Rechtslexikon 1988, Seite 82

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 82 (Rechtslex. DDR 1988, S. 82); ?Eid Die Wahrnehmung der Rechte und die Erfuellung der Pflichten aus dem Mietvertrag sind Angelegenheiten des gemeinsamen Lebens der Ehegatten, auf die sich die Z Vertretungsbefugnis der Ehegatten erstreckt; das gilt nicht fuer Verfuegungen ueber die E. (z. B. Z Kuendigung des Mietverhaeltnisses), weil dafuer gemeinsames Handeln beider Ehegatten notwendig ist. Bei Z Ehescheidung befindet ueber das Recht an der E., sofern sich die Ehegatten nicht einigen koennen, wer die Wohnung kuenftig bewohnen soll, das Gericht auf entsprechenden Antrag (? 34 FGB). Dabei waegt es die berechtigten Interessen aller Beteiligten gegeneinander ab. In der Regel werden demjenigen, dem das Z Erziehungsrecht fuer Kinder uebertragen wird, auch die Rechte an der E. uebertragen. Es koennen sich aber aus den Lebensverhaeltnissen der Ehegatten Gruende ergeben, die zu einer anderen Entscheidung fuehren, z. B. wenn der nicht Erziehungsberechtigte an einem koerperlichen Gebrechen leidet und deshalb gerade auf diese Wohnung angewiesen ist, wenn die Wohnung in einem Haus liegt, das ihm gehoert; oder wenn er eine berufliche Taetigkeit ausuebt, die ihn an diese E. bindet (z. B. Gastwirtschaft). Bei der gerichtlichen Entscheidung ueber die E. wird auch beruecksichtigt, welchen Anteil die Ehegatten jeweils an der Ehezerruettung hatten. Hat sich einer der Partner besonders verantwortungslos verhalten, kann das dazu fuehren, dass die Rechte an der E. nicht ihm, sondern dem anderen uebertragen werden; ist er aber der erziehungsberechtigte Ehegatte, haben in der Regel die Interessen der Kinder den Vorrang, denn diese sollen moeglichst nicht aus ihrer vertrauten Umgebung gerissen werden. Handelt es sich bei der E. um eine Mietwohnung, scheidet mit Z Rechtskraft der Entscheidung derjenige aus dem Mietvertrag aus, dem die Rechte an der E. nicht uebertragen wurden. Er ist verpflichtet, sich unverzueglich um die Zuweisung anderen Wohnraums zu kuemmern. Tut er das nicht, kann der andere alles Erforderliche einleiten und ihn, wenn die Organe der Wohnraumlenkung anderen Wohnraum bereitgestellt haben, mit Hilfe des Gerichts zur Raeumung veranlassen (? 128 ZPO). Bis zum Auszug entsteht ein untermietAe/?//-ches Verhaeltnis zwischen den geschiedenen Ehegatten. Der Raeumungspflichtige ist berechtigt, die Gemeinschaftseinrichtungen der Wohnung gemeinsam mit dem Mieter und u. U. bestimmte Mietraeume allein zu nutzen. Er hat sich an der Mietzahlung zu beteiligen und anteilige Energiekosten zu tragen, darf Besuch empfangen, aber in dem von ihm genutzten Wohnraum dritten Personen nicht staendig Unterkunft gewaehren. Bei Entscheidung ueber die kuenftigen Rechte an einer Genossenschaftswohnung holt das Gericht grundsaetzlich eine Stellungnahme des Vorstandes der Genossenschaft ein. Es entscheidet auf der Grundlage der gleichen Kriterien wie bei Mietwohnungen, aber unter Beachtung der Belange der Genossenschaft. Derjenige, dem das Nutzungsrecht nicht uebertragen wurde, hat als AWG-Mitglied Anspruch darauf, neu mit Wohnraum versorgt zu werden. Bei Z Werkwohnungen haengt die Entscheidung davon ab, ob die Nutzung der E. an eine bestimmte Funktion (z.B. Heizer, Pfoertner) im Betrieb gebunden ist oder nicht. Handelt es sich um eine funktionsgebundene Werkwohnung, kann das, Gericht sie dem Ehegatten, der die Funktion nicht ausuebt, nur dann zusprechen, wenn das fuer die Zuweisung dieser E. zustaendige Organ bzw. der Betrieb dem zustimmt. Handelt es sich um eine nicht funktionsgebundene E., entscheidet das Gericht nach Anhoerung dieses Organs bzw. Betriebes (? 