Rechtslexikon 1988, Seite 85

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 85 (Rechtslex. DDR 1988, S. 85); meinschaftlichen Eigentum gehört auch der Verkaufserlös, wenn Sachen aus dem gemeinschaftlichen Eigentum verkauft werden, Zinsen des Sparguthabens, das aus während der Ehe erzielten Einnahmen entstand, desgleichen finanzielle Leistungen der Versicherung für zerstörte Sachen, die E. waren. Auch ein Lottogewinn wird gemeinschaftliches E., wenn die Spieleinsätze aus dem Arbeitseinkommen finanziert wurden. Zu den Arbeitseinkünften Arbeitseinkommen), die gemeinschaftliches Eigentum sind, gehören nicht nur Lohn, Gehalt usw., sondern auch Jahresend- und Umsatzprämien, Treuegelder, Neuerervergütungen, Honorare. Arbeitseinkünften gleichgestellt sind Renten, Stipendien, Krankengeld. Es werden also alle Einkünfte gemeinschaftliches E., die auf Arbeit beruhen und auf die ein Anspruch besteht. Geschenke, die das Ehepaar zur Hochzeit erhält, werden in der Regel gemeinschaftliches E., ebenso Geschenke, die einer der Partner während der Ehe erhält, die aber nach ihrem Charakter vom Schenkenden zur gemeinsamen Lebensführung gedacht waren. Hier kann es jedoch Ausnahmen geben. Die Regelung in §299 ZGB zum entgeltlichen Erwerb von Grundstücken durch einen Ehegatten hat grundsätzlich eine Erweiterung der Eigentumsgemeinschaft der Ehegatten zum Inhalt. Danach entsteht an einem Grundstück auch dann gemeinschaftliches E., wenn es ein Ehegatte aus Mitteln erwirbt, die sein Alleineigentum sind. Diese Rechtswirkung tritt nicht ein, wenn der erwerbende Ehegatte darauf besteht, daß Alleineigentum begründet wird, und der andere Ehegatte bestätigt, daß die Mittel zum Erwerb des Grundstücks aus dem Alleineigentum des erwerbenden Ehegatten stammen {/ Grundstückserwerb). Leben junge Menschen schon vor der Eheschließung zusammen und sparen gemeinsam für das künftige Zusammenleben und die eigene Wohnung, werden Gegenstände, die mit Mitteln beider Partner angeschafft wurden, oder Geld, das für solche Zwecke gespart wurde, mit der Eheschließung gemeinschaftliches E. (Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der DDR vom 27.10.1983, GBl. I 1983 Nr. 32 S.309). Dabei ist es unerheblich, ob beide zu gleichen oder ungleichen Teilen gespart haben oder möglicherweise das Einkommen des einen sparten und vom Lohn des anderen lebten. Heiraten die Partner entgegen ihren ursprünglichen Absichten nicht und ensteht um das Geld oder die Sachen Streit, so wird er, wenn sich die Beteiligten mit einer / Klage an das Gericht wenden, nicht nach familienrechtlichen, sondern nach zivilrechtlichen Bestimmungen entschieden. Das gilt auch für Partner, die in / Lebensgemeinschaft ohne Ehe leben, auch hier entsteht kein gemeinschaftliches Eigentum. Jeder Ehegatte kann auch AUeineigentum besitzen (§ 13 Abs. 2FGB). Zu diesem gehört alles, was er bereits vor der Ehe hatte. Während der Ehe entsteht Alleineigentum für einen Ehegatten an Geldbeträgen, die er als Auszeichnung erhält (staatliche Preise für wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen, Eigentum der Ehegatten mit der Verleihung von Orden und Medaillen verbundene Geldbeträge). Geschenke an einen der Ehegatten, die für seinen persönlichen oder berüfli-chen Bedarf gedacht sind, gehören ihm allein, ebenso Gegenstände für den persönlichen Bedarf (Kleidung) oder zur Berufsausübung (Werkzeuge, Fachbücher), und zwar auch dann, wenn sie während der Ehe aus gemeinschaftlichen Ersparnissen angeschafft wurden. Allerdings darf der Wert dieser Sachen im Vergleich zum gemeinschaftlichen Vermögen nicht unverhältnismäßig hoch sein. Ist das der Fall, sind sie gemeinschaftliches E. Alleineigentum eines Ehegatten entsteht auch dann, wenn er Geld, Sachen oder Rechte (z. B. aus Urheberrechten) erbt. Das Gesetz eröffnet den Ehegatten die Möglichkeit, ihre Eigentumsgemeinschaft zu erweitern, d. h. Sachen aus dem Alleineigentum jedes Ehegatten in ihr gemeinschaftliches Eigentum zu übertragen (§ 14 FGB i. Verb. m. der genannten OG-Richtlinie). Sie können die Eigentumsgemeinschaft auch einengen und vereinbaren, daß bestimmte Gegenstände, die nach dem Gesetz gemeinschaftliches Eigentum sind, Alleineigentum des einen oder anderen Ehegatten werden. Die Einengung darf sich nur auf solche Sachen des gemeinschaftlichen Eigentums beziehen, die nicht der gemeinsamen Lebensführung der Familie dienen. Über ihr gemeinschaftliches Eigentum können die Ehegatten nur „im beiderseitigen Einverständnis“ (§ 15 Abs. 1 FGB) verfügen. Unter Verfügung sind alle / Rechtsgeschäfte zu verstehen, durch die Gegenstände des gemeinschaftlichen Eigentums z.B. verkauft, vermietet, verliehen oder getauscht werden oder gemeinschaftliche Ersparnisse für den Kauf bestimmter Sachen ausgegeben werden. Die Ehegatten können sich bei solchen Verfügungen gegenseitig vertreten. Ein / Vertrag, der Dinge des gemeinschaftlichen Lebens betrifft, ist für beide Ehegatten wirksam, auch wenn nur einer ihn geschlossen hat, und auch dann, wenn der andere Ehegatte nicht einverstanden war. Allerdings ist eine solche Verfügung dann unwirksam, wenn der Vertragspartner weiß, daß der andere Ehegatte mit dem Vertrag nicht einverstanden ist. Eine gesetzliche Vertretungsbefugnis der Ehegatten besteht nicht bei Rechtsgeschäften über Häuser, Grundstücke, Wochenendgrundstücke und Wohnungen (§ 15 Abs. 2 FGB). Die Haftung der Ehegatten für Schulden ergibt sich aus § 16 FGB. Danach haben die Ehegatten für Verbindlichkeiten aus Verträgen, die im Interesse des gemeinsamen Lebens geschlossen wurden (z.B. über die Inanspruchnahme von / Dienstleistungen oder den / Kauf von Möbeln), und für gemeinsam gemachte Schulden mit ihrem gemeinschaftlichen Eigentum einzustehen. Reicht dieses nicht aus, haftet für die gemeinsamen Verbindlichkeiten auch das Alleineigentum jedes Ehegatten. Für Verbindlichkeiten nur eines Ehegatten hat dieser zunächst mit seinem Alleineigentum einzustehen. Danach haftet jedoch auch das gemeinschaftliche E., wenn es sich 85;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

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