Rechtslexikon 1988, Seite 75

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 75 (Rechtslex. DDR 1988, S. 75); ?Deutsche Volkspolizei (DVP) - Organ der einheitlichen sozialistischen Staatsmacht, dessen Aufgabe es ist, die sozialistische Gesellschaftsordnung, Leben und Gesundheit, Eigentum, Wuerde und Freiheit ihrer Buerger zuverlaessig zu schuetzen und die oeffentliche Ordnung und Sicherheit jederzeit zu gewaehrleisten. Die Mitarbeiter der DVP erfuellen ihre in Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften exakt festgelegte Aufgaben gemeinsam mit den Werktaetigen und deren gesellschaftlichen Organisationen im Interesse der Arbeiterklasse und des ganzen Volkes. Die DVP wird durch den Minister des Innern und Chef der DVP zentral gefuehrt (? 1 Gesetz ueber die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei vom 11.6.1968, GBl. 11968 Nr. 11 S. 232 - im folgenden VP-Gesetz genannt). Auf Bezirks- und Kreisebene bestehen - Bezirksbehoerden der DVP (BD?P), in der Hauptstadt das Praesidium der Volkspolizei Berlin (PdVP); - Volkspolizei-Kreisaemter (VPKA), in den Stadtbezirken der Hauptstadt Volkspolizei-Inspektionen (VPI). Den VPKA nachgeordnet sind die VP-Reviere, VP-Wachen und VP-Gruppenposten. Polizeiliche Aufgaben werden auch von den Abschnittsbevollmaechtigten geloest, die jeweils fuer ein territorial begrenztes Gebiet innerhalb des Bereiches eines VP-Reviers zustaendig sind. Sie arbeiten weitgehend selbstaendig und eigenverantwortlich, wobei sie sich auf die aktive Mitarbeit der Bevoelkerung, vor allem auf die / freiwilligen Helfer der DVP stuetzen. Den Chefs der BDVP sowie den Leitern der VPKA unterstehen Kraefte folgender Dienstzweige der DVP: Schutzpolizei, Verkehrspolizei, Pass- und Meldewesen, Kriminalpolizei, Betriebsschutz und Organ Feuerwehr. Alle Angehoerigen der DVP haben-unabhaengig von Dienststelle und Dienstzweig sowie unabhaengig davon, ob sie sich ?im Dienst? befinden - gemaess ? 3 VP-Gesetz das Recht und die Pflicht, bei Gefahren oder Stoerungen, die die oeffentliche Ordnung und Sicherheit beeintraechtigen, sofort einzuschreiten und betroffene Buerger durch Rat und Tat zu unterstuetzen. Die Aufgaben der DVP sind im einzelnen in ? 7 VP-Gesetz festgelegt. Insbesondere hat sie - eventuellen / Straftaten, / Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten vorausschauend und zielgerichtet vorzubeugen, alle Straftaten aufzudecken, zu untersuchen und aufzuklaeren {/ Untersuchungsorgan), Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten zu ahnden sowie die Ursachen und beguenstigenden Bedingungen von Rechtsverletzungen aufzudecken und beseitigen zu helfen; - anderen Gefahren vorzubeugen und Stoerungen zu beseitigen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie das sozialistische, persoenliche oder private Eigentum bedrohen; - die zum Schutz der Staatsgrenze fuer die / Grenzgebiete festgelegte Ordnung durchzusetzen; - Ordnung und Sicherheit im Strassenverkehr Strassenverkehrs-Ordnung), im Personen- und Diebstahl Gueterverkehr der Reichsbahn sowie im Verkehr auf den Binnengewaessern und in Seehaefen zu gewaehrleisten; - die Einhaltung der Ausweis-, Pass- und Meldebestimmungen (/* Meldeordnung) zu sichern; - eine strenge Ordnung im Umgang mit Waffen, Sprengmitteln und Giften durchzusetzen; - die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen fuer die Taetigkeit von Vereinigungen, die Durchfuehrung von / Veranstaltungen und ueber die / Polizeistunde zu gewaehrleisten; - wichtige Betriebe, Anlagen und Objekte zu sichern; - Aufgaben im Rahmen der Landesverteidigung zu erfuellen. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Angehoerigen der DVP die Befugnis: - zur /* Durchsuchung von Personen, einschliesslich von ihnen mitgefuehrter Gegenstaende; - zur / Beschlagnahme von Sachen; - zum Betreten von Grundstuecken, Wohnungen oder anderen Raeumen zur Abwehr von Gefahren; - zum Zufuehren von Personen, z.B. zur Klaerung eines Sachverhaltes, bei Nichteinhaltung der Meldepflichten oder bei unbegruendetem Fernbleiben von der / Musterung; - zur Verhaftung auf der Grundlage eines richterlichen / Haftbefehls; - zur Entgegennahme von / Strafanzeigen gegen Bekannt oder Unbekannt, von Strafantraegen bei Antragsdelikten sowie die Einleitung von / Ermittlungsverfahren und die Bearbeitung von Verfehlungen; - zur Durchfuehrung von / Ordnungsstrafverfahren, fuer die die DVP allein oder neben anderen staatlichen Organen zustaendig ist; - zur Vernehmung der Beschuldigten; - zum / Feststellen der Personalien. Von allen diesen Befugnissen darf die DVP nur dann Gebrauch machen, wenn die in Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen erfuellt sind. Die Klaerung zivilrechtlicher Streitigkeiten zwischen Buergern oder von Ehezwisten gehoert nicht zu den Aufgaben der DVP. Jedoch sollen Buerger, die einen zivilrechtlichen Anspruch gegenueber einem anderen Buerger glaubhaft begruenden, auf Ersuchen beim Feststellen und beim Austausch der Personalien unterstuetzt werden (? 12 VP-Gesetz). Das Gesetz verlangt von jedem Volkspolizisten, dass er umsichtig, korrekt und konsequent auftritt und in die Rechte der Buerger nur eingreift, soweit dies zur Beseitigung von Stoerungen oder zur Abwehr von Gefahren unumgaenglich und gesetzlich zulaessig ist. Diebstahl - strafbare Handlung, die in der rechtswidrigen Aneignung fremder Sachen besteht. Durch D. werden Eigentumsrechte bzw. Befugnisse des rechtmaessigen Besitzers gegen den Willen des Berechtigten verletzt. Die Aneignung besteht in der 75;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gibt. Das ist in der Regel bei vorläufigen Festnahmen auf frischer Tat nach der Fall, wenn sich allein aus den objektiven Umständen der Festnahmesituation der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens rechtlich unbegründet erscheint - wercffen auch diese Prüfungsverfahren von der UntersuchungsjpbteiluhfJ grundsätzlich nicht in offiziellen Prüf ungsakten sPuswiesen.

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