Rechtslexikon 1988, Seite 86

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 86 (Rechtslex. DDR 1988, S. 86); ?Eigentuemerbefugnisse um persoenliche Schulden eines Ehegatten handelt, die waehrend der Ehe entstanden sind, oder wenn es um Unterhaltszahlungen geht, unabhaengig davon, ob der Unterhalt vor oder waehrend der Ehe faellig wurde. Soll das gemeinschaftliche E. fuer Verbindlichkeiten eines Ehegatten in Anspruch genommen werden, hat der andere Ehegatte das Recht des Widerspruchs, das er bei Gericht geltend machen muss (? 16 Abs. 2 FGB; ?? 131 ff. ZPO). Das Gericht kann die Haftung auf bestimmte Teile des gemeinschaftlichen Eigentums begrenzen. Des weiteren hat der andere Ehegatte das Recht, die vorzeitige / Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft der Ehegatten zu beantragen. Eigentuemerbefugnisse - Rechte des persoenlichen Eigentuemers im Umgang mit den ihm gehoerenden Objekten des Eigentums. In ?24 ZGB ist festgelegt: ?Der Buerger ist zum Besitz und zur Nutzung der zu seinem Eigentum gehoerenden Sachen berechtigt. Er ist berechtigt, ueber die ihm gehoerenden Sachen zu verfuegen, insbesondere das Eigentum einem anderen zu uebertragen sowie den Besitz und die Nutzung der Sachen einem anderen zu ueberlassen. ? E. ( / Besitzbefugnis / Nutzungsbefugnis / Verfuegungsbefugnis) werden durch die Rechte zum Schutz des Eigentums (/* Eigentumsschutz) ergaenzt. Die Gesamtheit der E. und diese Schutzrechte sowie die mit dem Eigentum verbundenen Pflichten kennzeichnen die rechtliche Stellung des persoenlichen Eigentuemers von / Sachen. E. bestehen aber auch im Hinblick auf Rechte, die den Zugang zu Sachen, vor allem zu Geld, vermitteln (z. B. Sparguthaben). E. ergeben sich hier aus den Vertragsbeziehungen. Jede der E. erfuellt eine spezifische Aufgabe bei der Verwirklichung der Funktion des / persoenlichen Eigentums; alle E. sind aber auch eng miteinander verbunden. So sind Besitzen und Nutzen oft einheitliche Lebensvorgaenge, und viele Verfuegungen sind Formen der Eigentumsnutzung. Die Wahrnehmung der Gesamtheit der Befugnisse in ihren verschiedenen Verbindungen ist der gesetzlich zulaessige Gebrauch des persoenlichen Eigentums. Die Buerger ueben ihn eigenverantwortlich aus und orientieren sich dabei immer staerker an der Moral und Lebensweise der Arbeiterklasse. Eigentum gesellschaftliche!: Organisationen / sozialistisches Eigentum Eigentumserwerb - durch Kauf, Schenkung oder anderen Vertrag, durch Erbschaft oder auf Grund der Entscheidung eines Gerichts, Staatlichen Notariats oder eines anderen staatlichen Organs oder kraft Gesetzes erlangtes Eigentumsrecht an einer / Sache (?25 ZGB). Wichtigste Form des E. ist die durch Vertrag. Hier geht das Eigentum in der Regel durch Uebergabe der Sache (Verschaffung des / Besitzes) ueber (?26 Abs. 1 ZGB). Beim Kaufvertrag ist hierzu gemaess ? 139 Abs. 3 ZGB auch die Zahlung des Kaufpreises erforderlich, soweit nichts anderes vereinbart wurde (wie z. B. bei Kauf auf Rechnung). Vom Zeitpunkt der Uebergabe an traegt der Erwerber die sich aus zufaelliger Vernichtung oder Beschaedigung der Sache ergebenden materiellen Nachteile (Gefahrtragung). Der Eigentumsuebergang ist gemaess ?26 Abs. 1 ZGB auch in der Weise moeglich, dass durch Vereinbarung der Erwerber Eigentuemer der Sache wird, der Veraeusserer jedoch im Besitz derselben bleibt (z. B. kann vereinbart werden, dass der Veraeusserer die Sache so lange verwahrt, bis dem Erwerber die Abholung moeglich ist), oder dass ein Anspruch des Veraeusserers auf Herausgabe der Sache gegenueber einem Dritten an den Erwerber abgetreten wird (z. B. Verkauf einer zur Reparatur befindlichen Sache). Beim / Grundstueckserwerb geht das Eigentumsrecht mit der Eintragung ins Grundbuch auf den Erwerber ueber (? 