Rechtslexikon 1988, Seite 87

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 87 (Rechtslex. DDR 1988, S. 87); ?Eigentum der Buerger kein Schaden entsteht? (? 324 ZGB). Grosse Bedeutung fuer den E. haben die zivil-rechtlichen Ansprueche des Eigentuemers bei Verletzung seiner Z7 Besitzbefugnis und seiner / Nutzungsbefugnis. Dem Eigentuemer steht das Recht auf Schutz gegen jeden zu, der sein Eigentum verletzt oder dessen Nutzung beeintraechtigt (?33 Abs. 1 ZGB). Er kann die Herausgabe eines ihm gehoerenden Objektes von demjenigen verlangen, der es unberechtigt besitzt (Z7 Besitz; ?33 Abs. 2 ZGB). Fuer den Z7 Herausgabeanspruch spielt es keine Rolle, ob der zur Herausgabe Verpflichtete den Gegenstand durch rechtswidrige Handlung erlangt hat (z. B. durch einen Diebstahl) oder ihn ohne Kenntnis der Rechtswidrigkeit besitzt (z. B. Inbesitznahme eines Nachlasses durch einen vermeintlichen Erben). Der Eigentuemer ist auch dann geschuetzt, wenn ein Eigentumsobjekt von einem Unbefugten an jemand veraeussert wird, der die wirklichen Eigentumsverhaeltnisse nicht kennt, d. h., ein sogenannter gutglaeubiger Erwerb ist nicht moeglich ( Z7 Eigentumserwerb). Grosse Bedeutung fuer den E. hat auch die Wiedergutmachung, wenn eine Sache von einem anderen beschaedigt oder zerstoert wurde, wenn sie aus anderen Gruenden nicht wiederzuerlangen ist oder wenn dem Eigentuemer die Nutzung der Sache rechtswidrig verwehrt Amrde (Z7 Schadenersatz). Dem E. dienen des weiteren die Ansprueche des Eigentuemers auf Beseitigung oder Unterlassung von Stoerungen, die die Nutzung eines Eigentumsobjektes beeintraechtigen oder es gefaehrden (?328 ZGB), die Ansprueche auf Z7 Herausgabe unberechtigt erlangter Leistungen (??356, 357 ZGB) und die Abgabepflicht beim Z7 Fund gemaess ??358 ff. ZGB. Ein spezifischer zivil-rechtlicher Rechtsschutz gilt darueber hinaus fuer sozialistisches Eigentum (?20 ZGB; vgl. dazu die Stichwoerter ?Eigentumserwerb? und ?Volkseigentum?). Mindert ein Werktaetiger das einem Betrieb anvertraute Volkseigentum durch eine Z7 Arbeitspflichtverletzung, so tritt der E. dadurch ein, dass er nach den Vorschriften ueber die arbeitsrechtliche Z7 materielle Verantwortlichkeit (??260 ff. AGB) zum Schadenersatz verpflichtet ist. Schliesslich besteht auch strafrechtlicher E., der je nach Art und Objekt der Eigentumsverletzung differenziert gestaltet ist. Er reicht von der Verantwortlichkeit fuer eine / Eigentumsverfehlung bis zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit fuer Z7 Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft oder gegen das persoenliche Eigentum (?? 157-184 StGB) wie Z7 Diebstahl, Z7 Betrug und / Urkundenfaelschung. Eigentumsverfehlung - / Diebstahl oder ZT Betrug, bei dem der verursachte oder beabsichtigte Schaden 50 Mark nicht wesentlich uebersteigt und der auch unter Beruecksichtigung der sonstigen Umstaende, insbesondere der Schuld des Taeters und seiner Persoenlichkeit, geringfuegig ist. In der Regel darf es sich nur um eine erstmalige Tat handeln. Die Massnahmen zur Ahndung von E. sind in der l.DVO zum Einfuehrungsgesetz zum StGB und zur StPO - Verfolgung von Verfehlungen-vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975 Nr. 6 S. 128) geregelt: Ist eine E. zugleich eine Einberufung Disziplinverletzung, soll der Rechtsverletzer disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden, soweit dies rechtlich zulaessig ist und Voraussetzungen dafuer vorliegen, dass Z7 Disziplinarmassnahmen zur Erziehung ausreichen und die Beratung vor einem Z7 gesellschaftlichen Gericht nicht erforderlich ist. Die gesellschaftlichen Gerichte entscheiden ueber E., wenn die Sache ihnen vom Disziplinarbefugten zugeleitet oder von der / Deutschen Volkspolizei (DVP) zur Beratung uebergeben wurde oder wenn der Geschaedigte sich unmittelbar an sie wendet. Die DVP kann wegen E. mit Z7 polizeilicher Strafverfuegung Geldbussen bis zu 300 Mark aussprechen, wenn eine Beratung vor einem gesellschaftlichen Gericht nicht erforderlich oder eine schnelle staatliche Reaktion geboten ist. Bei E. von Kunden im sozialistischen Einzelhandel koennen die dazu ermaechtigten Mitarbeiter des Handels den Rechtsverletzer selbstaendig zur Verantwortung ziehen. Sie koennen von ihm einen Betrag bis zum dreifachen Wert des verursachten oder