34 Abs. 2 FGB). Eid Z Meineid Z Vereidigung Eigenbedarf - gesellschaftlich gerechtfertigte Gruende, die den Vermieter berechtigen, vermieteten Wohnraum im eigenen Haus fuer sich selbst zu beanspruchen. Will ein Vermieter wegen E., dass ein bestehendes Mietverhaeltnis gegen den Willen des Mieters beendet wird, ist dies nur ueber die Z gerichtliche Aufhebung des Mietverhaeltnisses moeglich. An die Aufhebung eines Mietverhaeltnisses wegen E. des Vermieters (? 122 ZGB) sind strenge Anforderungen zu stellen. Voraussetzung fuer den Erfolg einer E.klage ist, dass besondere Gruende vorliegen, die den Anspruch des Vermieters auf Wohnung im eigenen Hause rechtfertigen. Ist dringender eigener Wohnbedarf gegeben, hat das Gericht die Interessen von Mieter und Vermieter sorgfaeltig gegeneinander abzuwaegen. Die Aufhebung des Mietverhaeltnisses ist gerechtfertigt, wenn das Interesse des Vermieters an der Erlangung des Wohnraums das des Mieters an der Beibehaltung des Wohnraumes ueberwiegt. Bevor das Gericht den E.anspruch sachlich beurteilt, prueft es, ob die Erklaerung des zustaendigen Organs der Z Wohnraumlenkung vorliegt, dass dem Vermieter bei Erfolg der Klage die Wohnung zugewiesen wird. Liegt diese Erklaerung nicht vor, wird die Klage als unzulaessig abgewiesen. Mit der Bestaetigung der oertlichen Organe der Wohnraumlenkung ist jedoch keine Vorentscheidung ueber das Ergebnis des Gerichtsverfahrens getroffen. Bei der Interessenabwaegung ist stets die oertliche Wohnraumlage zu beachten, insbesondere wenn sich die Mietaufhebungsklage gegen aeltere Personen richtet. Es muss weitgehend gewaehrleistet sein, dass auch bei Wohnungswechsel das Lebensmilieu des Mieters erhalten bleibt. Wird die E.klage damit begruendet, dass der in seinem Haus wohnende Vermieter weitere Raeume beansprucht, um alte, pflegebeduerftige Angehoerige bei sich aufzunehmen, wird das vom Gericht bei der Interessenabwaegung besonders beachtet werden. E. eines Vermieters liegt nicht vor, wenn die Wohnung fuer einen Angehoerigen bereitgestellt werden soll, der einen eigenen Haushalt fuehrt. Wohnbedarf dieser Art wird vom zustaendigen staatlichen Wohnraumlenkungsorgan befriedigt. In der Regel werden E.klagen von privaten Vermietern erhoben, aber auch volkseigenen Vermietern steht dieses Recht zu. Das kann z.B. der Fall sein, wenn ein zu einem Zweifamilienhaus gehoerender grosser Garten nur von einem Mieter genutzt wird und dieser nicht bereit ist, den anderen Mieter angemessen an der Gar- 82;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie ,. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen sowie mit den Werktätigen insgesamt, die gesellschaftlichen Kräfte des Sozialismus insbesondere zur vorbeugenden und zielgerichteten Bekämpfung der zersetzenden Einflüsse der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung stellt sich aus jugendspezifischer Sicht ein weiteres Problem. Wiederholt wurde durch Staatssicherheit festgestellt, daß unter Ougendlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Positionen herausgebildet, gesellschaftswidrige Verhaltensweisen hervorgerufen oder verstärkt und feindliche Handlungen ausgelöst werden können, um langfristig Jugendliche im Sinne konterrevolutionärer Veränderungen der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der Rechtsvorschriften, Befehle und Weisungen zu verwirklichen und vom Wesen her einen gesetzesmäßigen Zustand sowohl für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten zur Folge haben kann, von einer Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen abzusehen.

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