Rechtslexikon 1988, Seite 97

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 97 (Rechtslex. DDR 1988, S. 97); ?gen umfasst (?? ueber die Entschaedigung fuer Schoeffen und Beteiligte am Gerichtsverfahren sowie fuer Mitglieder der Schiedskommissionen vom 6.5.1980, GBl. 1 1980 Nr. 16 S. 143). Entzug von Erlaubnissen / Fuehrerschein / Zusatzstrafe Erbauseinandersetzung - Vereinbarung zwischen den Erben oder Entscheidung des / Staatlichen Notariats oder des Gerichts, durch die der / Nachlass nach Erfuellung der / Nachlassverbindlichkeiten unter den zur / Erbengemeinschaft gehoerenden Miterben entsprechend ihren Erbteilen aufgeteilt wird (?423 ZGB). In der Regel uebertragen die Miterben durch Vereinbarung die ihnen zunaechst gemeinschaftlich gehoerenden Gegenstaende entsprechend den Erbteilen in das Alleineigentum jeweils eines einzelnen, wofuer durch die Teilungsanordnung im / Testament bestimmt sein kann, dass ein Beteiligter bestimmte Sachen fuer sich beanspruchen kann. Im uebrigen bestimmen die Miterben selbst, welche Sachen jeder erhaelt. Es ist auch moeglich, dass mehrere gemeinsam Miteigentuemer einer Sache werden. Die Form der Vereinbarung bestimmt sich nach der Art der zu verteilenden Sachen: Bei beweglichen Sachen und Bargeld genuegt muendliche Einigung und Uebergabe; gehoeren Grundstuecke zum Nachlass, ist die Vereinbarung notariell zu beurkunden, der Eigen-tumswechsel bedarf der staatlichen Genehmigung und der Eintragung im Grundbuch. Bei Sparkonten ist schriftliche Erklaerung und Umschreibung beim Kreditinstitut vorgeschrieben, sofern nicht das Konto aufgeloest und das Bargeld aufgeteilt wird. Sachen, die kein Erbe haben moechte, koennen veraeussert und der Erloes kann geteilt werden. Jeder Miterbe hat Anspruch auf Gegenstaende und Bargeld im Werte seines Erbteils, den das Testament oder das Gesetz bestimmt. Es kann auch ein finanzieller Wertausgleich vereinbart werden (man ?zahlt den anderen aus?), moeglicherweise mit Ratenzahlung. Entsprechend dem Sinn des persoenlichen Eigentums, der in der Nutzung zur Befriedigung materieller und kultureller Beduerfnisse der Buerger besteht, sollte eine Verteilung angestrebt werden, die dem Bedarf des einzelnen entspricht. Koennen sich die Miterben nicht einigen, kann jeder die Hilfe des Staatlichen Notariats beantragen (? 425 ZGB; ??34ff. Notariatsgesetz). Dieses verhandelt mit den Beteiligten auf der Grundlage eines Teilungsvorschlags mit dem Ziel, eine Vereinbarung herbeizufuehren. Gelingt dies nicht, kann das Staatliche Notariat einen Teilungsbeschluss erlassen, durch den die Nachlassgegenstaende auf die Miterben verbindlich aufgeteilt werden (? 427 ZGB). Im Streitfall ist auch eine Erbteilungsklage beim Kreisgericht zulaessig, mit der jeder Miterbe die gerichtliche Aufteilung nach einem entsprechenden Vorschlag fordern kann. Streiten die Miterben nur noch um die Eigentumsregelung fuer ein Grundstueck, hat jeder Beteiligte das Recht, den ? gerichtlichen Verkauf zu beantragen, nach dessen Abschluss der Erloes aufgeteilt wird (? 25 VO ueber die Vollstreckung in Grundstuek- Erbengemeinschaft ke und Gebaeude vom 18.12.1975, GBl. 1 1976 Nr. 1 S. 1). Geht es um die Auseinandersetzung ueber den Nachlass eines Genossenschaftsbauern, sind wegen des genossenschaftlich genutzten Bodens, der Eigentum der Miterben geworden ist, einige Besonderheiten zu beachten, die ?45 LPG-Gesetz regelt genossenschaftliches Bodennutzungsrecht). Nach Moeglichkeit sollte der Boden einem Miterben uebertragen werden, der Mitglied der LPG ist oder wird und dem dann die gleichen mit dem Boden verbundenen Rechte zustehen wie dem Verstorbenen. Der Wert des eingebrachten Bodens bleibt bei Berechnung der Wertteile ausser Betracht. Ein solcher Nachfolger hat ein Vorrecht auf Erwerb der Wohn-und Wirtschaftsgebaeude sowie uebriger Grundstuecke, die er als Genossenschaftsbauer benoetigt. Auch fuer andere Nachlassgegenstaende, die von sozialistischen Genossenschaften genutzt werden, koennen sich rechtliche Besonderheiten ergeben (? 424 ZGB). erbbiologisches Gutachten / Vaterschaftsfeststellung Erbe - derjenige, der beim Tode eines Menschen dessen / Nachlass als Z7 Erbschaft erhaelt. Wer E. ist, wird im Z7 Testament des verstorbenen Buergers bestimmt. Wenn ein solches nicht vorliegt oder nicht wirksam errichtet wurde, tritt die Z7 gesetzliche Erbfolge ein. E. kann jeder zur Zeit des Erbfalls noch lebende Buerger werden, ebenso ein zu diesem Zeitpunkt bereits gezeugtes und spaeter lebend geborenes Kind (? 363 ZGB). Durch Testament kann auch ein Betrieb, eine Organisation oder Einrichtung (sofern sie Z7 juristische Personen sind) E. werden, durch Testament oder gesetzliche Erbfolge auch der Staat. Sind mehrere E. vorhanden (Miterben), geht der Nachlass als Ganzes auf sie ueber, sie bilden eine Zr Erbengemeinschaft. Der E. ist verpflichtet, fuer die Bestattung, die Raeumung der Wohnung des Verstorbenen und die Erledigung anderer Nachlassangelegenheiten zu sorgen. Er muss die Z7 Nachlass Verbindlichkeiten begleichen und tritt in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein, soweit sie nicht an dessen Person gebunden waren (z.B. die Mitgliedschaft in einer gesellschaftlichen Organisation) ; insbesondere erhaelt er dessen persoenliches Eigentum. Damit er sich Dritten gegenueber legitimieren kann, erteilt ihm das Staatliche Notariat auf Antrag einen Z7 Erbschein. Erbengemeinschaft - Gemeinschaft, die kraft Gesetzes immer dann entsteht, wenn beim Tod eines Buergers mehrere Personen dessen Erben werden. Die zur E. gehoerenden Miterben erlangen den Z7 Nachlass als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten als Gesamteigentuemer. Sie koennen nur alle gemeinsam ueber den Nachlass insgesamt und ueber einzelne dazu gehoerende Sachen und Rechte verfuegen (? 400 ZGB). Dadurch wird gesichert, dass aus dem vorhandenen Bestand zunaechst die Verpflichtungen erfuellt 7 Rechtslexikon 97;
Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 97 (Rechtslex. DDR 1988, S. 97) Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 97 (Rechtslex. DDR 1988, S. 97)

Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in Operativ-Gruppen Objektdienststellen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage ii.i., Vollzugsakte, er verbleibt in der Abteilung Erziehungsakte und - Gesundheitsakte. Die Vollzugsakte, Die Vollzugsakte, wird durch die Sekretärin oder dem Verantwortlichen für Effekten und Erkennungsdienst oder von einem Mitarbeiter der Spezialkommission der Untersuchungsabteilung fotografisch zu sichern beziehungsweise zu dokumentieren. Zum Abschluß muß mit der Behandlung dieser Problematik festgestellt werden, daß die Einleitung strafprozessualer Maßnahmen gegen den Mitarbeiter des Konzerns entsprechend der vorliegenden Beweislage zur Dekonspiration angewandter inoffizieller Mittel Staatssicherheit führen würde. Deshalb wurden diese anstehenden Probleme gemeinsam mit der zuständigen operativen Diensteinheit zu erfolgen, in deren Ergebnis diese über die Realisierung der erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen entscheidet. Für die Durchführung von Befragungen mit ausschließlich politisch-operativer Zielstellung durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit Ermittlungsverfahren gegen Personen in Bearbeitung genommen. Das ist gegenüber dem Bahre eine. Zunahme von, Prozent. Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste sonstige Spionage bändesve rrä rische. Nach rieh ten-Übermittlung Land es rräter?ische Agententätigkeit - Landesve rräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Dive rsion Staatsfeindlicher Menschenhandel Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt. Nach der ausgesprochenen Strafböhe gliederte sich der Gefangenenbestand wie folgt: lebe nslänglich Jahre - Jahre - Jahre unte Jahre.

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