Rechtslexikon 1988, Seite 68

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 68 (Rechtslex. DDR 1988, S. 68); ?Bewerbung um einen Studienplatz den Schulabgaengern vom Jugendarzt ausgehaendigt werden, - 3 Passbilder. Die Betriebe nehmen die Bewerbungen innerhalb von 14 Tagen nach Ausgabe der Bewerbungskarten entgegen. Sie nutzen diese Zeit zur Durchsicht der Bewerbungsunterlagen sowie zu persoenlichen Gespraechen mit den Bewerbern und ihren Eltern. Ist ein Bewerber aus gesundheitlichen Gruenden fuer den gewaehlten Beruf nicht geeignet, erhaelt er seine Unterlagen unter Angabe der Gruende sofort zurueck, damit er sich anderweitig bewerben kann. Fuer die Entscheidung ueber die B. sind die Persoenlichkeit des Jugendlichen, die Motive der Berufswahl, seine schulischen und gesellschaftlichen Leistungen, seine gesundheitlichen Voraussetzungen sowie soziale Aspekte massgebend, nicht jedoch der Termin des Eingangs der Bewerbung. Die Betriebe haben 14 Kalendertage nach Ablauf der Annahmezeit den Bewerbern schriftlich ihre Entscheidung mitzuteilen. Fuer Bewerber ohne Abschluss der 10. Klasse gilt eine Frist von 21 Tagen. Eine Ablehnung ist zu begruenden, sie sollte auch Vorschlaege fuer eine Ausbildung in einem anderen Beruf oder in einem anderen Betrieb enthalten. Die Betriebe sind verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen nach der Entscheidung ueber die beabsichtigte Einstellung mt dem Jugendlichen den / Lehrvertrag abzuschliessen, dem ein ausfuehrliches Einstellungsgespraech mit dem Bewerber und den Erziehungsberechtigten vorausgeht. Die besondere Fuersorge der Gesellschaft gilt auch bei der B. von physisch oder psychisch geschaedigten Jugendlichen. Sie koennen sich vor allen anderen Schuelern um eine Lehrstelle bewerben. Alle Einzelheiten regelt ausfuehrlich die Anlage zur Bewerbungsordnung. Bewerbung um einen Studienplatz / Fachschulstudium / Hochschulstudium / Zulassung zum Studium Bezirksgericht - staatliches Organ, das als Bestandteil des einheitlichen / Gerichtssystems im Bezirk / Rechtsprechung ausuebt und die Taetigkeit der / Kreisgerichte und / gesellschaftlichen Gerichte zur Gewaehrleistung einer einheitlichen und wirksamen Rechtsanwendung leitet (?29 Abs. 2 GVG). B. bestehen in allen Bezirken der DDR. Das Stadtgericht Berlin steht einem B. gleich. Das B. hat zu sichern, dass die Leitungsentscheidungen des Obersten Gerichts (OG) und des / Ministeriums der Justiz durch die nachgeordneten Gerichte verwirklicht werden. Entsprechend seiner Stellung im Gerichtssystem uebt es in der Hauptsache die zweitinstanzliche Rechtsprechung aus, erstinstanzliche Verfahren bleiben eine Ausnahme. Als Gericht erster / Instanz ist das B. nur fuer schwerwiegende Verbrechen (Verbrechen gegen die Souveraenitaet der DDR, den Frieden, die Menschlichkeit, Toetungsverbrechen) oder fuer andere Straftaten zustaendig, bei denen wegen ihrer Bedeutung, Folgen oder Zusammenhaenge vom Staatsanwalt des Bezirks vor dem ?. / Anklage erhoben wird oder die vom Direktor des ?. an das ?. herangezogen werden. Auch auf den Gebieten des Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts ist das B. nur dann in erster Instanz sachlich zustaendig, wenn der Staatsanwalt des Bezirks die Verhandlung einer Sache wegen ihrer Gewichtigkeit vor dem ?. beantragt oder dpr Direktor des B. sie an das B. heranzieht. Erstinstanzliche Entscheidungen der B. sind durch / Rechtsmittel anfechtbar, Rechtsmittelinstanz ist in diesen Faellen das OG. Als Gericht zweiter Instanz entscheidet das B. ueber Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Kreisgerichte. Diese Entscheidungen sind endgueltig. Das B. trifft auch Kassationsentscheidungen {/ Kassation). Die Kassationsbefugnis obliegt dem Praesidium des B. Es entscheidet auf Antrag des Direktors des B. oder des Bezirksstaatsanwalts ueber die Kassation rechtskraeftiger Entscheidungen der Kreisgerichte des Bezirks. Die erst- und zweitinstanzliche Rechtsprechung des B. wird von Senaten ausgeuebt, die nach Rechtsgebieten gegliedert sind. / Richter und / Schoeffen des ?. werden vom Bezirkstag fuer die Dauer einer Wahlperiode gewaehlt. Sie sind gegenueber dieser Volksvertretung zur Berichterstattung ueber die Erfuellung ihrer Aufgaben bei der Durchsetzung der / sozialistischen Gesetzlichkeit und ueber die gesellschaftliche Wirksamkeit der Rechtsprechung verpflichtet (Art. 95 Verfassung; ?17 Abs. 2 und 3 GVG; ?38 Abs. 2 GoeV). Bezirkstag / oertliche Volksvertretung Bildnisschutz - sich aus dem Recht auf Achtung der Persoenlichkeit (? 7 ZGB) ergebende rechtliche Verpflichtung, vor der Verbreitung oder oeffentlichen Ausstellung von Personenbildnissen die Einwilligung des Abgebildeten einzuholen. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Berechtigte fuer das Abbilden ein Entgelt erhalten hat. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn Personenbildnisse verbreitet oder oeffentlich ausgestellt werden a) zur Information der Oeffentlichkeit ueber das Zeitgeschehen; b) auf Bildern, die wissenschaftlichen oder kuenstlerischen Zwecken dienen und an deren Verbreitung oder Ausstellung ein gesellschaftliches Interesse besteht; c) die von den zustaendigen staatlichen Organen zu Zwecken der Rechtspflege oder der staatlichen Sicherheit hergestellt sind (? 87 Gesetz ueber das Urheberrecht vom 13. 9.1965, GBl. 11965 Nr. 14 S.209). B. gilt noch 10 Jahre nach dem Tode des Abgebildeten. In dieser Zeit ist die Einwilligung seiner Angehoerigen einzuholen. Angehoerige sind der ueberlebende Ehegatte und die Kinder, sind diese nicht vorhanden, die Eltern. Bildungssystem einheitliches sozialistisches Bildungssystem 68;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftvollzugsan-etalt besser gerecht werden kann, ist es objektiv erforderlich, die Hausordnung zu überarbeiten und neu zu erlassen. Diese neu zu erarbeitende Hausordnung hat auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Dienstan-weisungivl über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten des. Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Der politisch-operative UntersuchungshaftVollzug stellt einen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik Ministerium für Staatssicherheit. Der Minister - Berlin, den Diensteinheiten Leiter. Zur vorbeugenden politisch-ope negativ-dekadenten Jugendlich Abwehrarbeit unter Jungerwachsenen Vertraulich Staatssicherheit chlußsach rung von Großveranstaltungen, Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Einarbeitung von neu eingestellten Angehörigen dfLinie Untersuchung als Untersuchungsführer, - die Herausareiug grundlegender Anforderungen an die Gestaltung eiEst raf en, wirksamen, auf die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten.

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