Rechtslexikon 1988, Seite 84

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 84 (Rechtslex. DDR 1988, S. 84); ?Eigenleistungen Nutzung von Grundstuecken durch Buerger). Das darauf errichtete E. wird unabhaengig vom Volkseigentum am Boden persoenliches Eigentum des Nutzungsberechtigten (Z Gebaeude). Die Groesse des Grundstuecks betraegt in der Regel 500 m2, bei Reihenhaeusern 300 bis 350 m2. Einzelheiten, auch zum Antrag auf Bauzustimmung, zu den erforderlichen Z Bauunterlagen und zur Kreditgewaehrung, sind geregelt in der Eigenheimverordnung vom 31. August 1978 (GBl. I 1978 Nr. 40 S. 425) i. d. F. der 2. VO vom 25. Februar 1987 (GBl. I 1987 Nr. 7 S.64) sowie in der dazu erlassenen DB vom 18. August 1987 (GBl. I 1987 Nr. 21 S.215). Auch LPG koennen genossenschaftlich genutzten Boden fuer den Bau von E. bereitstellen (VO ueber die Bereitstellung von genossenschaftlich genutzten Bodenflaechen zur Errichtung von Eigenheimen auf dem Lande vom 9.9.1976, GBl. I 1976 Nr. 35 S.426; Ber. Nr. 42 S.500). Wohnraum in E. unterliegt nicht der Erfassung nach der WLVO, wenn er von den Eigentuemern und deren Familienangehoerigen bewohnt und unter Beruecksichtigung der oertlichen Wohnraumlage ausgelastet wird (?16 Abs. 3 WLVO). Eigenleistungen Z Arbeitsleistungen in AWG Z Eigenleistungen der Mieter Z Genossenschaftsanteil in AWG Eigenleistungen der Mieter - Sammelbegriff fuer Arbeitsleistungen, die Mieter bei der Pflege, Erhaltung und Modernisierung von Wohnraum erbringen. E. werden im Rahmen der Zr Buergerinitiative ?Mach mit!? gefoerdert, denn mit ihnen wird die Erfuellung des Wohnungsbauprogramms unterstuetzt und werden die Baubetriebe zugunsten von dringlichen Aufgaben oder von solchen mit bautechnisch hoeheren Anforderungen entlastet. Schwerpunkt der E. bilden Klein- und Kleinstreparaturen. Die Raete der Staedte und Gemeinden sind verpflichtet, E. fuer die Erhaltung von Wohnungen zu foerdern (?67 Abs. 5 GoeV). E. stehen in einem unterschiedlichen Bezug zu Rechtspflichten. Zum Teil erfuellen die Mieter mit Eigenleistungen eigene Rechtspflichten (z.B. die Pflicht zur Z malermaessigen Instandhaltung gemaess ?104 ZGB). Zum anderen helfen E. auch Zr Instandhaltungspflichten der Vermieterbetriebe zu erfuellen Grundlage solcher E. sind Mitwirkungsvertraege und Z Flausreparaturplaene, in denen sich Z Hausgemeinschaften zu bestimmten E. verpflichten. Eine individuelle Rechtspflicht zum Erbringen dieser E. besteht nicht. E. werden entweder unentgeltlich erbracht oder mit 50 Prozent des geschaffenen Wertes zugunsten des Z Hauskontos verguetet. Eine individuelle Auszahlung kann vereinbart werden. E. sind auch als bezahlte Z zusaetzliche Arbeit moeglich und werden dann erbracht auf der Grundlage des Beschlusses zur Erhoehung von Ordnung und Disziplin sowie zur Durchsetzung einer straffen Kontrolle bei Leistung zusaetzlicher Arbeit vom 14. August 1975 (GBl. 11975 Nr. 35 S. 631) und der ?? ueber die Zulaessigkeit, Verguetung und Kontrolle von zusaetzlicher Arbeit bei der Vorbereitung und Durchfuehrung von Baumassnahmen vom 25. August 1975 (GB1.I 1975 Nr. 35 S. 632) i. d. F. der ?? Nr. 2 vom 27. Oktober 1978 (GBl. 1 1978 Nr. 38 S. 419). Solche E. beduerfen einer bestimmten Qualifikation. Der Mieter verpflichtet sich hier persoenlich zu entsprechenden Arbeitsleistungen. Erbringt er sie nicht in der eigenen Wohnung, ist fuer die bezahlte zusaetzliche Arbeit die Zustimmung des Beschaeftigungsbetriebes erforderlich. Fuer die zusaetzliche Taetigkeit besteht Versicherungsschutz. Die Verguetung ist steuerfrei und unterliegt nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Die Vermieterbetriebe beruecksichtigen bei der Planung der Instandhaltungsleistungen die E. und foerdern diese durch ?Mach mit!?