Rechtslexikon 1988, Seite 72

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 72 (Rechtslex. DDR 1988, S. 72); ?Campingversicherung besondere Grundsaetze, die mit der ?? ueber die Gewaehrleistung hygienischer Bedingungen auf Campingplaetzen vom 10. Mai 1977 (GBl.-Sdr. Nr. 934) und der VerhaltensAO Brandschutz vom 8. Juni 1982, Anlage 3 (GBl. 11982 Nr. 29 S. 532) konkretisiert werden. Die von den Staatsorganen erlassenen Ordnungen fuer die Nutzung der C.plaetze regeln die Verantwortung fuer die Einrichtung, den Betrieb und die Verwaltung der C.plaetze, die Modalitaeten fuer die Erteilung von C.genehmigungen sowie die Bezahlung der dafuer zu entrichtenden Gebuehren im einzelnen. Die Hoehe der Gebuehr ist abhaengig von der Kategorie (I - III) und der Dauer des Aufenthalts. Dabei wird unterschieden zwischen Kurzaufenthalt (bis 3Tage), Ferienaufenthalt (4 - 28Tage) und Daueraufenthalt (nur auf bestimmten C.plaet-zen). Es gibt C.plaetze mit zentraler Vermittlung auf Bezirksebene, C.plaetze mit Voranmeldung bei den Raeten der Staedte und Gemeinden und solche ohne Voranmeldung. Die fuer jeden. C.platz bestehende C.Ordnung enthaelt die allgemeinen Verhaltensregeln fuer alle Nutzer. Grundlage fuer die Benutzung eines C.platzes ist ein Zeltplatzvertrag, den der C.freund entweder unmittelbar mit dem / Rechtstraeger des Platzes abschliessen kann oder ueber Vermittlungsstellen, die auf Beschluss des jeweiligen Rates des Bezirkes in Uebereinstimmung mit dem Bezirksvorstand des FDGB gebildet wurden. Bestehen solche Vermittlungsstellen, sind nur sie berechtigt, Ferien- und Daueraufenthalte auf den C.plaetzen des Bezirkes zu vergeben. Eine erteilte C.genehmigung ist nicht auf andere Personen uebertragbar. Sie ist nur fuer die angegebene Zeit und den genannten C.platz gueltig. Im uebrigen bestimmt sich der Inhalt des / Vertrages nach den Vermittlungsbedingungen, die mit seinem Abschluss fuer beide Partner verbindlich werden. Die vom VEB Tourist Verlag regelmaessig herausgegebene C.karte der DDR verzeichnet alle C.plaetze und enthaelt die wichtigsten beim C. zu beachtenden Regeln. Campingversicherung - den speziellen Beduerfnissen der Campingurlauber Rechnung tragende / freiwillige Versicherung. Durch eine C. sind waehrend des Campings die mitgefuehrten Sachen, einschliesslich Zelt und sonstiger Campingausruestung, insbesondere gegen Schaeden durch Brand, Explosion, Blitzschlag und Elementarereignisse (z. B. Sturm, Ueberschwemmung, Hagel) sowie gegen Schaeden durch mut- oder boeswillige Handlungen Dritter versichert. Zelte und Luftmatratzen sind durch die C. auch gegen Diebstahl versichert, andere Sachen - mit Ausnahme von Bargeld und Schmuck - dann, wenn es sich um einen bewachten Campingplatz handelt. Campingmoebel und andere Gegenstaende sind bei Abwesenheit des Versicherungsnehmers und der Versicherten im Zelt, Wohn- oder Campinganhaenger usw. unterzubringen, das Zelt, der Anhaenger usw. sind zu verschliessen. Fuer ungesichert im Freien abgestellte oder im unverschlossenen Zelt, Wohn- oder Campinganhaenger untergebrachte Sachen besteht bei Abwesenheit kein Versicherungsschutz. Eine C. kann auch fuer Camping im Ausland abgeschlossen werden. Weitere Einzelheiten zum Versicherungsschutz siijd in den Allgemeinen Bedingungen fuer die Camping- und Reisegepaeckversicherung - Ausgabe 1980 - vom 4. Juni 1980 (GBl. 11980 Nr. 17 S. 154) geregelt. D Darlehn - Geldbetrag, der einem Buerger von einem anderen Buerger oder von einer gesellschaftlichen Organisation als persoenliche finanzielle Hilfe zeitweilig ueberlassen wird (?233 Abs. 2 ZGB). Im Unterschied zum /* Kredit handelt es sich beim D. um eine Form der / gegenseitigen Hilfe der Buerger untereinander oder im Rahmen einer gesellschaftlichen Organisation. Die gewerbsmaessige Gewaehrung von D. ist unzulaessig. Ein D.vertrag, der gegen dieses gesetzliche Verbot verstoesst, ist nichtig (?68 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Gesellschaftliche Organisationen koennen D. nur gewaehren, wenn das in ihrer Satzung zum Zweck der persoenlichen finanziellen Hilfeleistung vorgesehen ist {/ Kasse der gegenseitigen Hilfe). Der D.vertrag, geregelt in den ??244, 245 ZGB, kommt erst mit dem Ueberlassen des Geldbetrages und der Verpflichtung des D.nehmers zur Rueckzahlung dieses Betrages zustande; bis zum tatsaechlichen Ueberlassen des Geldbetrages besteht keine Verpflichtung zur Gewaehrung eines D. Eine solche Verpflichtung koennte lediglich dann entstehen, wenn ausdruecklich ein besonderer Vorvertrag geschlossen wurde, weil z. B. das D. durch eine zuvor eingetragene / Hypothek gesichert werden soll. Im D.vertrag kann vereinbart werden, dass das D. nur fuer einen bestimmten Zweck gewaehrt wird und vom D.nehmer nur zu diesem Zweck verwendet werden darf. Zinsen duerfen fuer ein D. nur gefordert werden, wenn das vertraglich vereinbart wurde. Die Zinsvereinbarung ist nur bis zu der Hoehe wirksam, in der die Kreditinstitute Zinsen fuer Spareinlagen gewaehren (31/4 Prozent jaehrlich). D. koennen durch ein / Pfandrecht in Verbindung mit der Uebergabe einer beweglichen Sache als Pfand, durch Hypothek oder / Buergschaft gesichert werden. Die Modalitaeten der Rueckzahlung des D. sind zu vereinbaren. Fehlt eine Vereinbarung und ergibt sich auch aus den Umstaenden nicht, wann zurueckgezahlt werden soll, kann der D.geber den D.vertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat kuendigen. Der D.nehmer kann jederzeit vorzeitig zurueckzahlen. Der D.geber kann sofortige Rueckzahlung verlangen, wenn das D. entgegen der Vereinbarung zweckwidrig verwendet oder durch das Verhalten des D.nehmers die spaetere Rueckzahlung des D. gefaehrdet wird. 72;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage der hierzu bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen und auf diese Weise die politisch-operative Zielstellung auch ohne öffentlichkeitswirksames Tätigwerden, Staatssicherheit erreicht werden sollte.

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