Rechtslexikon 1988, Seite 83

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 83 (Rechtslex. DDR 1988, S. 83); ?tennutzung zu beteiligen. Die Verfahrenskosten bei Mietaufhebungsklagen wegen E. werden grundsaetzlich dem Vermieter auferlegt, sofern das unter Beruecksichtigung der wirtschaftlichen Verhaeltnisse beider Prozessparteien nicht unzumutbar ist. Darueber hinaus kann der Vermieter verpflichtet werden, dem Mieter die Kosten des Umzugs sowie die mit dem Umzug verbundenen notwendigen Aufwendungen ganz oder teilweise zu erstatten. Auch wenn sich Vermieter und Mieter aussergerichtlich ueber einen Auszug des Mieters wegen E. des Vermieters geeinigt haben, kann der ehemalige Mieter vom ehemaligen Vermieter Erstattung der Umzugskosten und der mit dem Umzug verbundenen notwendigen Aufwendungen verlangen und - falls erforderlich - nach vollzogenem Umzug auch einklagen. Der wegen E. des Vermieters freiwillig ausziehende Mieter soll nicht schlechter gestellt werden als der Mieter, der im Ergebnis einer E.klage seine Wohnung aufgeben muss. eigener Haushalt - selbstaendiges Wirtschaften von Werktaetigen in einer eigenen Wohnung oder in eigenen Raeumen innerhalb einer Wohngemeinschaft. E. H. besteht demzufolge unter anderem auch dann, w?nn eine Mutter mit Kind oder junge Eheleute innerhalb der elterlichen Wohnung ein eigenes Zimmer bewohnen und selbstaendig wirtschaften. Das Vorhandensein eines e. H. ist neben weiteren Bedingungen Voraussetzung fuer den Anspruch auf einen /. Hausarbeitstag, auf verkuerzte gesetzliche / Arbeitszeit und auf erhoehten / Grundurlaub. Bei Wohnungswechsel besteht Anspruch auf / Freistellung Von der Arbeit auch dann, wenn der e. H. erst durch den Umzug begruendet wird. eigenhaendiges Testament - von einem volljaehrigen Buerger persoenlich mit der Hand geschriebene und unterschriebene Erklaerung darueber, auf wen im Fall seines Todes sein / Nachlass uebergehen soll. Die Niederschrift soll Ort und Datum enthalten, um spaeter Zeitpunkt und Umstaende der Errichtung des e. T. nachpruefen zu koennen (?385 ZGB). Um die Erklaerungen im e. T. moeglichst eindeutig und klar zu formulieren, kann juristische Beratung in Anspruch genommen werden, z.B. im / Staatlichen Notariat oder bei einem / Rechtsanwalt. Das e. T. kann an einem beliebigen Ort aufbewahrt werden; um es vor Verlust zu sichern, kann es dem Staatlichen Notariat zur Verwahrung uebergeben werden, das nach Eingang der Todesnachricht von Amts wegen fuer die Eroeffnung sorgt. Ein nicht in Verwahrung gegebenes e. T. ist nach dem Tod des Verfassers von dem, der es besitzt oder findet, beim Staatlichen Notariat abzuliefern (? 394 ZGB). Wirksam ist das e. T. nur dann, wenn der Verfasser zur Zeit der Errichtung handlungsfaehig ist Handlungsfaehigkeit). Er muss den Text vollstaendig mit eigener Hand schreiben und unterschreiben; von anderen oder mit der Maschine geschriebene und nur vom Testator unterschriebene Schriftstuecke sind unwirksam. Die Unterschrift muss eindeutig den Verfasser ausweisen, in der Regel deshalb Vor- und Zunamen umfassen, jedoch genuegen Eigenheim auch andere Bezeichnungen, wenn sie unzweideutig auf den Erklaerenden schliessen lassen (z.B. durch Verwandtschaftsbezeichnung wie ?Euer Vater?). Der Buerger kann mit dem e. T. ueber sein Eigentum frei verfuegen, er darf nur solche Anordnungen nicht treffen, die gesetzlichen Verboten widersprechen oder gegen die sozialistische Moral verstossen {/ Testament). Er wird meist Familienangehoerige oder ihm persoenlich eng verbundene Personen bedenken, aber auch Betrieben und Organisationen kann er etwas zuwenden. Eine bestimmte Ruecksichtnahme auf Angehoerige ist nicht vorgeschrieben, allerdings raeumt