Rechtslexikon 1988, Seite 61

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 61 (Rechtslex. DDR 1988, S. 61); ?derung gefordert werden kann. Mit der B. soll die unvoreingenommene Pruefung einer staatlichen / Einzelentscheidung auf der Grundlage des geltenden Rechts gesichert werden. Sie ist ein Mittel zur Wahrung der / sozialistischen Gesetzlichkeit und der Rechtssicherheit. Beschwerdeberechtigt ist in den gesetzlich geregelten Faellen der Buerger, demgegenueber die Entscheidung ergangen ist oder der von ihr unmittelbar betroffen wird. Fuer die Einlegung von B. bestehen / Fristen. Ihre Ueberschreitung kann dazu fuehren, dass die B. zurueckgewiesen wird, soweit der B.fuehrer die Frist nicht unverschuldet versaeumt hat. B. sind in der Regel schriftlich und unter Angabe der Gruende bei dem Organ einzulegen, das die an-gefochtene Entscheidung getroffen hat. Haelt es die B. fuer begruendet, kann es selbst anderweitig entscheiden . Wird der ?. nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, wird sie an das uebergeordnete Organ weitergeleitet, das dann endgueltig entscheidet. Das Einlegen der B. bewirkt, dass die Durchfuehrung der angefochtenen Entscheidung ausgesetzt wird, wenn die B. aufschiebende Wirkung hat. Die B. ist gegen unterschiedliche Entscheidungen und Massnahmen staatlicher Organe bzw. Leiter in Rechtsvorschriften vorgesehen, die auch jeweils das Verfahren der Bearbeitung und Entscheidung regeln. B. gegen / gerichtliche Beschluesse ist gegen alle von staatlichen Gerichten im Verfahren erster / Instanz erlassenen Beschluesse zulaessig, soweit sie nicht ausdruecklich durch Gesetz einer Anfechtung entzogen sind (?305 Abs. 1 StPO; ? 158 Abs. 1 ZPO). Nicht beschwerdefaehig sind vor allem gerichtliche Beschluesse, mit denen prozessuale Zwischenfragen entschieden werden oder die ausschliesslich verfahrensleitenden Charakter tragen (z.B. Ablehnung von Beweisantraegen, Ausschluss der Oeffentlichkeit). Im / Strafverfahren unterliegen Beschluesse, die in der Hauptverhandlung der Urteilsfaellung vorausgehen, nicht der B. (ausgenommen Beschluesse ueber / Verhaftung, / Beschlagnahme, / Durchsuchung, / Arrestbefehl, Ordnungsstrafe und alle Entscheidungen, durch die Dritte betroffen werden). Einwaende gegen derartige Beschluesse koennen durch / Berufung gegen das abschliessende / Urteil geltend gemacht werden. Gegen eine im Urteil enthaltene / Kostenentscheidung kann B. gefuehrt werden, wenn nicht gegen das gesamte Urteil Berufung eingelegt wird. Der B. unterliegt auch eine im Strafverfahren ergangene Entscheidung ueber einen Schadenersatzantrag. Sie steht jedoch einer Berufung gleich (? 310 StPO; ?147 Abs. 2 ZPO). Gegen gerichtliche Beschluesse hat neben den Betroffenen auch der Staatsanwalt ein B.recht. B. ist in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen innerhalb von 2 Wochen und in Strafsachen innerhalb einer Woche nach / Zustellung des Beschlusses bzw. (bei in Anwesenheit des B.fuehrers verkuendeten Beschluessen) nach / Verkuendung bei dem Gericht einzureichen, das den Beschluss erlassen hat (? 306 Abs. 1 StPO; ? 158 Abs. 1 ZPO). Sie kann innerhalb dieser Fristen auch durch Schriftsatz eines beauftragten / Rechtsanwalts eingelegt oder zu Protokoll der / Rechtsantragstelle des Kreisgerichts erklaert werden. Eine verspaetet ein- Beschwerde gelegte B. wird als unzulaessig abgewiesen, soweit nicht Voraussetzungen fuer die / Befreiung von den Folgen einer Fristversaeumnis vorliegen. Haelt das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die B. fuer begruendet, hat es die Entscheidung zu aendern, anderenfalls entscheidet das uebergeordnete Gericht (? 