Rechtslexikon 1988, Seite 44

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 44 (Rechtslex. DDR 1988, S. 44); ?Ausbildungsbeihilfe und Materialien, Ermittlung kostenguenstiger Um-und Ausbaumoeglichkeiten usw.) die Buergerinitiativen zur Schaffung von A. einschliesslich der FD J-Aktion ?Umgebaut und ausgebaut?. Die oertlichen Raete koennen von staatlichen Organen, Betrieben und zugelassenen Bausachverstaendigen baufachliche Gutachten ueber die Eignung von Gebaeuden bzw. von Raeumen als A. anfertigen lassen. Auch die oertlichen / Wohnungskommissionen sind berechtigt, Vorschlaege fuer den Um- und Ausbau zu unterbreiten. Wohnungssuchende Buerger, die mit Zustimmung des oertlichen Rates selbstaendig oder mit Unterstuetzung ihrer Betriebe aus zweckentfremdeten oder bisher fuer Wohnzwecke ungeeigneten Raeumen Wohnraum schaffen, haben Anspruch auf diesen Wohnraum und erhalten ihn im Rahmen der erstmaligen Vergabe zugewiesen. Das gilt entsprechend, wenn Betriebe solche Baumassnahmen fuer ihre Werktaetigen durchfuehren (?23 Abs. 2 WLVO). Zr Wohnraumzuweisung Ausbildungsbeihilfe - finanzieller Betrag, der Schuelern der EOS monatlich gewaehrt wird: 110 Mark fuer Schueler der 11. Klasse, 150 Mark fuer Schueler der 12. Klasse. In begruendeten Ausnahmefaellen kann fuer Schueler, die auf Grund ihrer sozialen Verhaeltnisse besonderer Unterstuetzung beduerfen, die A. um monatlich 50 Mark erhoeht werden (VO ueber Ausbildungsbeihilfen fuer Schueler der erweiterten allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen sowie der Spezialschulen im Bereich der Volksbildung vom 11.6.1981, GBl. 11981 Nr. 17 S. 232). Z Beihilfe fuer Lehrlinge Ausbildungsberuf / Facharbeiterberuf Ausgehzeit Z* aerztlich bescheinigte Arbeitsunfaehigkeit Ausgleichszahlung - in gesetzlich vorgesehenen Faellen bei Lohnausfall des Werktaetigen vom Betrieb zu zahlende Geldleistung. A. sollen Werktaetige sozial sicherstellen, wenn sie aus objektiven oder gesellschaftlich gerechtfertigten subjektiven Gruenden zeitweilig ihre Arbeitsaufgaben nicht erfuellen koennen und dadurch eine Lohnminderung eintritt. A. in Hoehe des Durchschnittslohnes werden unter anderem gewaehrt, wenn der Werktaetige infolge Betriebsstoerungen, Warte- oder Stillstandszeiten an der Erfuellung seiner Arbeitsaufgabe gehindert und die / voruebergehende Uebertragung einer anderen Arbeit nicht moeglich ist (? 114 AGB) oder wenn er auf Grund von Naturereignissen, Verkehrsstoerungen oder anderen von ihm nicht zu vertretenden Umstaenden nicht puenktlich zur Arbeit erscheinen kann und eine / Nacharbeit fuer die ausgefallene Arbeitszeit nicht festgelegt wird (? 115 AGB). Auch in den meisten Faellen einer / Freistellung von der Arbeit steht dem Werktaetigen ein Anspruch auf A. zu. Fuer die durch den / Hausarbeitstag sowie durch / Feierta- ge ausfallende Arbeitszeit wird ein Ausgleich in Hoehe des Tariflohnes gezahlt (? 185 Abs. 5, ? 169 Abs. 2 AGB). Auch die fuer die Zeit des Z* Erholungsurlaubs gezahlte Urlaubsverguetung ist eine A. / Geldleistungen der Sozialversicherung sind keine A., obwohl sie dem gleichen Zweck wie diese dienen und oft auch im Betrieb gezahlt werden. Auskuenfte ueber Konten - Mitteilungen ueber das Bestehen eines Kontos, die Hoehe des Guthabens und ueber Art und Umfang von Kontobewegungen. Konten geben Aufschluss ueber die Einkommensverhaeltnisse und die finanzielle Lage des Kontoinhabers. Es entsteht daher mit ihrer Errichtung ein besonderes Vertrauensverhaeltnis zwischen diesem und dem Kreditinstitut, das die Pflicht der Mitarbeiter zur Verschwiegenheit gegenueber jedem Dritten einschliesst (? 9 Abs. 2 Sparkassenstatut vom 23.10.1975, GBl. I 1975 Nr. 43 S. 703). A. duerfen daher an Dritte nur in den durch Rechtsvorschriften ausdruecklich bestimmten Faellen gegeben werden (?235 Abs. 2 ZGB). So ist die Einsichtnahme in Spar-, Giro-, Postscheck-und andere Konten einer als Taeter oder Teilnehmer einer Straftat verdaechtigen Person zulaessig, und es duerfen A. erteilt werden, wenn zu vermuten ist, dass dadurch Beweismaterial gefunden wird (? 108 Abs. 3 StPO). Bei anderen Personen ist die Konteneinsicht nur zulaessig, wenn in Zusammenhang mit einer Straftat ein konkreter Anhalt dafuer entsteht, dass Beweismaterial aufgefunden werden kann (wenn z. B. aus der Straftat erlangte Gelder auf das Konto des Ehegatten deponiert worden sind). Die Anordnung zur Konteneinsicht steht dem Staatsanwalt, bei Gefahr im Verzuege auch den Untersuchungsorganen zu (?109 Abs. 1 StPO). Auskunftspflicht - zusammenfassende Bezeichnung fuer die in verschiedenartigen gesellschaftlichen Beziehungen bestehende rechtliche Verpflichtung, einem anderen - in der Regel dem Vertragspartner -bestimmte Umstaende offenzulegen. Der / Dienstleistungsbetrieb ist verpflichtet, auf Verlangen des Buergers Auskunft ueber den Stand der Arbeiten zu erteilen (?168 Abs. 2, ?189 Abs. 2, ?199 Abs. 2 ZGB). Bei Zf hauswirtschaftlichen Dienstleistungen und Reparaturen ist dies praktisch nur dann bedeutsam, wenn die Zr Leistungszeit nicht eingehalten wird. Bei bestimmten / persoenlichen Dienstleistungen dagegen (z. B. Besorgung von Vermoegens- und anderen Angelegenheiten), die sich ueber einen laengeren Zeitraum erstrecken, ist die A. von wesentlich groesserer Bedeutung fuer die allseitige Vertragserfuellung. Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer jederzeit zur Auskunft auffordern; bei Beendigung dieser Dienstleistungen ist die A. als Rechenschaftspflicht ausgestaltet (? 199 Abs. 2 ZGB). Im / Versicherungsverhaeltnis ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die von der Versicherungseinrichtung geforderten Auskuenfte, z. B. ueber das Schadensereignis oder den Umfang des eingetretenen Schadens, wahrheitsgemaess zu erteilen (? 252 Abs. 3 ZGB). Die A. des Veraeusserers eines Grundstuecks umfasst z. B. Angaben ueber Groesse und Grenzen des Grund- 44;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der Erfordernisse der Wachsamkeit. Geheimhaltung und Konspiration sowie durch den differenzierten Einsatz dafür, geeigneter operativer Kräfte. Mittel und Methoden realisiert werden.

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