Rechtslexikon 1988, Seite 51

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 51 (Rechtslex. DDR 1988, S. 51); ?Bauleistungsvertrag - Vereinbarung zwischen einem Buerger (Auftraggeber) und einem anderen Buerger oder einem Betrieb (Auftragnehmer) ueber die Vorbereitung und Durchfuehrung von / Leistungen zur Instandhaltung und Instandsetzung, Modernisierung sowie zum Um- und Ausbau von Gebaeuden, Gebaeudeteilen und baulichen Anlagen, zur Errichtung von Eigenheimen, Erholungsbauten, Garagen, anderen Gebaeuden und baulichen Anlagen. Im ZGB wird der B. als eigenstaendiger Vertragstyp geregelt (?? 189-196 ZGB), da die hierbei entstehenden gesellschaftlichen Beziehungen fuer die Befriedigung der Beduerfnisse der Buerger grosse Bedeutung haben und teilweise eine spezifische staatlich-rechtliche Leitung erfordern. Im uebrigen sind jedoch die Regelungen ueber / hauswirtschaftliche Dienstleistungen und Reparaturen anwendbar. Bauleistungen weisen nach Umfang und Inhalt erhebliche Unterschiede auf (z. B. Leistungen zur / malermaessigen Instandhaltung einzelner Raeume einerseits, andererseits die Errichtung eines Eigenheims), die bei der Gestaltung des B. beruecksichtigt werden muessen. Der Vorbereitung von Bauleistungen dienen Vertraege ueber Projektierungsleistungen, ueber die Ermittlung des Leistungsumfangs und die Abgabe von Leistungsangeboten (??192, 194 ZGB). Mit Bauleistungen, durch die Gebaeude und bauliche Anlagen bestimmten Umfangs neu errichtet bzw. substantiell veraendert werden sollen, darf erst begonnen werden, wenn die erforderliche / Bauzustimmung vorliegt. Fuer Arbeiten an bestimmten baulichen Anlagen kommen weitere Zustimmungs- bzw. Genehmigungserfordernisse hinzu, z.B. unter wasserwirtschaftlichen und Hygieneaspekten. Der B. kann schriftlich oder muendlich geschlossen werden; vor allem bei groesseren Vorhaben sollte die Schriftform gewaehlt werden. Auftragnehmer ist in der Regel ein Baubetrieb, jedoch gelten die rechtlichen Regelungen gleichermassen, wenn Buerger (einzeln oder in Feierabendbrigaden) gegen Entgelt Bauleistungen fuer andere Buerger ausfuehren. Der Baubetrieb hat die vereinbarten Leistungen quali-taets- und termingerecht zu erbringen, der auftraggebende Buerger muss die vereinbarten Mitwirkungshandlungen termingemaess vornehmen (Zustimmungen einholen, Baufreiheit schaffen), die ordnungsgemaess ausgefuehrte Leistung abnehmen {/ Abnahme der Leistung) und den gesetzlichen bzw. den vereinbarten zulaessigen Preis zahlen (? 190 ZGB). Hinsichtlich der Erfuellung dieser Pflichten und der Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen gilt dasselbe wie bei hauswirtschaftlichen Dienstleistungen und Reparaturen. Sind zusaetzliche Arbeiten zur Gewaehrleistung der Bausicherheit erforderlich, muss der Baubetrieb die Zustimmung des Buergers einholen; verweigert dieser die Zustimmung, kann er vom Vertrag zuruecktreten, der Buerger muss ihm die bereits ausgefuehrten Leistungen vergueten und entstandene Aufwendungen erstatten. Arbeiten, die zur Einhaltung besonderer Schutz- und Sicherheitsvorschriften bereits beim gegebenen Stand erforderlich sind, hat der Baubetrieb trotz Ruecktritts noch auszufuehren und der Buerger zu vergueten (? 193 ZGB). Der Auf- bauliche Veraenderungen tfagnehmer ist grundsaetzlich verpflichtet, die Leistungen zum vereinbarten bzw. zu dem sich aus einem Kostenanschlag ergebenden Preis zu erbringen. Der Buerger braucht nur Ueberschreitungen bis zu 10 Prozent zu bezahlen. Bei zu erwartender groesserer Ueberschreitung des Preises (z.B. infolge vorher nicht zu ermittelnder Baugrundbedingungen) muss der Baubetrieb vorher das Einverstaendnis des Buergers einholen (? 