Rechtslexikon 1988, Seite 63

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 63 (Rechtslex. DDR 1988, S. 63); Die Beschwerde ist unter Angabe der Gründe bei dem staatlichen Leiter im Betrieb einzulegen, der für die Entscheidung bzw. deren Verzögerung verantwortlich ist. Richtet sie sich gegen eine Entscheidung, gilt eine Frist von 4 Wochen nach Zugang der Entscheidung; Beschwerden gögen Verzögerungen sind möglich, solange die Verzögerung dauert. Hilft der betreffende Leiter innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Wochen der Beschwerde nicht ab, hat er sie unverzüglich der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung zur Kenntnis zu geben und seinem zuständigen übergeordneten Leiter zur Entscheidung zuzuleiten. Innerhalb eines Betriebes entscheidet der Leiter des Betriebes über die Beschwerde endgültig. Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Leiters des Betriebes, so entscheidet der ihm unmittelbar übergeordnete Leiter endgültig. In sozialistischen Genossenschaften entscheidet über Beschwerden die Mitgliederversammlung. Besichtigung der Wohnung - Inaugenscheinnahme einer vom zuständigen Fachorgan des Rates der Stadt, des Stadtbezirks oder der Gemeinde einem Bürger angebotenen Wohnung. Die В. und ihre Prüfung hinsichtlich Lage, Größe, Bauzustand usw. liegt vor der Erteilung der / Wohnraumzuweisung. Für sie werden Besichtigungskarten ausgestellt, die zum Betreten des angebotenen Wohnraumes berechtigen. Die B. muß innerhalb einer Woche geschehen. Eine Wohnung wird jeweils nur einem Wohnungssuchenden angeboten. Entspricht sie den Vorstellungen und Wünschen des Bürgers, ist sie ihm zuzuweisen. Äußert sich der Bürger nicht oder lehnt er das Angebot ab, verliert es seine Gültigkeit. Lehnt er angebotenen zumutbaren Wohnraum wiederholt ab, kann der Rat der Stadt, des Stadtbezirks oder der Gemeinde beschließen, den / Wohnungsantrag in den / Wohnraumvergabeplan des folgenden Jahres aufzunehmen oder aus dem Wohnraumvergabeplan zu streichen (§ 11 Abs. 2 WLVO). Besitz - tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Sache. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff „Besitz“ oft in gleicher Bedeutung wie der Begriff „Eigentum“ verwendet, weil das unmittelbare „Haben“ bzw. „Besitzen“ das grundlegende äußere Merkmal der Eigentümerstellung {/ Eigentümerbefugnisse) ist. Rechtlich gesehen haben beide Begriffe einen verschiedenen Inhalt. Wer Eigentümer ist, ergibt sich aus Rechtsvorschriften, unabhängig davon, bei wem sich die Sache befindet {/ Eigentumserwerb). Der Besitzer hat die unmittelbare Verfügungsgewalt über eine Sache, unabhängig davon, ob er zum B. berechtigt ist oder nicht. Berechtigt zum B. ist der Eigentümer Besitzbefugnis) oder derjenige, dem der Eigentümer den B. überlassen hat, z. B. durch Nutzungsvertrag oder / Leihe. Unberechtigter Besitzer ist z. B. der Dieb oder derjenige, der eine gestohlene Sache vom Dieb gekauft hat. / Herausgabeanspruch Besitzbefugnis - eine der / Eigentümerbefugnisse, die den persönlichen Eigentümer zu einer engen kör- Bestechung perlichen bzw. räumlichen Beziehung zum Eigentumsobjekt berechtigt. Der Besitz ist ein solches Verhältnis von Bürgern zu Sachen und damit zugleich zu anderen Bürgern bzw. Betrieben, das vor allem die Nutzung, die Verwahrung und den Schutz dieser Sachen ermöglicht. Der körperliche bzw. räumliche Kontakt, der den Besitz kennzeichnet, muß. nicht immer unmittelbar sein. Besitz besteht auch dann, wenn der körperlich-räumliche Zugang im Prinzip jederzeit möglich ist (z. B. beim parkenden Auto oder beim Wochenendgrundstück). Der Eigentümer kann anderen Bürgern oder auch Betrieben zeitweilig die B. einräumen, z. B. durch Vermietung, Nutzungsvertrag oder bei / Aufbewahrung von Sachen. Nicht in allen diesen Fällen ist mit der B. zugleich die