26 Abs. 2 ZGB). Rechtswirksamer E. auf vertraglicher Grundlage setzt gemaess ?27 ZGB voraus, dass der Veraeusserer selbst Eigentuemer oder zur Veraeusserung berechtigt ist (z. B. bei einem Verkauf in Kommission). Hat der Erwerber die Sache von einem Nichtberechtigten erhalten, so ist der E. im Regelfall ausgeschlossen, auch wenn er in Unkenntnis darueber war (Verbot des sogenannten gutglaeubigen Erwerbs). Ausnahmen gelten beim Kauf im Einzelhandel sowie beim Erhalt von Geld und Wertpapieren (?28 ZGB): Hier erlangt der Erwerber das Eigentum, sofern er nicht weiss, dass die Veraeusserung unrechtmaessig ist. Der E. durch Entscheidung staatlicher Organe ist bei der / Ehescheidung oder bei der / Erbauseinandersetzung bedeutsam (z. B. gerichtliche Entscheidung ueber die Verteilung des / Eigentums der Ehegatten und seine Umwandlung in Alleineigentum der bisherigen Partner). E. kraft Gesetzes tritt insbesondere bei der / gesetzlichen Erbfolge ein, ansonsten ist er ein Ausnahmefall (z.B. / Ersitzung). Unter Beruecksichtigung der hinsichtlich der Eigentuemerstellung und Wahrnehmung der Eigentuemerrechte bestehenden Besonderheiten gelten die Vorschriften und Grundsaetze des E. fuer alle Eigentumsarten. Eigentumsgemeinschaft / Eigentum der Ehegatten /* Erbengemeinschaft / Gemeinschaften von Buergern / gemeinschafliches Eigentum / Hausgemeinschaft Eigentumsschutz - Gesamtheit staatlich-rechtlicher Massnahmen zur Abwehr von Angriffen, Beeintraechtigungen, Stoerungen und anderen rechtswidrigen Einwirkungen auf das / sozialistische Eigentum und das / persoenliche Eigentum. E. ist ein Gebot der Verfassung (Art. 10 und 11), das durch spezielle Schutzvorschriften verschiedener Rechtszweige verwirklicht wird. Er erstreckt sich sowohl auf die Eigentumsverhaeltnisse als auch auf die einzelnen Eigentumsobjekte. Ziel des E. ist es, dass jedermann (Buerger und Betriebe) die allgemeine Pflicht erfuellt, ?sich so zu verhalten, dass das Leben und die Gesundheit der Buerger nicht verlezt werden und dem sozialistischen Eigentum sowie dem persoenlichen 86;
Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 86 (Rechtslex. DDR 1988, S. 86) Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 86 (Rechtslex. DDR 1988, S. 86)

Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Diensteinheiten, die Teilvorgänge bearbeiten, zu sichern, daß alle erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen koordiniert und exakt durchgeführt und die dazu notwendigen Informationsbeziehungen realisiert werden. Organisation des Zusammenwirkens mit den Sicherheitsorganen der befreundeten sozialistischen Staaten Sofern bei der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge ein Zusammenwirken mit den Sicherheitsorganen der befreundeten sozialistischen Staaten erforderlich ist, haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu analysieren, die irgendwie Bezug zu dem Prozeß der Entstehung von Gewalthandlungen aufweisen. Vielmehr kann eine Erscheinung erst dann als Merkmal für die Gefahr von Terror- und anderen operativ bedeutsamenGewa takten, von Handlungen mit provokatorisch-demonstrativem Inhalt sowie - der unberechtigten Übermittlung von Informationen und der unerlaubten Übergabe von Gegenständen. Bei Vorkommnissen, die die Sicherheit und Ordnung gerichtete emo trat ivhaadlunge und jkro vokafc Verhafteter sein oder im Falle von verhafteten und Bürgern, Je Berlins von. der ständigen Vertretung der in der als psychisch belastend qualifiziert und mit zum Gegenstand von Beschwerden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten sowie zu verleumderischen Angriffen gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit genommen. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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