Rechtslexikon 1988, Seite 416

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 416 (Rechtslex. DDR 1988, S. 416); W ohnraumzu Weisung Bürger namentlich aufgeführt,- deren / Wohnungsantrag im Planjahr berücksichtigt werden soll. Die Räte der Städte und Gemeinden erarbeiten und beschließen den W. jeweils für den Zeitraum eines Jahres; er bedarf der Bestätigung durch die Volksvertretung. In Städten mit Stadtbezirken können je nach Größe der Stadtbezirke W. nach Stadtbezirken oder nach Wahlkreisen ausgearbeitet werden. In die Ausarbeitung der W. werden die / Wohnungskommissionen einbezogen. Die W. sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen (§8 Abs. 2 WLVO). Ihre Realisierung unterliegt der öffentlichen Kontrolle und Abrechnung (z. B. auf Bürgerforen, Einwohnerversammlungen oder vor Betriebskollektiven). Über die Erfüllung des W. legen die Ratsmitglieder vierteljährlich vor den Räten der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden, der Rat einmal im Jahr vor der Volksvertretung Rechenschaft ab. Schwerpunktbetriebe und weitere Betriebe mit / Werkwohnungen, denen zur Sicherung der Wohnraumversorgung ihrer Werktätigen durch Beschluß des Bezirkstags Aufgaben, Rechte und Pflichten der / Wohnraumlenkung übertragen sind, haben für ihren Bereich einen W. zu erarbeiten. Die Leiter dieser Betriebe haben zu gewährleisten, daß die W. mit den Betriebsangehörigen beraten und im Betrieb bekannt gemacht werden. Der W. ist nach Zustimmung der В GL und des zuständigen örtlichen Rates vom Leiter des Betriebes verbindlich festzulegen. In den Wohnungsbaugenossenschaften werden Wohnraumverteilungspläne erarbeitet. Sie bedürfen vor Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung der Bestätigung durch den Rat der Stadt, des Stadtbezirks oder der Gemeinde. Über die ? Wohnraumzuweisung an Bürger ist auf der Grundlage des beschlossenen W. zu entscheiden. Wohnraumzuweisung - schriftlicher Bescheid des für die / Wohnraumlenkung zuständigen Mitglieds des Rates oder des Leiters des Fachorgans der Stadt oder des Stadtbezirks, in Gemeinden des Bürgermeisters an den Wohnungssuchenden Bürger, daß er bestimmten Wohnraum beziehen kann. Eine W. setzt voraus, daß der Bürger im / Wohnraumvergabe-plan des Planjahres namentlich aufgeführt ist und die Möglichkeit zur / Besichtigung der Wohnung hatte. Mit der W. verliert die erteilte Zuweisung für den bisher vom Bürger genutzten Wohnraum ihre Gültigkeit, sofern mit der neuen W. nichts anderes festgelegt ist. Die W. enthält die genaue Bezeichnung der Wohnung (Anschrift, Wohnungsnummer), Angaben zu Anzahl und Größe der Wohnräume, über Nutzung oder Mitbenutzung von Nebenräumen und Zubehör, Zweckbestimmung der Wohnung (Hauptoder Nebenwohnung), den von der W. erfaßten Personenkreis, Vermieter und bisherigen Mieter sowie eine Rechtsmittelbelehrung. Die W. berechtigt den Bürger zum Bezug der Wohnung und verpflichtet / Rechtsträger, Eigentümer, Verwalter oder sonstige Verfügungsberechtigte des Wohngebäudes, den Bezug des zugewiesenen Wohnraumes zu ermöglichen. Mit der W. beginnt eine Frist für den Bezug des zugewiesenen Wohnraumes, die 4 Wochen beträgt. Eine davon abweichende Frist kann in begründeten Fällen vom wohnraumlenkenden Organ festgelegt werden. Werden diese Fristen nicht eingehalten, kann die W. aufgehoben werden (§13 WLVO). Auf der Grundlage der W. sind Vermieter und Mieter verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen einen / Mietvertrag abzuschließen (§99 ZGB; §12 Abs. 4 WLVO). Wohnraum darf nicht ohne W. bezogen und zugewiesener Wohnraum nicht für andere als Wohnzwecke genutzt werden./' Räumung von Wohnraum Wohnungsantrag - Ersuchen eines Bürgers an den örtlich zuständigen Rat der Stadt, des Stadtbezirks oder der Gemeinde um Zuweisung von Wohnraum Wohnraumzuweisung). Einen W. können Familien, Ehepaare und volljährige Einzelpersonen, die keinen oder nicht ausreichenden und/oder zumutbaren Wohnraum haben, stellen (§9 Abs. 1 und 2 WLVO). Liegt eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auf / Räumung vor, kann auch der nicht zur Räumung verpflichtete Mieter, z. B. der geschiedene Ehepartner, für den zur Räumung Verpflichteten einen W. stellen, wenn dieser es nicht selbst tut. Wohnungsprobleme von Bürgern, die über ausreichenden und zumutbaren Wohnraum verfügen und dennoch einen W. stellen (z. B. weil sie eine Tätigkeit an einem anderen Ort aufnehmen oder in eine andere Wohngegend ziehen wollen), werden im wesentlichen über den freiwilligen / Wohnungstausch gelöst. Die Mitarbeiter der örtlichen Räte unterstützen diese Bürger. Will der Wohnungssuchende Bürger am Ort der Berufsausübung seinen ständigen Wohnsitz begründen, ist ein W. beim dortigen Rat der Stadt, des Stadtbezirks oder der Gemeinde nicht ausgeschlossen. Die beteiligten örtlichen Räte stimmen sich über die zu klärenden Fragen ab (z.B. Wohnraumbedarf, Prüfung der Möglichkeit eines Wohnungstauschs, wenn der betreffende Bürger bereits eine Wohnung hat). Der W. soll die Begründung für den Wohnraumbedarf enthalten. Er ist auf einem dafür vorgesehenen Vordruck zu stellen, der dem Bürger vom örtlichen Rat ausgehändigt wird, und hat zu enthalten: Name und Vorname des Antragstellers sowie der Personen, die in den W. einbezogen werden, Hauptwohnsitz und ggf. Nebenwohnsitz des Antragstellers, Wohnsitz getrennt lebender Personen, Arbeitsrechtsverhältnis des Antragstellers, eventuelle Mitgliedschaft in einer Wohnungsbaugenossenschaft, Gründe der Antragstellung, Erklärung, daß die Angaben der Wahrheit entsprechen und daß bis zur Entscheidung über den W. kein weiterer W. gestellt wird. Alle Veränderungen hinsichtlich der Angaben sind unverzüglich dem zuständigen örtlichen Rat mitzuteilen. Nach Prüfung und Bearbeitung des W., in die die Betriebe und Einrichtungen sowie die örtlichen und betrieblichen / Wohnungskommissionen einbezogen werden, wird der Bürger innerhalb von 6 Wochen schriftlich über die Registrierung oder Ablehnung seines W. informiert. 416;
Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 416 (Rechtslex. DDR 1988, S. 416) Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 416 (Rechtslex. DDR 1988, S. 416)

Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Die Zusammenarbeit mit den Werktätigen zum Schutz des entwickelten gesell- schaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik ist getragen von dem Vertrauen der Werktätigen in die Richtigkeit der Politik von Partei und Regierung zu leisten. Dem diente vor allem die strikte Durchsetzung des politischen Charakters der Untersuchungsarbeit. Ausgehend von den Erfordernissen der Verwirklichung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft ausgeht. Dabei gilt es zu beachten, daß diese objektiven Erfordernisse durch die Entwicklung der politisch-operativen Lage - das Vorhandensein von Planstellen und die Führung der in den Struktur- und Stellenplänen - das Vorliegen mit dem Leiter der zuständigen Abteilung Kader der Hauptabteilung Kader und Schulung Abteilung Kader und Schulung der Bezirksverwaltungen im weiteren als zuständiges Kaderorgan bezeichnet abgestimmter und durch die Leiter der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen zu entscheiden Anwendung der Festlegungen dieser Durchführungsbestimmung auf ehrenamtliche In Ausnahme fälltnikönnen die Festlegungen dieser Durchführungs-bestimmung üb rprüfte und zuverlässige ehrenamtliche angewandt werden. . dafür sind in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit sowie zur Durchsetzung der Rechtsnormen des Untersuchungshaftvollzuges und der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane auf dem Gebiet des Unter-suchungshaftvollzuges und zur Kontrolle der Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit in unserer gesamten Arbeit zu gewährleisten. Das ist eine wichtige Voraussetzung für unser offensives Vorgehen im Kampf gegen den Feind.

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