Nutzungsbefugnis verbunden, z. B. nicht bei der Aufbewahrung von Sachen. Bestattungsbeihilfe - Geldleistung der / Sozialversicherung, die beim Tod des Versicherten oder eines anspruchsberechtigten Familienangehörigen als einmalige Beihilfe zu den Kosten der Bestattung gezahlt wird (§60 SVO; §76 SVO - Staatliche Versicherung). Die Höhe der B. richtet sich nach dem beitragspflichtigen monatlichen Durchschnittsverdienst bzw. den beitragspflichtigen Durchschnittseinkünften, die der Versicherte vor Eintritt des Todes bzw. vor Eintritt des Todes des anspruchsberechtigten Familienangehörigen erzielt hat. Sie beträgt beim Tod des Versicherten 70 Prozent dieses Durchschnittsverdienstes, mindestens aber 160 Mark und höchstens 400Mark, und beim Tod eines anspruchsberechtigten Familienangehörigen 35 Prozent, mindestens jedoch 80 Mark und höchstens 200 Mark. Entsprechend §60 SVO wird die B. an denjenigen gezahlt, der die Kosten der Bestattung trägt. Zu den Bestattungskosten gehören beispielsweise Kosten für den Sarg und Blumengebinde. Sind die tatsächlichen Bestattungskosten niedriger als die В., wird der Mehrbetrag ebenfalls an denjenigen gezahlt, der die Kosten übernommen hat. Zur Auszahlung der B. ist die gebührenfreie Sterbeurkunde mit dem Aufdruck „Nur gültig zum Zwecke der Sozialversicherung“ vorzulegen. Außerdem muß durch Vorlage der Rechnungen der Nachweis dafür erbracht werden, daß die Kosten der Bestattung übernommen wurden. Sind keine Bestattungskosten entstanden, steht die B. dem Ehegatten, den Kindern oder den Eltern (in dieser Reihenfolge) zu. Sie haben die Sterbeurkunde vorzulegen und schriftlich zu erklären, daß keine Bestattungskosten entstanden sind. Übernimmt ein anderer, z. B. der ehemalige Betrieb des Verstorbenen, die Bestattungskosten und verzichtet er auf die Auszahlung der B. zugunsten des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern, muß er dies ausdrücklich erklären. Bestechung - strafbare Handlung desjenigen, der in Ausübung staatlicher oder ihm ausdrücklich übertragener Befugnisse für das pflichtwidrige Bevorzugen 63;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher sowie gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher in der Tätigkeit der Linie Untersuchung und im Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deutschen Volkspolizei -und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer ist er? gestiegen ist. Das ergibt sich vor allem daraus, daß dieseshöhere Ergebnis bei einem um geringeren Vorgangsanfall erzielt werden konnte. Knapp der erarbeiteten Materialien betraf Personen aus dem Operationsgebiet sowie die allseitige und umfassende Erkundung, Entwicklung und Nutzung der Möglichkeiten der operativen Basis der vor allem der zur Erarbeitung von abwehrmäßig filtrierten Hinweisen zur Qualifizierung der Arbeit mit den und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Arbeit mit zu erreichen ist. Die Diskussion unterstrich auch, daß sowohl über die Notwendigkeit als auch über die grundsätzlichen Wege und das. Wie zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit einheitliche Auffassungen bestehen. In meinem Schlußwort werde ich mich deshalb nur noch auf einige wesentliche Probleme konzentrieren, die für die Auswertung des zentralen Führungsseminars, für die weitere Gestaltung der politisch-operativen Arbeit insgesamt, vor allem für die weitere Erhöhung der Qualität und politisch-operativen Wirksamkeit der Arbeit mit von entscheidender Bedeutung sind. Für die konsequente Durchsetzung der erforderlichen baulichen, technischen, nach richten-technischen und brandschutz-technischen Maßnahmen in den Kreis- und Objektdienststellen verantwortlich. Oie haben den Leitern der Kreis- und Objektdienststellen erforderliche Aufgaben zu übertragen.

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