Rechtslexikon 1988, Seite 52

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 52 (Rechtslex. DDR 1988, S. 52); ?Baulichkeit liehen Praxis nicht eng ausgelegt. So ist ein gesellschaftliches Interesse an baulichen Veraenderungen gleichfalls zu bejahen, wenn der Mieter im Grundstueck des Vermieters die Wohnung ueberhaupt erst schafft oder sie erweitert (z.B. durch Anbau eines Raumes) oder wenn durch Einbau von Zwischenwaenden oder Tueren - in der Regel in Ein- bzw. Zweifamilienhaeusern - abgeschlossene Wohnungseinheiten entstehen. Damit die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus den b. V. zwischen Vermieter und Mieter festgelegt werden koennen und insbesondere geklaert wird, ob und in welcher Hoehe Kosten erstattet werden, ist es ratsam, eine schriftliche Vereinbarung abzuschliessen, und zwar moeglichst vor Beginn der b. V. Darauf orientiert auch das Gesetz (? 112 Abs. 1 ZGB). Die Vertragspartner sind an ihre Vereinbarung grundsaetzlich gebunden. Hat der Vermieter seine Zustimmung zur Durchfuehrung der b. V. erteilt bzw. wurde diese durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt, ohne dass eine Vereinbarung ueber die gegenseitigen Rechte und Pflichten abgeschlossen worden ist, ergeben sich diese aus dem ZGB. Der Mieter hat in diesen Faellen die Kosten der b. V. zu tragen und bei Beendigung des Mietverhaeltnisses Anspruch auf eine angemessene Entschaedigung, wenn der Vermieter durch die b. V. wirtschaftliche Vorteile erlangt. Der wirtschaftliche Vorteil des Vermieters kann ein genehmigter hoeherer Mietpreis sein, den der Vermieter vom Nachfolgemieter verlangen kann. Die Entschaedigung hat sich auf die Restnutzungsdauer der b. V. zu beziehen, dem Vermieter entstehende Instandhaltungskosten -z.B. einer installierten Gasheizung - sind zu beruecksichtigen. Bei bestehendem Mietverhaeltnis steht dem Mieter eine Entschaedigung fuer wirtschaftliche Vorteile des Vermieters dann zu, wenn der Vermieter das Wohngrundstueck verkauft und wegen der b. V. einen hoeheren Kaufpreis erzielt oder erzielen koennte. Die Entschaedigung sollte zweckmaessigerweise als einmaliger Betrag gezahlt werden. Wurde ohne Zustimmung des Vermieters eine b. V. vorgenommen, die nicht gesellschaftlichen Interessen entspricht, dann ist der Mieter bei Beendigung des Mietverhaeltnisses verpflichtet, den urspruenglichen Zustand wiederherzustellen. Hat dagegen die ohne Zustimmung vorgenommene b. V. zur Verbesserung der Wohnung im gesellschaftlichen Interesse gefuehrt, braucht der Mieter sie nicht rueckgaengig zu machen und behaelt den Entschaedigungsanspruch gegenueber dem Vermieter. Er kann aber auch mit dem nachfolgenden Mieter vereinbaren, dass dieser die b. V. gegen Zahlung einer Entschaedigung uebernimmt. Ueber die Vereinbarung ist der Vermieter zu informieren. Von dem Grundsatz, dass der Mieter die Kosten fuer die b. V. selbst zu tragen hat und ihm nur unter den genannten Voraussetzungen eine Entschaedigung zusteht, gibt es eine Ausnahme: Der Vermieter hat sich an den Kosten zu beteiligen, wenn die b. V. ihm notwendige Instandhaltungsmassnahmen erspart (Z Instandhaltungspflicht) . Die zu ? 111 ZGB entwickelten Grundsaetze werden auch dann angewendet, wenn der Vermieter im eigenen Interesse oder im Interesse von Mietern Baumassnahmen durchfuehren will, die den Mietbereich des Mieters beruehren. Die Pflicht des Mieters, solche Massnahmen zu dulden, ergibt sich aus ? 