Rechtslexikon 1988, Seite 87

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 87 (Rechtslex. DDR 1988, S. 87); Eigentum der Bürger kein Schaden entsteht“ (§ 324 ZGB). Große Bedeutung für den E. haben die zivil-rechtlichen Ansprüche des Eigentümers bei Verletzung seiner Z7 Besitzbefugnis und seiner / Nutzungsbefugnis. Dem Eigentümer steht das Recht auf Schutz gegen jeden zu, der sein Eigentum verletzt oder dessen Nutzung beeinträchtigt (§33 Abs. 1 ZGB). Er kann die Herausgabe eines ihm gehörenden Objektes von demjenigen verlangen, der es unberechtigt besitzt (Z7 Besitz; §33 Abs. 2 ZGB). Für den Z7 Herausgabeanspruch spielt es keine Rolle, ob der zur Herausgabe Verpflichtete den Gegenstand durch rechtswidrige Handlung erlangt hat (z. B. durch einen Diebstahl) oder ihn ohne Kenntnis der Rechtswidrigkeit besitzt (z. B. Inbesitznahme eines Nachlasses durch einen vermeintlichen Erben). Der Eigentümer ist auch dann geschützt, wenn ein Eigentumsobjekt von einem Unbefugten an jemand veräußert wird, der die wirklichen Eigentumsverhältnisse nicht kennt, d. h., ein sogenannter gutgläubiger Erwerb ist nicht möglich ( Z7 Eigentumserwerb). Große Bedeutung für den E. hat auch die Wiedergutmachung, wenn eine Sache von einem anderen beschädigt oder zerstört wurde, wenn sie aus anderen Gründen nicht wiederzuerlangen ist oder wenn dem Eigentümer die Nutzung der Sache rechtswidrig verwehrt Amrde (Z7 Schadenersatz). Dem E. dienen des weiteren die Ansprüche des Eigentümers auf Beseitigung oder Unterlassung von Störungen, die die Nutzung eines Eigentumsobjektes beeinträchtigen oder es gefährden (§328 ZGB), die Ansprüche auf Z7 Herausgabe unberechtigt erlangter Leistungen (§§356, 357 ZGB) und die Abgabepflicht beim Z7 Fund gemäß §§358 ff. ZGB. Ein spezifischer zivil-rechtlicher Rechtsschutz gilt darüber hinaus für sozialistisches Eigentum (§20 ZGB; vgl. dazu die Stichwörter „Eigentumserwerb“ und „Volkseigentum“). Mindert ein Werktätiger das einem Betrieb anvertraute Volkseigentum durch eine Z7 Arbeitspflichtverletzung, so tritt der E. dadurch ein, daß er nach den Vorschriften über die arbeitsrechtliche Z7 materielle Verantwortlichkeit (§§260 ff. AGB) zum Schadenersatz verpflichtet ist. Schließlich besteht auch strafrechtlicher E., der je nach Art und Objekt der Eigentumsverletzung differenziert gestaltet ist. Er reicht von der Verantwortlichkeit für eine / Eigentumsverfehlung bis zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Z7 Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft oder gegen das persönliche Eigentum (§§ 157-184 StGB) wie Z7 Diebstahl, Z7 Betrug und / Urkundenfälschung. Eigentumsverfehlung - / Diebstahl oder ZT Betrug, bei dem der verursachte oder beabsichtigte Schaden 50 Mark nicht wesentlich übersteigt und der auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände, insbesondere der Schuld des Täters und seiner Persönlichkeit, geringfügig ist. In der Regel darf es sich nur um eine erstmalige Tat handeln. Die Maßnahmen zur Ahndung von E. sind in der l.DVO zum Einführungsgesetz zum StGB und zur StPO - Verfolgung von Verfehlungen-vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975 Nr. 6 S. 128) geregelt: Ist eine E. zugleich eine Einberufung Disziplinverletzung, soll der Rechtsverletzer disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden, soweit dies rechtlich zulässig ist und Voraussetzungen dafür vorliegen, daß Z7 Disziplinarmaßnahmen zur Erziehung ausreichen und die Beratung vor einem Z7 gesellschaftlichen Gericht nicht erforderlich ist. Die gesellschaftlichen Gerichte entscheiden über E., wenn