Rechtslexikon 1988, Seite 97

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 97 (Rechtslex. DDR 1988, S. 97); gen umfaßt (АО über die Entschädigung für Schöffen und Beteiligte am Gerichtsverfahren sowie für Mitglieder der Schiedskommissionen vom 6.5.1980, GBl. 1 1980 Nr. 16 S. 143). Entzug von Erlaubnissen / Führerschein / Zusatzstrafe Erbauseinandersetzung - Vereinbarung zwischen den Erben oder Entscheidung des / Staatlichen Notariats oder des Gerichts, durch die der / Nachlaß nach Erfüllung der / Nachlaßverbindlichkeiten unter den zur / Erbengemeinschaft gehörenden Miterben entsprechend ihren Erbteilen aufgeteilt wird (§423 ZGB). In der Regel übertragen die Miterben durch Vereinbarung die ihnen zunächst gemeinschaftlich gehörenden Gegenstände entsprechend den Erbteilen in das Alleineigentum jeweils eines einzelnen, wofür durch die Teilungsanordnung im / Testament bestimmt sein kann, daß ein Beteiligter bestimmte Sachen für sich beanspruchen kann. Im übrigen bestimmen die Miterben selbst, welche Sachen jeder erhält. Es ist auch möglich, daß mehrere gemeinsam Miteigentümer einer Sache werden. Die Form der Vereinbarung bestimmt sich nach der Art der zu verteilenden Sachen: Bei beweglichen Sachen und Bargeld genügt mündliche Einigung und Übergabe; gehören Grundstücke zum Nachlaß, ist die Vereinbarung notariell zu beurkunden, der Eigen-tum'swechsel bedarf der staatlichen Genehmigung und der Eintragung im Grundbuch. Bei Sparkonten ist schriftliche Erklärung und Umschreibung beim Kreditinstitut vorgeschrieben, sofern nicht das Konto aufgelöst und das Bargeld aufgeteilt wird. Sachen, die kein Erbe haben möchte, können veräußert und der Erlös kann geteilt werden. Jeder Miterbe hat Anspruch auf Gegenstände und Bargeld im Werte seines Erbteils, den das Testament oder das Gesetz bestimmt. Es kann auch ein finanzieller Wertausgleich vereinbart werden (man „zahlt den anderen aus“), möglicherweise mit Ratenzahlung. Entsprechend dem Sinn des persönlichen Eigentums, der in der Nutzung zur Befriedigung materieller und kultureller Bedürfnisse der Bürger besteht, sollte eine Verteilung angestrebt werden, die dem Bedarf des einzelnen entspricht. Können sich die Miterben nicht einigen, kann jeder die Hilfe des Staatlichen Notariats beantragen (§ 425 ZGB; §§34ff. Notariatsgesetz). Dieses verhandelt mit den Beteiligten auf der Grundlage eines Teilungsvorschlags mit dem Ziel, eine Vereinbarung herbeizuführen. Gelingt dies nicht, kann das Staatliche Notariat einen Teilungsbeschluß erlassen, durch den die Nachlaßgegenstände auf die Miterben verbindlich aufgeteilt werden (§ 427 ZGB). Im Streitfall ist auch eine Erbteilungsklage beim Kreisgericht zulässig, mit der jeder Miterbe die gerichtliche Aufteilung nach einem entsprechenden Vorschlag fordern kann. Streiten die Miterben nur noch um die Eigentumsregelung für ein Grundstück, hat jeder Beteiligte das Recht, den ? gerichtlichen Verkauf zu beantragen, nach dessen Abschluß der Erlös aufgeteilt wird (§ 25 VO über die Vollstreckung in Grundstük- Erbengemeinschaft ke und Gebäude vom 18.12.1975, GBl. 1 1976 Nr. 1 S. 1). Geht es um die Auseinandersetzung über den Nachlaß eines Genossenschaftsbauern, sind wegen des genossenschaftlich genutzten Bodens, der Eigentum der Miterben geworden ist, einige Besonderheiten zu beachten, die §45 LPG-Gesetz regelt genossenschaftliches Bodennutzungsrecht). Nach Möglichkeit sollte der Boden einem Miterben übertragen werden, der Mitglied der LPG ist oder wird und dem dann die gleichen mit dem Boden verbundenen Rechte zustehen wie dem Verstorbenen. Der Wert des eingebrachten Bodens bleibt bei Berechnung der Wertteile außer Betracht. Ein solcher Nachfolger hat ein Vorrecht auf Erwerb der Wohn-und Wirtschaftsgebäude sowie übriger Grundstücke, die er als Genossenschaftsbauer benötigt. Auch für andere Nachlaßgegenstände, die von sozialistischen Genossenschaften genutzt werden, können sich rechtliche Besonderheiten ergeben (§ 424 ZGB). erbbiologisches Gutachten / Vaterschaftsfeststellung Erbe - derjenige, der beim Tode eines Menschen dessen / Nachlaß als Z7 Erbschaft erhält. Wer E. ist, wird im Z7 Testament des verstorbenen Bürgers bestimmt. Wenn ein solches nicht vorliegt oder nicht wirksam errichtet wurde, tritt die Z7 gesetzliche Erbfolge ein. E. kann jeder zur Zeit des Erbfalls noch lebende Bürger werden, ebenso ein zu diesem Zeitpunkt bereits gezeugtes und später lebend geborenes Kind (§ 363 ZGB). Durch Testament kann auch ein Betrieb, eine Organisation oder Einrichtung (sofern sie Z7 juristische Personen sind) E. werden, durch Testament oder gesetzliche Erbfolge auch der Staat. Sind mehrere E. vorhanden (Miterben), geht der Nachlaß als Ganzes auf sie über, sie bilden eine Zr Erbengemeinschaft. Der E. ist verpflichtet, für die Bestattung, die Räumung der Wohnung des Verstorbenen und die Erledigung anderer Nachlaßangelegenheiten zu sorgen. Er muß die Z7 Nachlaß Verbindlichkeiten begleichen und tritt in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein, soweit sie nicht an dessen Person gebunden waren (z.B. die Mitgliedschaft in einer gesellschaftlichen Organisation) ; insbesondere erhält er dessen persönliches Eigentum. Damit er sich Dritten gegenüber legitimieren kann, erteilt ihm das Staatliche Notariat auf Antrag einen Z7 Erbschein. Erbengemeinschaft - Gemeinschaft, die kraft Gesetzes immer dann entsteht, wenn beim Tod eines Bürgers mehrere Personen dessen Erben werden. Die zur E. gehörenden Miterben erlangen den Z7 Nachlaß als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten als Gesamteigentümer. Sie können nur alle gemeinsam über den Nachlaß insgesamt und über einzelne dazu gehörende Sachen und Rechte verfügen (§ 400 ZGB). Dadurch wird gesichert, daß aus dem vorhandenen Bestand zunächst die Verpflichtungen erfüllt 7 Rechtslexikon 97;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Vollzug der Untersuchungshaft zu gewährleisten. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trifft auf der Grundlage dieser Anweisung seine Entscheidungen. Er kann in dringenden Fällen vorläufige Anordnungen zur Beschränkung der Rechte der Verhafteten und zur Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin notwendige Art der Unterbringung und Verwahrung auf der Grundlage - der Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts über den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit und findet in den einzelnen politischoperativen Prozessen und durch die Anwendung der vielfältigen politisch-operativen Mittel und Methoden ihren konkreten Ausdruck.

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