-Einrichtungen (Z ?Mach mit!?-Zentrum). Eigentum - gesellschaftliches Verhaeltnis, das die Beziehungen der Menschen untereinander im Prozess der Produktion der materiellen Gueter und bei der Aneignung zum Zwecke der produktiven und individuellen Konsumtion umfasst. Karl Marx hat nachgewiesen, dass E. nicht allein und in erster Linie das Verhaeltnis des Menschen zu Sachen, das ?Haben? * von Dingen ist, sondern ein gesellschaftliches Verhaeltnis, in dem die Entscheidungsgewalt ueber die sich staendig wiederholende Verwertung der Mittel und Resultate der Produktion zum Ausdruck kommt. Demzufolge ist das E. an Produktionsmitteln das grundlegende gesellschaftliche Verhaeltnis, das fuer die E.beziehungen einer Gesellschaft bestimmend ist. Als unantastbare Errungenschaft der revolutionaeren Umwaelzung ist in der DDR das Z Volkseigentum an den Produktionsmitteln die herrschende E.form. Es ist die hoechste Form des Z sozialistischen Eigentums und Grundlage des Z persoenlichen Eigentums der Buerger. Das E. als oekonomisches Verhaeltnis findet seine juristische Widerspiegelung im E.recht, das alle wesentlichen gesellschaftlichen Beziehungen der Individuen und Kollektive in bezug auf das E. sowie die Z Eigentuemerbefugnisse im einzelnen regelt. Z Eigentumsschutz Z gemeinschaftliches Eigentum Eigentum der Ehegatten - Z gemeinschaftliches Eigentum von Ehepartnern, das in Form des Gesamteigentums besteht. Die Eigentumsgemeinschaft der Ehegatten entsteht mit Z Eheschliessung kraft Gesetzes, sie bildet die materielle Grundlage der ehelichen Gemeinschaft. Das gemeinschaftliche E. entspricht dem Wesen der Z Ehe; das Gesetz betrachtet die Ehegatten unabhaengig von ihrem unterschiedlichen Anteil an der Bildung des - in der Regel persoenlichen - Eigentums und der innerfamiliaeren Aufgabenverteilung als gleichberechtigte gemeinsame Eigentuemer. Nach ? 13 Abs. 1 FGB gehoeren zum gemeinschaftlichen E. alle Sachen, Ersparnisse und Vermoegensrechte, die waehrend der Ehe durch Arbeit oder aus Arbeitseinkuenften eines oder beider Ehegatten erworben worden sind. Sachen koennen z.B. Moebel, Buecher, Auto, Haushaltsgeraete und Gegenstaende zur Freizeitgestaltung sein. Zum ge- 84;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Staats- und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen; weitere feindlich-negative Handlungen wirkungsvoll vorbeugend zu verhindern und Gefahren in Bezug auf die Herstellung von Kontakten zu Verhafteten auf ein vertretbares Maß zu begrenzen. Die Entlassung aus dem Untersuchungshaftvollzug nach Beendiqung der Untersuchungshaft. Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zielstellung sind solche Fragen zu beantworten wie:. Welches Ziel wird mit der jeweiligen Vernehmung verfolgt?. Wie ordnet sich die Vernehmung in die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die gesamte Tätigkeit des Referatsleiters und die darin eingeschlossene tscliekistisclie Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter. Die Aufgaben im Sicherungs- und Kontrolidienst erden in der Regel von beweiserheblicher Bedeutung ist. Die Planung der Beschuldigtenvernehmung,.insbesondere der Ver-nehmungsplän, ist eine wichtige Grundlage für eine sachbezogene -und konkrete Anleitung und Kontrolle des Untersuchungsfühers durch den Referatsleiter.

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