306 Abs. 3 StPO; ? 159 Abs. 1 ZPO). Ueber die B. wird in der Regel ohne / muendliche Verhandlung durch begruendeten Beschluss entschieden. Im Strafverfahren wird vor der Entscheidung der Staatsanwalt gehoert. Das B.gericht kann den Beteiligten die ?. zur schriftlichen Stellungnahme mitteilen ; es kann die Beteiligten hoeren und erforderliche Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen (?308 Abs. 1 und 2 StPO). Im Verfahren in Zivil-, Familien- oder Arbeitsrechtssachen ist der anderen Z1 Prozesspartei die Moeglichkeit zur Stellungnahme zu geben (? 159 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Einer Anhoerung der Beteiligten bedarf es nicht, wenn die B. unzulaessig oder offensichtlich unbegruendet ist. Ausnahmsweise kann im B.verfahren eine muendliche Verhandlung stattfinden (?309 StPO; ?159 Abs. 2 Satz2 ZPO). Das B.gericht kann die B. abweisen oder den angefochtenen Beschluss aufheben und anderweitig entscheiden oder - unter bestimmten Voraussetzungen - den Beschluss aufheben und die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurueckverweisen. B. in Strafsachen haben keine aufschiebende Wirkung. Die Durchfuehrung des angefochtenen Beschlusses kann jedoch ausgesetzt werden. B. gegen Entscheidungen des / Staatlichen Notariats sind bei dem Staatlichen Notariat schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu erklaeren, dessen Entscheidung angefochten wird. Sie sind in den gesetzlich bestimmten Faellen innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Entscheidung einzulegen. Diese B. hat aufschiebende Wirkung. B., deren Einlegung an keine Frist gebunden ist, haben diese Wirkung nicht. Haelt das Notariat, dessen Entscheidung angefochten wird, die B. fuer berechtigt, hat es die Entscheidung zu aendern, anderenfalls entscheidet das zustaendige Kreisgericht endgueltig. Es kann die angefochtene Entscheidung aufheben, anders entscheiden oder die B. abweisen (?? 16, 17 Notariatsgesetz; ? 59 GVG). B. gegen Einzelentscheidungen der / oertlichen Raete und gegen andere verwaltungsrechtliche Entscheidungen koennen dann eingelegt werden, wenn dies in einer Rechtsvorschrift ausdruecklich vorgesehen ist. B.rechte gibt es vor allem gegen / Auflagen, Forderungen, Verfuegungen, / Ordnungsstrafmassnahmen, gegen die Ablehnung von / Antraegen auf bestimmte Leistungen und gegen die Erteilung bzw. Versagung von Genehmigungen, / Erlaubnissen, / Zustimmungen und Zulassungen. Die ?. ist innerhalb der jeweils festgelegten Frist bei dem Organ einzulegen, das die Entscheidung getroffen hat. Die Frist betraegt in der Regel 4 Wochen und beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung oder mit ihrem Zugang beim Adressaten. Die B. hat aufschiebende Wirkung, soweit nicht Entgegenstehendes geregelt 61;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher. Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen von Bränden, Havarien, Unfällen und anderen Störungen in Industrie, Landwirtschaft und Verkehr; Fragen der Gewährleistung der inneren Sicherheit Staatssicherheit und der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen. Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit den standigMi den Mittelpunkt ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit zu stellen. JßtääjSi? Sie hab emIlg Möglichkeiten zur politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischeiffezleyung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit den Grundsätze für die Zusammenarbeit mit und ihre Gewinnung; Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft.

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