Rechtslexikon 1988, Seite 91

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 91 (Rechtslex. DDR 1988, S. 91); ?verlangen (? 19 Abs. 2 GGG; ?? 53-56 KKO; ?? 48-52 SchKO). Das Recht zum E. haben: - / Antragsteller und Antragsgegner bei Arbeitsstreitfaellen, einfachen zivilrechtlichen und anderen Rechtsstreitigkeiten, - der Antragsteller im Falle einer Beleidigung, / Verleumdung oder eines / Hausfriedensbruchs, - der wegen eines Vergehens, einer / Verfehlung, einer / Ordnungswidrigkeit oder einer Verletzung der Schulpflicht beschuldigte Buerger, - der Geschaedigte, soweit es die Entscheidung ueber die Wiedergutmachung des Schadens und seine Auslagen betrifft. Der E. ist innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Beschlusses der ? Konfliktkommission oder / Schiedskommission schriftlich beim / Kreisgericht einzulegen oder zu Protokoll der Rechtsantragstelle zu erklaeren. Der Staatsanwalt des Kreises, in dessen Bereich sich das gesellschaftliche Gericht befindet, kann gegen jede Entscheidung innerhalb von 3 Monaten nach Beschlussfassung E. einlegen, wenn die Entscheidung oder einzelne Verpflichtungen nicht dem Gesetz entsprechen. Ueber den E. entscheidet das Kreisgericht, in dessen Bereich sich das gesellschaftliche Gericht befindet. Handelt es sich um eine Arbeitsrechtssache und ist der Werktaetige aus dem Betrieb ausgeschieden, ist auch das Kreisgericht zustaendig, in dessen Bereich der Werktaetige seinen Wohnsitz hat, wenn er es wegen der leichteren Wahrnehmung seiner Interessen beantragt und die Aufklaerung des Sachverhalts dadurch nicht wesentlich erschwert wird. Entscheidungen gesellschaftlicher Gerichte duerfen nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und in der gesetzlich bestimmten Art und Weise geaendert oder aufgehoben werden (? 19 Abs. 3 GGG). Ueber E. wegen Vergehen, Verfehlungen, Ordnungswidrigkeiten und Schulpflichtverletzungen entscheidet das Kreisgericht endgueltig. Dagegen stehen E. in Zivil- und Arbeitsrechtssachen einer / Klage gleich; das Kreisgericht entscheidet in erster / Instanz. Einstellungsgespraech - dem Abschluss eines / Arbeitsvertrages vorhergehendes Gespraech zwischen Betrieb und Werktaetigem, in dem sich der Werktaetige ueber alle wichtigen Fragen des angestrebten / Arbeitsrechtsverhaeltnisses informiert und der Betrieb sich zu vergewissern sucht, ob der Werktaetige fuer die vorgesehene Arbeitsaufgabe geeignet erscheint. Der Abschluss eines Arbeitsvertrages ist fuer den Werktaetigen ein bedeutsames Ereignis. Deshalb haben die betrieblichen Leiter das E. verantwortungsbewusst zu fuehren. Gemaess ? 43 Abs. 1 AGB ist der Werktaetige ueber die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhaeltnis, insbesondere ueber den Inhalt der Arbeitsaufgabe, die zutreffende Lohnoder Gehaltsgruppe und Lohnform, die Arbeitszeit und den Erholungsurlaub, zu informieren. Auch der Werktaetige hat die Pflicht, den Betrieb wahrheitsgemaess zu informieren. Er macht Angaben zu seiner Person, legt Nachweise ueber Qualifikationen und bisher ausgeuebte Taetigkeiten sowie Beurteilungen einstweilige Anordnung vor. Das E. traegt arbeitsrechtlichen Charakter, der Werktaetige hat dem Betrieb alle Umstaende mitzuteilen, die fuer die Begruendung und spaetere Aufrechterhaltung des Arbeitsrechtsverhaeltnisses von Bedeutung sind. Verletzt er diese Pflicht, kann er damit Ursachen fuer die spaetere Aufloesung des Arbeitsvertrages setzen. Verletzt der Betrieb Pflichten bei der Vorbereitung des Arbeitsvertrages und wird dadurch dem Werktaetigen Schaden zugefuegt, hat der Betrieb den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Betrieb hat die zustaendige betriebliche Gewerkschaftsleitung von der beabsichtigten Einstellung zu verstaendigen. Deren Vertreter bzw. der Vertrauensmann sind berechtigt, am E. teilzunehmen (?43 Abs. 2 AGB). Die Teilnahme eines Gewerkschaftsvertreters am E. sichert die zusaetzliche Kontrolle darueber, dass bei der Ausgestaltung des Arbeitsvertrages die gesetzlich garantierten Rechte und die Interessen der Werktaetigen gewaehrleistet werden. Einstellungsuntersuchung ? Tauglichkeitsuntersuchung einstweilige Anordnung - vorlaeufiger / Vollstrek-kungstitel mit eingeschraenkter Vollstreckbarkeit, der auf Antrag vom Gericht erlassen werden kann, wenn es dringend erforderlich ist, einen Anspruch oder ein Recht zu sichern, einen einstweiligen Zustand oder fuer die Dauer eines /* gerichtlichen Verfahrens Rechtsbeziehungen oder sonstige Angelegenheiten zu regeln (? 16 ZPO). Der Antrag auf Erlass einer e. A. kann innerhalb eines laufenden Verfahrens in Zivil-, Familien- oder Arbeitsrechtssachen, aber auch vor Einreichen einer / Klage oder vor Anrufen eines / gesellschaftlichen Gerichts gestellt werden. Voraussetzung fuer den Erlass einer e. A. ist, dass der Antragsteller das Bestehen eines zivil-, familien- oder arbeitsrechtlichen Anspruchs und das dringende Erfordernis glaubhaft macht, schneller als im regulaeren Zivilprozess eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung zu erlangen, weil nur durch deren Vollstreckung das Entstehen von (weiteren) Nachteilen verhindert werden kann. Mit einer e. A. kann z. B. festgelegt werden, dass der Ehepartner des Antragstellers, der von seiner Familie getrennt lebt, weil er die eheliche Gemeinschaft nicht fortsetzen will, / Unterhalt bzw. / Familienaufwand in bestimmter Hoehe zu zahlen hat; dass ein Grundstuecksinhaber sofort das begonnene Abreissen des vom Nachbarn errichteten Zaunes einstellt; dass das Vermoegen eines Buergers oder Teile davon beschlagnahmt (gepfaendet) werden, um die spaetere Erfuellung von Schadenersatzpflichten gegenueber dem Antragsteller zu sichern, deren gerichtliche Feststellung zu erwarten ist. Der Antragsteller muss dem Gericht schriftlich die Richtigkeit der zur Antragsbegruendung vorgetragenen Sachverhaltsdarstellungen versichern; wissentlich falsche Versicherungen abzugeben ist strafbar (? 231 StGB). Stehen ihm Beweismittel zur Verfuegung, hat er sie vorzulegen. Das Ge- 91;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit im Interesse der Lösung uer Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten hat, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorbereitung, Durchfüh- rung und Dokumentierung der Durchsuchungshandlungen, die Einhaltung der Gesetzlichkeit und fachliche Befähigung der dazu beauftragten Mitarbeiter gestellt So wurden durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person zu empfangen. Der Briefverkehr und die Unterhaltung beim Besuch sind in deutscher Sprache zu führen.

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