die Sache ihnen vom Disziplinarbefugten zugeleitet oder von der / Deutschen Volkspolizei (DVP) zur Beratung übergeben wurde oder wenn der Geschädigte sich unmittelbar an sie wendet. Die DVP kann wegen E. mit Z7 polizeilicher Strafverfügung Geldbußen bis zu 300 Mark aussprechen, wenn eine Beratung vor einem gesellschaftlichen Gericht nicht erforderlich oder eine schnelle staatliche Reaktion geboten ist. Bei E. von Kunden im sozialistischen Einzelhandel können die dazu ermächtigten Mitarbeiter des Handels den Rechtsverletzer selbständig zur Verantwortung ziehen. Sie können von ihm einen Betrag bis zum dreifachen Wert des verursachten oder beabsichtigten Schadens, mindestens 5 Mark und höchstens 150Mark, verlangen und zur Feststellung seiner Person die Vorlage des Personalausweises fordern. Die Verkaufseinrichtung informiert die DVP über die Person des Rechtsverletzers und die angewandte Maßnahme sowie auch dann, wenn der Rechtsverletzer sich nicht ausweisen kann oder will oder sich weigert, den geforderten Betrag zu zahlen. Die DVP bearbeitet dann die E. weiter. Bei E. im Geltungsbereich des LPG-Rechts kann als Disziplinarmaßnahme dem Rechtsverletzer auch die Zahlung eines Betrages bis zum dreifachen Wert des verursachten oder beabsichtigten Schadens, höchstens jedoch von 150 Mark, auferlegt werden (§4 Abs. 1 der genannten 1. DVO). Einberufung - staatliche Maßnahme zur Heranziehung von Bürgern zum Z7 Wehrdienst in der Nationalen Volksarmee oder den Grenztruppen der DDR bzw. zum Dienst in anderen Organen, der der Ableistung des Wehrdienstes entspricht. Einberufen werden Bürger der DDR nicht nur im Rahmen der allgemeinen Wehrpflicht, sondern auch, wenn sie sich zum freiwilligen Wehrdienst gemeldet haben. Der Minister für Nationale Verteidigung legt den Zeitpunkt der E. und den einzuberufenden Geburtsjahrgang bzw. den Personenkreis der zum Reservistenwehrdienst einzuberufenden Wehrpflichtigen fest. Mindestalter für die E. ist das vollendete 18. Lebensjahr. Der E. geht eine Z7 Musterung und in der Regel eine É.Überprüfung voraus. Zuständig für die E. von Wehrpflichtigen zum aktiven Wehrdienst bzw. zum Reservistenwehrdienst ist das Wehrkreiskommando. Der Wehrpflichtige erhält einen E.befehl, mit dem darin festgelegten Tag bzw. Zeitpunkt wird sein Wehrdienstverhältnis mit der Nationalen Volksarmee oder den Grenztruppen der DDR bzw. sein Dienstverhältnis zu dem Organ, in dem er seinen Dienst abzuleisten hat, begründet. Einzelheiten der E. sind im Wehrdienstgesetz und in der Einberu- 87;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren! Die Beratungen vermittelten den beteiligten Seiten jeweils wertvolle Erkenntnisse und Anregungen für die Untersuchungsarbeit, Es zeigte sich wiederum, daß im wesentlichen gleichartige Erfahrungen im Kampf gegen den Feind in erzieherisch wirksamer Form in der Öffentlichkeit zu verbreiten, eine hohe revolutionäre Wachsamkeit zu erzeugen, das Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein für die Einhaltung und Verbesserung der Ordnung und Sicherheit einzuschätzen. Ordnung und Sicherheit haben stets Vorrang. Dennoch ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft und auch der möglichst vollständigen Unterbindung von Gefahren und Störungen, die von den Verhafteten ausgehen. Auf diese Weise ist ein hoher Grad der Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges durch die Suche, Sicherstellung und Dokumentierung von Gegenständen, Mitteln. Die Körperdurehsuenung wird im entkleideten Zustand der Verhafteten durchgeführt.

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