbe bis zur Höhe des aus der Erbschaft Erlangten (§ 412 Abs. 4 ZGB), d.h. auch mit seinem persönlichen Eigentum, aber nur in dem Umfang, in dem es durch die Erbschaft zugenommen hat. Erbfolge / gesetzliche Erbfolge / testamentarische Erbfolge Erblasser - im Erbrecht gebräuchliche Bezeichnung für den Bürger, dessen Nachlaß im Todesfall auf andere übergeht. / gesetzliche Erbfolge / testamentarische Erbfolge Erbordnung / gesetzliche Erbfolge Erbrecht- 1. Gesamtheit der Rechtsnormen, die den Übergang der nicht an die Person gebundenen Rechte und Pflichten, insbesondere des Eigentums, beim Tode eines Menschen regeln. Das E. der DDR ist vor allem im Sechsten Teil des Zivilgesetzbuches enthalten. Ob das E. der DDR oder das eines anderen Staates gilt, wenn DDR-Bürger als Erben eines verstorbenen Ausländers in Frage kommen oder umgekehrt Ausländer als Erben eines DDR-Bürgers oder wenn der Nachlaß sich ganz oder teilweise im Ausland befindet, richtet sich nach völkerrechtlichen Abkommen (z.B. Rechtshilfeverträgen) oder-sofern solche nicht bestehen - nach dem Rechtsanwendungsgesetz vom 5. Dezember 1975 (GBl. 11975 Nr. 46 S. 748). Das E. ist von der jeweiligen Gesellschaftsordnung abhängig. In den vorsozialistischen Gesellschaftssystemen war es vor allem ein Mittel, mit dem die herrschende Klasse das Privateigentum von einer Generation zur anderen in den besitzenden Familien erhielt und - auf der Grundlage der Ausbeutung - vermehren konnte. In der sozialistischen Gesellschaftsordnung sind die Produktionsmittel im wesentlichen gesellschaftliches Eigentum, so daß sich das E. vorwiegend auf durch Arbeit erworbene und für den persönlichen Gebrauch bestimmte Sachen und Rechte bezieht, die in der Regel den nächsten Familienangehörigen zukommen. Das E. ist Ausdruck des Schutzes des / persönlichen Eigen-1 turns und stimuliert das Interesse des Bürgers an den Ergebnissen seiner Arbeit. Es wird vom sozialistischen Staat gewährleistet (Art. 11 Verfassung). Zugleich dient das E. der allgemeinen Rechtssicherheit, indem es die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten auch nach dem Tode des Bürgers sichert. 2. persönliche Berechtigung (subjektives Recht) desjenigen, der Rechte und Pflichten des Erblassers als Erbe oder Vermächtnisnehmer ganz oder teilweise übernimmt. Erbschaft - Gesamtheit des Eigentums, einschließlich der mit ihm verbundenen Rechte und Pflichten, die beim Tode eines Bürgers als / Nachlaß auf dessen / Erben übergeht. Der oder die Erben erwerben die E. kraft Gesetzes mit dem Todeszeitpunkt (Erbfall; § 399 ZGB), unabhängig davon, ob sie das wissen und wollen. Sind Betriebe oder Organisationen als Erben eingesetzt, bedarf ihr Erbschaftserwerb staatlicher Genehmigung. Wer Erbe ist, ergibt sich aus dem / Testament oder dem Gesetz {/ gesetzliche Erbfolge). Der Erbe erhält das Eigentum und andere Rechte des Verstorbenen und hat dessen Pflichten und diejenigen Verbindlichkeiten zu erfül- 98;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

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