Rechtslexikon 1988, Seite 73

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 73 (Rechtslex. DDR 1988, S. 73); ?Dauerauftrag - Auftrag eines Kontoinhabers an sein kontofuehrendes / Kreditinstitut, zu feststehenden Terminen regelmaessig gleichbleibende Geldbetraege zu ueberweisen. Ein D. ist z. B. moeglich fuer den monatlichen Mietpreis, Versicherungsbeitraege, Rundfunk- und Fernsehgebuehren, Kfz-Steuern oder um den monatlichen Unterhalt fuer ein Kind puenktlich auf das Konto des erziehungsberechtigten Elternteils ueberweisen zu lassen. Der D. und die daran geknuepften Bedingungen werden zwischen dem Sparer und dem Kreditinstitut vereinbart (?8 Abs. 4 ?? ueber den Sparverkehr bei den Geld- und Kreditinstituten der DDR vom 28.10.1975, GBl. 11975 Nr. 43 S. 705, i. d. F. der Geldkarten - Anordnung vom 7.7. 1987, GBl.-Sdr. Nr. 1288). Er wird vom Kreditinstitut ausgefuehrt, solange der Kontoinhaber ihn nicht widerruft. Reicht die,Spareinlage wiederholt nicht aus, kann das Kreditinstitut den D. loeschen. / Abbuchungsverfahren / Ueberweisung Dekorationsware - in Verkaufsraeumen, Schaufenstern, Vitrinen ausgestellte Ware, die zum Kauf anregen soll. D. ist rechtzeitig dem Verkauf zuzufuehren, damit nicht mehr zu befriedigende Nachfragen der Kunden vermieden werden. Ist von einer bestimmten Warenart nur noch das Dekorationsstueck vorhanden, gehoert es zum / Kundendienst der Verkaufseinrichtung, dieses aus dem Schaufenster zu nehmen und dem Kunden zu verkaufen. Erfordert das Auswechseln einen unvertretbaren Aufwand, ist der Kunde als Kaufinteressent vorzumerken sowie vom Termin des Dekorationswechsels und somit des moeglichen Vertragsabschlusses zu informieren. Werden Waren, die nicht zum Sortiment der betreffenden Verkaufseinrichtung gehoeren, zur Komplettierung der Dekoration ausgestellt, sollte der Hinweis gegeben werden, wo sie erhaeltlich sind. Waren, die im Rahmen des / Kaufs nach Muster im Angebot sind, sind als Beratungsmuster zu kennzeichnen. Delegierungsvereinbarung - schriftliche Vereinbarung ueber den zeitweiligen Arbeitseinsatz eines LPG-Mitglieds in einer anderen LPG, einer kooperativen Einrichtung oder einem Betrieb, die zwischen dem Genossenschaftsbauern, seiner LPG und dem Einsatzbetrieb geschlossen wird. Die D. kann unbefristet oder befristet sein. Der delegierte Genossenschaftsbauer bleibt Mitglied seiner LPG. Mit der Taetigkeit im Einsatzbetrieb erfuellt er seine Arbeitspflicht gegenueber der Genossenschaft. In der D. sind neben dem Beginn und ggf. dem Ende der Delegierung auch die im Einsatzbetrieb zu erfuellenden Arbeitsaufgaben, der Arbeitsort und die Verguetung zu vereinbaren; auch der Anspruch auf Erholungsurlaub sollte aufgenommen werden. Bei der Weiterfuehrung seiner / persoenlichen Hauswirtschaft wird das delegierte Mitglied von der LPG unterstuetzt. Seine Teilnahme an der Leitung der LPG und die Durchfuehrung von Qualifizierungsmassnahmen muss durch Zusammenarbeit zwischen LPG und Einsatzbetrieb gewaehrleistet werden. Aenderungen der D. sind nur im Einvernehmen aller Partner moeglich. Eine fristlose Aufhebung der D. durch den Einsatzbe- Delegierung zum Studium trieb ist als hoechste Disziplinarmassnahme moeglich, jedoch nur unter Einbeziehung der delegierenden LPG. Delegierungsvertrag - Vereinbarung zwischen dem Werktaetigen, seinem Betrieb und einem Einsatzbetrieb ueber den zweitweiligen Einsatz des Werktaetigen in dem anderen Betrieb. D. werden geschlossen, wenn Werktaetige zur Loesung volkswirtschaftlicher Schwerpunktaufgaben oder aus aehnlichen Gruenden in anderen Betrieben sozialistische Hilfe leisten (? 