110 Abs. 1 ZGB (/ Modernisierung von Wohngebaeuden). Dabei sollen Modernisierungsmassnahmen so angelegt sein, dass auch der Mieter an den Verbesserungen teilhat und nicht nur Erschwernisse fuer ihn entstehen. Wuerden sich aus einer vom Vermieter vorgesehenen Massnahme nur Erschwernisse fuer den Mieter ergeben, kann das gesellschaftliche Interesse an solchen beabsichtigten Baumassnahmen verneint werden. Hat der Vermieter eine Modernisierungsmassnahme durchgefuehrt, die allen Mietern Vorteile bringt, so ist er berechtigt, gemaess ? 103 Abs. 2 ZGB den Z Mietpreis vom zustaendigen staatlichen Organ neu bestimmen zu lassen und vom Mieter im Rahmen einer Vertragsaenderung zu fordern. Baulichkeit - nach dem ZGB ein der Erholung, Freizeitgestaltung oder aehnlichen persoenlichen Beduerfnissen dienendes Bauwerk, das in Ausuebung eines vertraglich vereinbarten Rechts auf einer Bodenflaeche errichtet wurde, die einem Buerger zur kleingaertnerischen Nutzung, zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung ueberlassen worden ist (Z Nutzung von Grundstuecken durch Buerger). ?. sind vor allem Wochenendhaeuser, Bungalows und auch Z Garagen. Der Rechtscharakter solcher Bauwerke als B. ergibt sich jedoch nicht aus der Art der Bauausfuehrung, der Groesse oder dem Wert des Bauwerkes, sondern allein aus dem Zweck, zu dem die Bodenflaeche ueberlassen wurde. Die Errichtung von B. setzt ein vertraglich vereinbartes Recht dazu (? 313 Abs. 2 ZGB) und eine Z Bauzustimmung voraus. B. sind -unabhaengig vom Eigentum am Boden - Eigentum des Nutzungsberechtigten, soweit nichts anderes vereinbart ist (? 296 Abs. 1 ZGB). Sie sind im Unterschied zu Z Gebaeuden nicht Gegenstand der staatlichen Grundstuecksdokumentation (?2 Grundstuecksdokumentationsordnung vom 6.11. 1975, GB1.I 1975 Nr. 43 S. 697) und werden deshalb nicht in das Grundbuch eingetragen. Auf Veraeusserung bzw. Erwerb von B. finden nicht die Vorschriften ueber Z Grundstueckserwerb Anwendung, sondern es gelten die Bestimmungen ueber das Eigentum an beweglichen Sachen entsprechend (Z Eigentumserwerb). Das Eigentum an einer B. und das Nutzungsrecht an der Bodenflaeche muessen stets in einer Hand sein. Soll eine B. veraeussert werden, setzt das die Beendigung des Nutzungsvertrages ueber die Bodenflaeche voraus. Endet das bisherige Nutzungsverhaeltnis und wird ein neues vertraglich vereinbart, kann das Eigentum an der B. durch schriftlichen Vertrag auf den nachfolgenden Nutzungsberechtigten uebertragen werden. Der Vertrag ueber die Begruendung des neuen Nutzungsverhaeltnisses bedarf der Schriftform und der staatlichen Genehmigung (?296 Abs. 2 ZGB; ?2 Abs. 1 Buchst, m Grundstuecksverkehrsverordnung vom 15.12. 1977, GBl. I 1978 Nr. 5 S. 73). 52;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher gerecht-werdende qualifizierte Aufgabenerfüllung im jeweiligen Bereich erfordert, nach Abschluß der Aktion kritisch die Wirksamkeit der eigenen Arbeit und die erreichten Ergebnisse zu werten. In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Vorgehens zur Unterwanderung und Ausnutzung sowie zum Mißbrauch abgeschlossener und noch abzuschließender Verträge, Abkommen und Vereinbarungen. Verstärkt sind auch operative Informationen zu erarbeiten über die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Widerruf aufgesteilten Behauptung mit den tatsächlich in der Beschuldigtenvernehmung gegebenen Möglichkeiten wieder zu wahren Aussagen über die Straftat und über sein Motiv zum Widerruf veranlaßt werden.

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