Rechtslexikon 1988, Seite 53

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 53 (Rechtslex. DDR 1988, S. 53); ?Baumschutz - Massnahmen zur Pflege und Erhaltung von Baumbestaenden ausserhalb des Waldes. Nach der Baumschutzordnung vom 9. Juli 1981 (GBl. I 1981 Nr. 22 S. 273) haben Eigentuemer, Rechtstraeger und Nutzungsberechtigte von Grundstuecken zu gewaehrleisten, dass durch ihre Taetigkeit oder ihr Verhalten Baeume an oeffentlichen Strassen, Plaetzen und Gewaessern, auf Flaechen innerhalb und ausserhalb von Ortschaften, einschliesslich auf Wohn- und Erholungsgrundstuecken und anderen parzellierten Grundstuecken grundsaetzlich nicht beschaedigt oder beseitigt werden. Die Raete der Staedte, Stadtbezirke oder Gemeinden haben zu sichern, dass die auf ihrem Territorium vorhandenen Baeume erhalten werden und der Baumbestand entsprechend den landeskulturellen und gesellschaftlichen Erfordernissen gepflegt und entwickelt wird. Sie entscheiden auch ueber Antraege auf Beseitigung von Baeumen, die schriftlich einzureichen und zu begruenden sind. Ueber den Antrag ist innerhalb von 2 Monaten schriftlich zu entscheiden. Die Genehmigung kann insbesondere erteilt werden, wenn wesentliche Beeintraechtigungen der Nutzung von Grundstuecken abgewehrt werden sollen oder eine planmaessige Erneuerung des Baumbestandes erforderlich wird. Gegen einen ablehnenden Bescheid ist die ? Beschwerde zulaessig. Dem B. unterliegen in der Regel Baeume (ausgenommen bewirtschaftete Obstbaeume) mit einem Stammdurchmesser ab 10 cm (gemessen in 1,3 m Hoehe), soweit sie nicht zur Intensivierung der landwirtschaftlichen Bodennutzung beseitigt oder im Wachstum beschraenkt werden muessen oder auf Kleingartenparzellen in Kleingartenanlagen des VKSK stehen. Bauunterlagen - Bestandteil des / Bauantrages zur Erlangung einer / Bauzustimmung fuer die Errichtung und Veraenderung von / Bevoelkerungsbauwerken. Gemaess ?4 VO ueber Bevoelkerungsbauwerke vom 8. November 1984 (GBl. I 1984 Nr. 36 S.433) sind folgende B. in 2facher Ausfertigung bei dem fuer den Standort des Bauwerkes zustaendigen / oertlichen Rat einzureichen: 1. Lageplan mit Eintragung der vorhandenen und der vorgesehenen Bebauung sowie der vorhandenen technischen Versorgungsleitungen auf dem Baugrundstueck und den Nachbargrundstuecken; 2. Nachweis der Eigentums- und Nutzungsverhaeltnisse am Baugrundstueck (Grundbuchauszug oder Urkunde ueber die Verleihung des Nutzungsrechts bzw. Nutzungsvertrag oder Mietvertrag); 3. zeichnerische Darstellung des Bauwerks, bei An-gebotsprojekten Projektbezeichnung mit Darstellung der oertlichen Anpassung; 4. schriftliche Stellungnahme des Nachbarn, wenn das Bauwerk weniger als 3 m von der Grundstuecksgrenze entfernt errichtet werden soll; 5. Beschreibung der Baumassnahme mit folgenden Angaben: - geplante Nutzung des Bauwerks, - vorgesehene Erschliessung des Baugrundstuecks (Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Energiezuleitung, Strassenanschluss), - geschaetzte Bausumme, Bauzustimmung - geplanter Termin fuer Baubeginn und Fertigstellung; 6. bei Erholungsbauten eine Erklaerung des Antragstellers, dass er noch keinen Erholungsbau besitzt; 7. bei Garagen eine Erklaerung des Antragstellers, dass er noch keine Garage besitzt; 8. bei Neubau, Modernisierung oder Instandsetzung von / Eigenheimen (auch Wohngebaeuden in VKSK-Anlagen) zusaetzlich die Unterlagen gemaess ? 3 Abs. 2 der Eigenheimverordnung vom 31. August 1978 (GBl. I 1978 Nr. 40 S. 425), z. B. Angaben zur Person, zum benoetigten Kredit, Stellungnahme des Direktors und der ? GL des Beschaeftigungsbetriebes. Entsprechend dem Umfang und der Bedeutung der Baumassnahme kann der oertliche Rat auf einen Teil der Unterlagen verzichten bzw. weitere Unterlagen fordern. So kann bei Baumassnahmen in Kleingartenanlagen des VKSK zusaetzlich die Stellungnahme des Spartenvorstandes gefordert werden, sofern diesem keine Befugnis zur Erteilung von Bauzustimmungen uebertragen wurde. Bauzustimmung - staatliche Zustimmung zur Errichtung und Veraenderung von / Bevoelkerungsbauwerken. Sie ist gemaess VO ueber Bevoelkerungsbauwerke vom 8. November 1984 (GBl. 11984Nr. 36 S. 433) zu beantragen {/ Bauantrag) fuer - Bauwerke, die mehr als 5 m2 Grundflaeche haben oder hoeher als 3 m oder tiefer als 1 m im Erdreich sind, - das Aufstellen von Bauwerken aus Fertigteilen, - Anbauten an bestehende Bauwerke, - Umbauten, bei denen tragende Bauteile veraendert werden, - Veraenderungen an Dachaufbauten oder Fassaden (z. B. Fenster- und Tueroeffnungen), wenn diese von oeffentlichen Verkehrsflaechen aus sichtbar sind, - Einfriedungen an oeffentlichen Verkehrsflaechen, - Abriss von Bauwerken mit mehr als 25 m2 Grundflaeche oder mehr als 3 m Hoehe. Die B. wird von einem dazu befugten hauptamtlichen Mitglied des fuer den Standort des Bauwerks zustaendigen oertlichen Rates erteilt. Fuer die Errichtung und Veraenderung von Bauwerken in Anlagen des VKSK kann der oertliche Rat mit Genehmigung des Vorsitzenden des Rates des Kreises die Befugnis zur Erteilung von B. an den Vorstand der Sparte des VKSK uebertragen, wenn in der Sparte ein ehrenamtliches Bauaktiv besteht. Mit der ?. ist die Entscheidung ueber die staedtebauliche Einordnung des Bauwerks verbunden, mit ihr erhaelt der Buerger auch die Baugenehmigung der Staatlichen Bauaufsicht, in der die Ordnungsmaessigkeit der bautechnischen Belange dokumentiert wird. Bevor die Baugenehmigung nicht vorliegt, darf die B. vom oertlichen Rat nicht erteilt werden (?7 Abs. 3 der genannten VO). Die B. kann / Auflagen enthalten, die bei der Errichtung und Veraenderung von Bau- 53;
Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 53 (Rechtslex. DDR 1988, S. 53) Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 53 (Rechtslex. DDR 1988, S. 53)

Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Die Bewaffnung der Angehörigen - insbesondere des Wach-und Sicherungsdienstes - hat auf der Grundlage des Bewaffnungsplanes der Abteilung zu erfolgen. Die Bewaffnung und materiell-technische Ausrüstung des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Bezirksverwaltungen Verwaltungen und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit.

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