195 ZGB). Fuer die erbrachten Bauleistungen hat der Auftragnehmer Garantie zu uebernehmen {/ Garantie bei Bauleistungen). bauliche Veraenderungen durch den Mieter - Baumassnahmen des Mieters, die in der Regel den Gebrauchswert der Wohnung verbessern. ?. V. koennen z. B. der Einbau einer Dusche oder einer Innentoilette, einer Gasheizung oder von Doppelfenstern, das Zumauern von Tueroeffnungen oder das Entfernen von Trennwaenden sein. ?. V., die der Mieter in seiner Wohnung auf eigene Kosten durchfuehren will, beduerfen der Zustimmung des Vermieters (?111 Abs. 1 ZGB). Diese kann muendlich gegeben werden, jedoch ist im Interesse der Rechtssicherheit die schriftliche Zustimmung zu empfehlen. Verweigert der Vermieter unbegruendet seine Zustimmung, so kann diese auf Antrag des Mieters durch Entscheidung des Gerichts ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass die beabsichtigte b. V. zu einer Verbesserung des Wohnraums fuehrt und im gesellschaftlichen Interesse liegt. Das gesellschaftliche Interesse ist stets konkret zu bestimmen, seine Beurteilung unterliegt - je nach den vorhandenen oekonomischen Moeglichkeiten der Gesellschaft - Veraenderungen. Kein gesellschaftliches Interesse wird grundsaetzlich an b. V. in Neubauwohnungen bestehen, die nach gueltigen Ausstattungsstandards errichtet worden sind. Die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Vermieters wird prinzipiell auf b. V. in Altbau- bzw. Altneubauwohnungen begrenzt bleiben. Ausnahmsweise kann auch bei Neubauwohnungen, z.B. wenn gesundheitliche Beeintraechtigungen des Mieters es erfordern, eine b.V. im gesellschaftlichen Interesse liegen. Nach der Rechtsprechung der Gerichte zur Zustimmungspflicht des Vermieters ist das gesellschaftliche Interesse an einer Baumassnahme dann zu bejahen, wenn - die hierfuer erforderlichen bautechnischen Bedingungen vorhanden sind, ggf. notwendige staatliche Genehmigungen (insbesondere der Staatlichen Bauaufsicht) erteilt werden, die b. V. unter Beruecksichtigung der Restnutzungsdauer des Gebaeudes vertretbar sind und die Bausubstanz dadurch nicht beeintraechtigt wird; - die b.V. gesellschaftlich anzuerkennenden Wohnbeduerfnissen entspricht; - die b. V. ohne wesentliche Beeintraechtigung des Vermieters oder anderer Mieter durchzufuehren ist. Obwohl ? 111 ZGB fuer die Durchfuehrung von b.V. nur die Wohnung nennt, wird dies in der gesellschaft- 51;
Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 51 (Rechtslex. DDR 1988, S. 51) Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 51 (Rechtslex. DDR 1988, S. 51)

Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld und seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit und anderen, sind für die Untersuchungsabteilungen und die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Grundsätze ihrer Tätigkeit. Von den allgemeingültigen Bestimmungen ausgehend, sind in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister und dos belters der Diensteln-heit, so besonders der gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltоs der des Ministers für Staatssicherheit sowie des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft -Untersuchungshaftvollzugsordnung - Teilausgabe der Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei bezüglich der Durchführung von Maßnahmen der Personenkontrolle mit dem Ziel der. Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität,.

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