Rechtslexikon 1988, Seite 416

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 416 (Rechtslex. DDR 1988, S. 416); ?W ohnraumzu Weisung Buerger namentlich aufgefuehrt,- deren / Wohnungsantrag im Planjahr beruecksichtigt werden soll. Die Raete der Staedte und Gemeinden erarbeiten und beschliessen den W. jeweils fuer den Zeitraum eines Jahres; er bedarf der Bestaetigung durch die Volksvertretung. In Staedten mit Stadtbezirken koennen je nach Groesse der Stadtbezirke W. nach Stadtbezirken oder nach Wahlkreisen ausgearbeitet werden. In die Ausarbeitung der W. werden die / Wohnungskommissionen einbezogen. Die W. sind in geeigneter Weise zu veroeffentlichen (?8 Abs. 2 WLVO). Ihre Realisierung unterliegt der oeffentlichen Kontrolle und Abrechnung (z. B. auf Buergerforen, Einwohnerversammlungen oder vor Betriebskollektiven). Ueber die Erfuellung des W. legen die Ratsmitglieder vierteljaehrlich vor den Raeten der Staedte, Stadtbezirke und Gemeinden, der Rat einmal im Jahr vor der Volksvertretung Rechenschaft ab. Schwerpunktbetriebe und weitere Betriebe mit / Werkwohnungen, denen zur Sicherung der Wohnraumversorgung ihrer Werktaetigen durch Beschluss des Bezirkstags Aufgaben, Rechte und Pflichten der / Wohnraumlenkung uebertragen sind, haben fuer ihren Bereich einen W. zu erarbeiten. Die Leiter dieser Betriebe haben zu gewaehrleisten, dass die W. mit den Betriebsangehoerigen beraten und im Betrieb bekannt gemacht werden. Der W. ist nach Zustimmung der ? GL und des zustaendigen oertlichen Rates vom Leiter des Betriebes verbindlich festzulegen. In den Wohnungsbaugenossenschaften werden Wohnraumverteilungsplaene erarbeitet. Sie beduerfen vor Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung der Bestaetigung durch den Rat der Stadt, des Stadtbezirks oder der Gemeinde. Ueber die ? Wohnraumzuweisung an Buerger ist auf der Grundlage des beschlossenen W. zu entscheiden. Wohnraumzuweisung - schriftlicher Bescheid des fuer die / Wohnraumlenkung zustaendigen Mitglieds des Rates oder des Leiters des Fachorgans der Stadt oder des Stadtbezirks, in Gemeinden des Buergermeisters an den Wohnungssuchenden Buerger, dass er bestimmten Wohnraum beziehen kann. Eine W. setzt voraus, dass der Buerger im / Wohnraumvergabe-plan des Planjahres namentlich aufgefuehrt ist und die Moeglichkeit zur / Besichtigung der Wohnung hatte. Mit der W. verliert die erteilte Zuweisung fuer den bisher vom Buerger genutzten Wohnraum ihre Gueltigkeit, sofern mit der neuen W. nichts anderes festgelegt ist. Die W. enthaelt die genaue Bezeichnung der Wohnung (Anschrift, Wohnungsnummer), Angaben zu Anzahl und Groesse der Wohnraeume, ueber Nutzung oder Mitbenutzung von Nebenraeumen und Zubehoer, Zweckbestimmung der Wohnung (Hauptoder Nebenwohnung), den von der W. erfassten Personenkreis, Vermieter und bisherigen Mieter sowie eine Rechtsmittelbelehrung. Die W. berechtigt den Buerger zum Bezug der Wohnung und verpflichtet / Rechtstraeger, Eigentuemer, Verwalter oder sonstige Verfuegungsberechtigte des Wohngebaeudes, den Bezug des zugewiesenen Wohnraumes zu ermoeglichen. Mit der W. beginnt eine Frist fuer den Bezug des zugewiesenen Wohnraumes, die 4 Wochen betraegt. Eine davon abweichende Frist kann in begruendeten Faellen vom wohnraumlenkenden Organ festgelegt werden. Werden diese Fristen nicht eingehalten, kann die W. aufgehoben werden (?13 WLVO). Auf der Grundlage der W. sind Vermieter und Mieter verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen einen / Mietvertrag abzuschliessen (?99 ZGB; ?12 Abs. 4 WLVO). Wohnraum darf nicht ohne W. bezogen und zugewiesener Wohnraum nicht fuer andere als Wohnzwecke genutzt werden./ Raeumung von Wohnraum Wohnungsantrag - Ersuchen eines Buergers an den oertlich zustaendigen Rat der Stadt, des Stadtbezirks oder der Gemeinde um Zuweisung von Wohnraum Wohnraumzuweisung). Einen W. koennen Familien, Ehepaare und volljaehrige Einzelpersonen, die keinen oder nicht ausreichenden und/oder zumutbaren Wohnraum haben, stellen (?9 Abs. 1 und 2 WLVO). Liegt eine rechtskraeftige gerichtliche Entscheidung auf / Raeumung vor, kann auch der nicht zur Raeumung verpflichtete Mieter, z. B. der geschiedene Ehepartner, fuer den zur Raeumung Verpflichteten einen W. stellen, wenn dieser es nicht selbst tut. Wohnungsprobleme von Buergern, die ueber ausreichenden und zumutbaren Wohnraum verfuegen und dennoch einen W. stellen (z. B. weil sie eine Taetigkeit an einem anderen Ort aufnehmen oder in eine andere Wohngegend ziehen wollen), werden im wesentlichen ueber den freiwilligen / Wohnungstausch geloest. Die Mitarbeiter der oertlichen Raete unterstuetzen diese Buerger. Will der Wohnungssuchende Buerger am Ort der Berufsausuebung seinen staendigen Wohnsitz begruenden, ist ein W. beim dortigen Rat der Stadt, des Stadtbezirks oder der Gemeinde nicht ausgeschlossen. Die beteiligten oertlichen Raete stimmen sich ueber die zu klaerenden Fragen ab (z.B. Wohnraumbedarf, Pruefung der Moeglichkeit eines Wohnungstauschs, wenn der betreffende Buerger bereits eine Wohnung hat). Der W. soll die Begruendung fuer den Wohnraumbedarf enthalten. Er ist auf einem dafuer vorgesehenen Vordruck zu stellen, der dem Buerger vom oertlichen Rat ausgehaendigt wird, und hat zu enthalten: Name und Vorname des Antragstellers sowie der Personen, die in den W. einbezogen werden, Hauptwohnsitz und ggf. Nebenwohnsitz des Antragstellers, Wohnsitz getrennt lebender Personen, Arbeitsrechtsverhaeltnis des Antragstellers, eventuelle Mitgliedschaft in einer Wohnungsbaugenossenschaft, Gruende der Antragstellung, Erklaerung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen und dass bis zur Entscheidung ueber den W. kein weiterer W. gestellt wird. Alle Veraenderungen hinsichtlich der Angaben sind unverzueglich dem zustaendigen oertlichen Rat mitzuteilen. Nach Pruefung und Bearbeitung des W., in die die Betriebe und Einrichtungen sowie die oertlichen und betrieblichen / Wohnungskommissionen einbezogen werden, wird der Buerger innerhalb von 6 Wochen schriftlich ueber die Registrierung oder Ablehnung seines W. informiert. 416;
Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 416 (Rechtslex. DDR 1988, S. 416) Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 416 (Rechtslex. DDR 1988, S. 416)

Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit, der politisch-ideologischen Diversion und der Kontaktpolitk Kontakttätigkeit. Die im Berichtszeitraum in Untersuchungsverfahren festgestellten Aktivitäten zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten Terror Gewaltdelikte Rowdytum und andere Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Spionage Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Staatsgrenze. Von den Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit wurden im Jahre Personen wegen Straftaten gegen die Staatsgrenze der Ermittlungsverfahren eingeleitet zur weiteren Bearbeitung übernommen. Bei diesen Personen handelt es sich um die beabsichtigten, illegal die zu verlassen die sich zur Ausschleusung von Bürgern der in die Tätigkeit von kriminellen Menschenhändlerbanden eingegliedert hatten die bei Angriffen gegen die Staatsgrenze im Innern, der DDR. Der Schwerpunktorientierte Einsatz der ist besonders in folgenden verallgemeinerten Richtungen durchzuführen: Einsatz bei grenzspezifischen Sicherheitsüberprüfungen zu Personen, die unmittelbar zur Sicherung der Staatsgrenze gewinnt weiter an Bedeutung. Daraus resultiert zugleich auch die weitere Erhöhung der Ver antwortung aller Leiter und Mitarbeiter der Grenzgebiet und im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Untersucbüinsführer Ü; zur strikten Einhaltung der Untersuchungshaftvollzugsordnung steht deren politniDlogische Erziehung zu der Erkenntnis, daß sich nur auf söaeise Unter- suchungserfolge erreichen lassen.

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