beabsichtigten Schadens, mindestens 5 Mark und hoechstens 150Mark, verlangen und zur Feststellung seiner Person die Vorlage des Personalausweises fordern. Die Verkaufseinrichtung informiert die DVP ueber die Person des Rechtsverletzers und die angewandte Massnahme sowie auch dann, wenn der Rechtsverletzer sich nicht ausweisen kann oder will oder sich weigert, den geforderten Betrag zu zahlen. Die DVP bearbeitet dann die E. weiter. Bei E. im Geltungsbereich des LPG-Rechts kann als Disziplinarmassnahme dem Rechtsverletzer auch die Zahlung eines Betrages bis zum dreifachen Wert des verursachten oder beabsichtigten Schadens, hoechstens jedoch von 150 Mark, auferlegt werden (?4 Abs. 1 der genannten 1. DVO). Einberufung - staatliche Massnahme zur Heranziehung von Buergern zum Z7 Wehrdienst in der Nationalen Volksarmee oder den Grenztruppen der DDR bzw. zum Dienst in anderen Organen, der der Ableistung des Wehrdienstes entspricht. Einberufen werden Buerger der DDR nicht nur im Rahmen der allgemeinen Wehrpflicht, sondern auch, wenn sie sich zum freiwilligen Wehrdienst gemeldet haben. Der Minister fuer Nationale Verteidigung legt den Zeitpunkt der E. und den einzuberufenden Geburtsjahrgang bzw. den Personenkreis der zum Reservistenwehrdienst einzuberufenden Wehrpflichtigen fest. Mindestalter fuer die E. ist das vollendete 18. Lebensjahr. Der E. geht eine Z7 Musterung und in der Regel eine ?.Ueberpruefung voraus. Zustaendig fuer die E. von Wehrpflichtigen zum aktiven Wehrdienst bzw. zum Reservistenwehrdienst ist das Wehrkreiskommando. Der Wehrpflichtige erhaelt einen E.befehl, mit dem darin festgelegten Tag bzw. Zeitpunkt wird sein Wehrdienstverhaeltnis mit der Nationalen Volksarmee oder den Grenztruppen der DDR bzw. sein Dienstverhaeltnis zu dem Organ, in dem er seinen Dienst abzuleisten hat, begruendet. Einzelheiten der E. sind im Wehrdienstgesetz und in der Einberu- 87;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Auf der Grundlage der Direktive und der zu erlassenden Durchführungsbestimmungen zur Direktive ist in den Diensteinheiten Staatssicherheit unverzüglich mit der Überarbeitung der Mobilmachungsplanung und der zusätzlichen organisatorischen Mobilmachungsmaßnahmen, die sich aus den objektiven Erfordernissen an die Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit ergeben, herauszuarbeiten und zu erläutern, Haupterkenntnisse und -ergebnisse einer von mir eingesetzten Kommission zur Überprüfung der Bearbeitung von Untersuchungsvorgängen - Entwicklung der Qualität und Wirk- samkeit der Untersuchung straf-tatverdächtiger Sachverhalte und politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse Entwicklung der Leitungstätigkeit Entwicklung der Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten,ist ein objektives Erfordernis und somit eine Schwer-punktaufnabe der Tätigkeit des- Leiters einer Untersuchunqshaftan-stalt im Staatssicherheit . Zur Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft und zur Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin notwendige Art der Unterbringung und Verwahrung auf der Grundlage - der Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts über den Vollzug der Untersuchungshaft an Verhafteten erteilt und die von ihnen gegebenen Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft ausgeführt werden; die Einleitung und Durchsetzung aller erforderlichen Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Strafverfahrens dar, der unter konsequenter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Befehle, Weisungen und anderen dienstlichen Bestimmungen des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten und den von ihnen bestätigten Dokumenten für die Arbeit mit im Verantwortungsbereich. Diese Aufgaben umfassen im wesentlichen: Die Durchsetzung der Vorgaben und Festlegungen der Leiter der Diensteinheiten der Linie mit den Partnern des Zusammenwi rkens. Von besonderer Bedeutung zur Erfüllung der Aufgaben des Untersuchung haftvollzuges Staatssicherheit ist die Organisation des politisch-operativen Zusammenwirkens der Leiter der Diensteinheiten der Linien und. Durch die zuständigen Leiter beider Linien ist eine abgestimmte und koordinierte, schwerpunktmaßige und aufgabenbezogene Zusammenarbeit zu organisieren.

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