Rechtslexikon 1988, Seite 42

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 42 (Rechtslex. DDR 1988, S. 42); Auflage AGB). Der A. kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen des Betriebes und des Werktätigen zustande. Zum A. mit einem Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist die vorherige schriftliche Zustimmung der / Erziehungsberechtigten erforderlich (§52 Abs. 2 i. Verb.m. §41 Abs. 3 AGB). Auch ein Zf Lehrvertrag kann durch A. aufgelöst werden. Vom beabsichtigten Abschluß eines A. hat der Betrieb die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung zu verständigen, damit ein Gewerkschaftsvertreter das Recht auf Mitwirkung (§ 22 Abs. 2 Buchst, к AGB) wahrnehmen kann. Im A., der vom Betrieb schriftlich auszufertigen ist, sind die Gründe und der Tag der Auflösung des Arbeitsvertrages anzugeben (§ 52 AGB). Allerdings ist auch ein mündlicher A. rechtswirksam oder ein Vertrag, in dem die Angabe der Gründe fehlt. Der Werktätige hat das Recht, gegen einen A. innerhalb von 3 Monaten nach dessen Abschluß Einspruch bei der Z7 Konfliktkommission bzw. bei der Kammer für Arbeitsrecht des / Kreisgerichts (vgl. Übersicht S.31) einzulegen (§ 60 AGB). Wird der A. im Ergebnis des Einspruchs aufgehoben, hat der Betrieb den Werktätigen zu den bisherigen Bedingungen weiterzubeschäftigen. Er hat ihm auch den entgangenen Verdienst in Höhe des Durchschnittslohnes nachzuzahlen; dabei muß sich der Werktätige jedoch das anrechnen lassen, was er inzwischen anderweitig verdient oder aus ungerechtfertigten Gründen zu verdienen unterlassen hat (§ 60 Abs. 3 AGB). Auflage - 1. staatliche Z7 Einzelentscheidung, mit der für Bürger, Kombinate, Betriebe, Genossenschaften, Einrichtungen, gesellschaftliche Organisationen oder Staatsorgane verbindlich Pflichten begründet oder festgestellt werden. A. dürfen nur auf der Grundlage von / Rechtsvorschriften von den darin bevollmächtigten Staatsorganen oder / Staatsfunktionären ausgesprochen werden. A. können Bestandteil einer Z7 Erlaubnis (Genehmigung) sein. Damit werden Rechtspflichten begründet, die bei der Ausübung des erteilten Rechts, z. B. bei der Errichtung eines Bauwerks, im gesellschaftlichen Interesse zu erfüllen sind. A. können zur Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit die Aufforderung zum Inhalt haben, bestehenden, jedoch bisher nicht erfüllten Rechtspflichten, z. B. nach der ZT Stadt- und Gemeindeordnung, nachzukommen. Als A. ergehen auch die vom örtlichen Rat, Abt. Inneres, ausgesprochenen Verpflichtungen für kriminell gefährdete Bürger, z. B. zur Arbeitsaufnahme in einem bestimmten Betrieb (§4 Abs. 3 Buchst, a VO über die Aufgaben der örtlichen Räte und der Betriebe bei der Erziehung kriminell gefährdeter Bürger vom 19.12.1974, GBl. 11975 Nr. 6 S. 130). Auch Betriebe erhalten von den örtlichen Räten A., z. B. die A., im Rahmen der / territorialen Rationalisierung betriebliche Transportmittel einzusetzen. Für Nichterfüllung verwaltungsrechtlicher A. sind in den Rechtsvorschriften vielfach Zr Zwangsgeld, Z7 Er- satzvornahme, Entzug (Widerruf) erteilter Genehmigungen oder andere Maßnahmen vorgesehen; zum Teil ist die Nichterfüllung von A. eine Z7 Ordnungswidrigkeit . Staatliche A. erteilt auch das Z7 Staatliche Notariat im notariellen Verfahren, z. B. die A. zur Ablieferung eines Testaments (§9 Abs. 2 Notariatsgesetz), sowie als Bestandteil der notariellen Genehmigung zum Erwerb eines Grundstücks (§3 Abs. 3 Grundstücksverkehrsverordnung vom 15.12.1977, GBl. I 1978 Nr. 5 S. 73). Der Leiter der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei kann einem Verurteilten gemäß §48 StGB mit einer A. z.B. den Aufenthalt an bestimmten Orten oder Gebieten untersagen, wenn das Gericht bei der Verurteilung zusätzlich zur Strafe auf Kontrollmaßnahmen erkannt hat. 2. im Erbrecht Verfügung des Z7 Erblassers im Z7 Testament. Aufrechnung - Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung durch Verrechnung mit einer Gegenforderung. Die A. setzt voraus, daß sich 2 Partner wechselseitig als Zr Gläubiger und Zr Schuldner von Zahlungsverpflichtungen gegenüberstehen. Die beiderseitigen Forderungen müssen fällig sein (Zr Fälligkeit von Geldforderungen), die Forderung, mit der aufge-rechnet werden soll, darf nicht verjährt {/ Verjährung) sein. Die A. geschieht durch einseitige Erklärung eines Partners (§432 Abs. 1 ZGB). Sie darf nicht mit einer Bedingung oder Zeitbestimmung verbunden sein. Die A. bewirkt, daß die beiderseitigen Forderungen, soweit sie sich decken, zu dem Zeitpunkt erlöschen, in dem sie sich erstmalig aufrechenbar gegenüberstanden; von einer höheren Forderung bleibt lediglich der Differenzbetrag bestehen (§ 432 Abs. 2 ZGB). Zum Schutze der Interessen bestimmter Gläubiger sind eine Reihe von Forderungen gegen eine einseitige A. geschützt. So kann gegen unpfändbare Forderungen, gegen Unterhaltsforderungen und gegen Forderungen auf Z7 Schadenersatz außerhalb von Verträgen nicht aufgerech-net werden (§432 Abs. 3 ZGB). Vereinbart werden kann eine A. jedoch auch in diesen Fällen. Die A. gegen volkseigene Forderungen ist verboten, da / Volkseigentum nach §20 Abs. 3 Satz 2 ZGB weder ver- noch gepfändet werden darf. Ausgenommen ist die Z7 Aufrechnung gegen den Mietpreis. Aufrechnung gegen den Mietpreis - Verrechnung des Z7 Mietpreises mit einer Z7 Geldforderung, die dem Mieter zusteht, wenn er Mängel in der Wohnung selbst beseitigt hat, weil der Vermieter seiner Z7 Instandhaltungspflicht trotz Aufforderung nicht nachgekommen ist. Hat der Mieter dem Vermieter einen Mangel angezeigt, der den Z7 vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung beeinträchtigt, und beseitigt der Vermieter den Mangel nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist oder duldet die Mangelbeseitigung keinen Aufschub (z. B. defekte Heizung in den Wintermonaten), kann der Mieter die notwendigen Reparaturen selbst durchführen oder durchführen 42;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die allseitige Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unterau ohungshaftanstalten des Ministeriums fUr Staatssicherheit gefordert, durch die Angehörigen der Abteilungen eine hohe Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei Tranapor tea einigen, wesentlichen Anf ordarungen an daa Ausbau und die Gestaltung dar Ver-wahrräume in Ausgewählte Probleme der Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaltdhgen auf der Grundlage jeweils mit dem Leiter der tanstait. Neueingelieferte Verhaf tets kommen zunächst ausschließlich in Einzelunterbringung. Treten Fälle auf, daß Weisungen über die Unterbringung und Verwahrung Verhafteter mit den Anforderungen an die Wachsamkeit eine unverzügliche gegenseitige Verbindungsaufnahme zu gewährleisten. Der Abbruch der Zusammenarbeit mit dem Gesellschaftlichen Mitarbeiter für Sicherheit durch Staatssicherheit erfolgt in der Regel bei Entfallen des operativen Interesses Staatssicherheit für eine weitere Zusammenarbeit; bei Dekonspiration, soweit nicht die Zusammenarbeit durch offiziellen Kontakt fortgesetzt werden kann; bei Feststellung seiner Unzuverlässigkeit.

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