50 AGB). Im D. sind Beginn und Ende des Einsatzes, Arbeitsaufgabe und Arbeitsort zu vereinbaren. Der D. ist vom delegierenden Betrieb schriftlich auszufertigen, wenn die Zeit der Hilfeleistung 2 Wochen uebersteigen soll. Im uebrigen sind die Bestimmungen ueber Abschluss und Inhalt eines / Arbeitsvertrages entsprechend anzuwenden. Vom beabsichtigten Abschluss eines D. sind die zustaendigen Gewerkschaftsleitungen beider Betriebe zu informieren, damit Gewerkschaftsvertreter das Recht auf Mitwirkung (? 22 Abs. 2 Buchst, ? AGB) wahrnehmen koennen. Fuer die Zeit der Delegierung bleiben die Rechte und Pflichten aus dem ? Arbeitsrechtsverhaeltnis mit dem delegierenden Betrieb bestehen, soweit nicht in Rechtsvorschriften oder im D. etwas anderes festgelegt ist (?50 Abs.3 AGB). Entlohnt wird der Werktaetige nach der im D. vereinbarten Arbeitsaufgabe und den fuer den Einsatzbetrieb geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen; er hat jedoch mindestens Anspruch auf den im delegierenden Betrieb erzielten / Durchschnittslohn (? 50 Abs. 4 AGB). Die Delegierung endet zu dem im D. festgelegten Zeitpunkt, sie kann aber auch vorzeitig durch Vereinbarung zwischen dem Werktaetigen und dem Einsatzbetrieb oder durch fristgemaesse Kuendigung des Werktaetigen beendet werden. Der Einsatzbetrieb darf den D. fristgemaess kuendigen, wenn der Werktaetige fuer die vereinbarte Arbeitsaufgabe nicht geeignet ist, bestimmte Maengel des D. nicht beseitigt werden koennen oder der fuer die Delegierung massgebliche Grund nicht mehr gegeben ist (? 50 Abs. 5 i. Verb. m. ? 54 Abs. 3 AGB). Ist die Taetigkeit des Werktaetigen im Einsatzbetrieb beendet, hat der delegierende Betrieb ihn zu den im Arbeitsvertrag vereinbarten Bedingungen weiterzubeschaeftigen. Delegierung zum Studium - schriftliche Empfehlung eines volkseigenen Kombinates oder Betriebes, mit der die Bewerbung eines verdienstvollen Werktaetigen um einen Studienplatz unterstuetzt wird. Bei einer Delegierung zum Direktstudium ist nach der Entscheidung ueber die / Zulassung zum Studium zwischen dem Betrieb und dem delegierten Kader ein Foerderungsvertrag abzuschliessen, der die besondere Unterstuetzung bei der Vorbereitung auf das Studium einschliesst (?2 Abs. 7 Zulassungsordnung vom 1.7.1971, GBl. II1971 Nr. 55 S. 486). Mit der Delegierung zum Fern- und Abendstudium oder zum Teilstudium in diesem Rahmen verpflichtet sich der 73;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei anhaltend extremen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach Konsultation mit dem Untersuchungsorgan nach den Grundsätzen dieser Anweisung Weisungen über die Unterbringung, die nach Überzeugung des Leiters der Untersuchungshaftanstalt den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie mit der Deutschen Volkspolizei hat in Übereinstimmung mit der Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit zu erfolgen. Bezogen auf die Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges nicht ausgenommen, dem Grundsatz zu folgen haben: Beim Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, der mit Befugnisregelungen des Gesetzes erforderlichenfalls zu begegnen ist, oder kann im Einzalfall auch eine selbständige Straftat sein.

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