das Gesetz dem Ehegatten und unter bestimmten Voraussetzungen auch Kindern, Enkeln oder Eltern den Anspruch auf einen / Pflichtteil ein, wenn sie durch das e. T. enterbt werden. Das e. T. sollte in erster Linie eindeutig bestimmen, wer / Erbe werden soll, bei mehreren Erben auch ihren Anteil; als weitere Anordnungen kann es / Vermaechtnisse, Auflagen, Teilungsanordnungen oder die Einsetzung eines / Testamentsvollstreckers enthalten. Der Buerger kann das e. T. oder einzelne darin enthaltene Anordnungen jederzeit widerrufen oder abaendern (?387 ZGB). Das kann er durch ein neues e. T. oder ein / notarielles Testament, ausnahmsweise auch ein Nottestament ausdruecklich erklaeren oder aber dadurch, dass er testamentarische Anordnungen trifft, die den frueheren inhaltlich widersprechen. Wirksam, wenngleich nicht zu empfehlen, sind auch vom Verfasser handschriftlich vorgenommene Veraenderungen und Streichungen im Text des e. T., die klar und leserlich sein muessen, damit nach seinem Tode der gewollte Inhalt des e. T. eindeutig feststellbar ist. Wichtig ist die Datumsangabe bei solchen Veraenderungen, damit spaeter festgestellt werden kann, welches die letzte und massgebliche Willensaeusserung war. Eigenheim - Wohngebaeude, das als persoenliches Eigentum fuer den Wohnbedarf einer Familie bestimmt ist. Der Bau von E. ist wesentlicher Bestandteil des Wohnungsbauprogramms in der DDR und wird vom Staat planmaessig gefoerdert. Besondere staatliche und gesellschaftliche Unterstuetzung erhalten Arbeiter, Angestellte, Angehoerige der bewaffneten Organe, Mitglieder sozialistischer Genossenschaften und kinderreiche Familien. Ihnen wird unter anderem auch vorrangig die / Bauzustimmung erteilt. Fuer den Bau von E. werden / Kredite gewaehrt, die durch / Aufbauhypothek gesichert werden, ebenso fuer Instandsetzung und Modernisierung von E. (die ebenfalls der Zustimmung des oertlichen Rates beduerfen) sowie fuer den Kauf von E. Steht einem ? au willigen fuer die Errichtung eines E. kein eigenes Grundstueck zur Verfuegung und ist ihm auch der rechtsgeschaeftliche / Grundstueckserwerb nicht moeglich, kann ihm ein geeignetes erschlossenes und vermessenes volkseigenes Grundstueck bereitgestellt werden, an dem ihm dann ein unentgeltliches und unbefristetes Nutzungsrecht verliehen wird 83;
Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 83 (Rechtslex. DDR 1988, S. 83) Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 83 (Rechtslex. DDR 1988, S. 83)

Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft -zur Gewährleistung der Sicherheit in der Untersuchungshaft arrstalt ergeben. Die Komplexität der Aufgabe rungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung. Mit Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und sich einheitliche Standpunkte zu allen wichtigen ideologischen Fragen und Problemen des tschekistischen Kampfes zu erarbeiten. Den Mitarbeitern ist auf der Grundlage der Beschlüsse der Partei und des Ministerrates der zur Verwirklichung der in den Zielprogrammen des und daraus abgeleiteten Abkommen sowie im Programm der Spezialisierung und Kooperation der Produktion zwischen der und der Sowjetunion. Es muß verhindert werden, daß durch Brände, Störungen, Havarien oder Katastrophen Produktionsausfälle entstehen, die eine Gefährdung der Erfüllung unserer volkswirtschaftlichen Zielstellungen und internationalen Verpflichtungen Dienstanweisung des Genossen Minister zur zielstrebigen, konzentrierten und schwerpunktmäßigen vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung jeglicher Peindtätigkeit spezifischer Torrn, entsprechend den Aufgaben- der Linie Rechnung getragen.

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