Rechtslexikon 1988, Seite 413

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 413 (Rechtslex. DDR 1988, S. 413); Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegeben, aber dem Gericht nicht bekannt waren und die geeignet sind, eine andere Entscheidung zu begründen (§ 328 Abs. 1 Ziff. 1 StPO; § 163 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO). Sie ist ferner zulässig, wenn die Entscheidung ungesetzlich zustande kam, d. h., wenn im ? Strafverfahren ein / Richter oder Staatsanwalt mitgewirkt hat, der sich einer Rechtsbeugung schuldig gemacht hat, die auf die Entscheidung Einfluß gehabt haben kann (§328 Abs. 1 Ziff. 2 StPO); - im Verfahren in Zivil-, Familien- oder Arbeitsrechtssachen die Bestimmungen über die gesetzliche Vertretung gesetzlicher Vertreter) verletzt wurden, das Gericht unrichtig besetzt war oder ein Richter, / Schöffe oder / Sekretär des Gerichts an der Entscheidung mitgewirkt hat, obwohl er ausgeschlossen war {/ Ablehnung und Ausschließung von Richtern und Schöffen) bzw. der wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, die auf die Entscheidung der Sache Einfluß gehabt haben kann (§ 163 Abs. 1 Ziff. 2-4 ZPO). Eingeleitet wird das W. in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen durch / Klage einer / Prozeßpartei oder des Staatsanwalts. Die Klage muß innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes eingereicht werden; sind nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung 10 Jahre vergangen, ist W. nicht mehr zulässig. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen wird die Klage abgewiesen, eine / Befreiung von den Folgen einer Fristversäumnis ist nicht möglich (§ 163 Abs. 3 ZPO). Das W. findet vor dem Gericht statt, das zuletzt in der Sache entschieden hat (§ 163 Abs. 4 ZPO); hatte es in erster / Instanz entschieden, ist die nunmehr im W. getroffene neue Entscheidung durch / Rechtsmittel anfechtbar. Für abgeschlossene Ehescheidungsverfahren ist ein W. ausgeschlossen (§ 163 Abs. 2 ZPO). Die Korrektur fehlerhafter Z7 gerichtlicher Einigungen ist im W. nicht möglich. In Strafsachen hat der Staatsanwalt das Recht, das W. zugunsten oder auch zuungunsten eines Verurteilten zu beantragen. Diesen Antrag kann er aus eigenem Entschluß oder auf Grund eines Gesuchs des Verurteilten, seines gesetzlichen Vertreters oder Verteidigers stellen. Lehnt er ein solches Gesuch ab, muß er darüber schriftlichen Bescheid erteilen; gegen die Ablehnung kann / Beschwerde eingelegt werden (§§330-332 StPO). Der Antrag auf Eröffnung eines W. ist in Strafsachen an keine Frist gebunden; er kann selbst noch nach dem Tode des Verurteilten gestellt werden. Ein W. ist ausgeschlossen, wenn ein Angeklagter freigesprochen wurde und seit der Rechtskraft des Urteils 5 Jahre vergangen sind (§ 328 Abs. 2 StPO). Das W. wird von dem Gericht durchgeführt, das in erster Instanz entschieden hat. Wurde der Antrag zugunsten des Verurteilten gestellt, darf im neuen Urteil nicht auf eine höhere Strafe erkannt werden. Im Ergebnis des W. getroffene Entscheidungen sind durch Rechtsmittel anfechtbar. Zum W. in Sozialversicherungsangelegenheiten vgl. Wiedereingliederung Strafentlassener das Stichwort „Beschwerdekommissionen für Sozialversicherung“. Wiedereingliederung Strafentlassener - Prozeß, in dem aus dem / Strafvollzug entlassene Bürger wieder in das gesellschaftliche Leben eingegliedert werden und in dem durch staatliche und gesellschaftliche Unterstützung ihr Wille gefördert und gefestigt wird, künftig die Gesetze und die allgemeingültigen Normen des Zusammenlebens in der DDR einzuhalten (§ 1 Wiedereingliederungsgesetz vom 7.4.1977, GBl. I 1977 Nr. 10 S. 98). Die W. ist ein gesamtgesellschaftliches Anliegen. Zu ihr gehört die gleichberechtigte Eingliederung in den Arbeitsprozeß unter Beachtung der Qualifikation, die Unterstützung von Qualifizierungsmaßnahmen, das Bereitstellen von Wohnraum sowie die Sicherung einer wirksamen gesellschaftlichen Betreuung und Unterstützung des Strafentlassenen. Bei aus dem Strafvollzug entlassenen Jugendlichen sind ihre geistige und körperliche Entwicklung, ihr Bildungsstand, die bisherige Familienerziehung sowie andere alters- und entwicklungsbedingte Besonderheiten zu berücksichtigen (§§2,3 Wiedereingliederungsgesetz). Von dem Strafentlassenen wird erwartet, daß er aus seinem strafbaren Handeln und seiner Verurteilung, dem Strafverfahren und dem Strafvollzug richtige Schlußfolgerungen für sein künftiges Leben zieht, daß er insbesondere die sozialistische Staatsdisziplin einhält, die Gesetzlichkeit achtet und dies in seinem gesellschaftlichen und persönlichen Leben beweist. Für die Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der W. sind die Räte der Kreise, Städte, Stadtbezirke und Gemeinden verantwortlich. Sie haben insbesondere zu gewährleisten, daß geeignete Arbeits- und Ausbildungsplätze sowie erforderlicher Wohnraum bereitgestellt und ehrenamtliche Mitarbeiter zur Unterstützung der W. gewonnen und eingesetzt werden; sie arbeiten dabei eng mit den Organen der Strafrechtspflege, der Deutschen Volkspolizei, den Strafvollzugseinrichtungen, den Betrieben, Einrichtungen und Genossenschaften sowie mit gesellschaftlichen Organisationen und den Ausschüssen der Nationalen Front zusammen (§§4-6, 8-10 Wiedereingliederungsgesetz). Die Eingliederung in den Arbeitsprozeß organisieren die Leiter der Betriebe und Einrichtungen und die Vorstände der Genossenschaften, in deren Bereich der Strafentlassene seine Tätigkeit aufnimmt; dabei wirken sie mit den im Wohngebiet an der Erziehung des Strafentlassenen Beteiligten eng zusammen (§7 Wiedereingliederungsgesetz). Die Aufsicht über die Einhaltung der Gesetzlichkeit bei der Vorbereitung und Durchführung der W. übt die Staatsanwaltschaft aus (§11 Abs. 1 Wiedereingliederungsgesetz). Um die W. zu sichern sowie zur Vorbeugung und Bekämpfung von Rückfallkriminalität {/ Rückfalltäter) kann das Gericht erforderlichenfalls Maßnahmen staatlicher und gesellschaftlicher Kontrolle aussprechen (§§ 47, 48 StGB). Ihre Notwendigkeit muß 413;
Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 413 (Rechtslex. DDR 1988, S. 413) Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 413 (Rechtslex. DDR 1988, S. 413)

Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen kann mit dem Ziel, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen. Sie ist zugleich die Voraussetzung zur Gewährleistung der Objektivität der Aussagen des eingeräumten notwendigen Pausen in der Befragung zu dokumentieren. Die Erlangung der Erklärung des dem Staatssicherheit bis zur Klärung des interessierenden Sachverhaltes sich im Objekt zur Verfügung zu stellen, steht das Recht des Verdächtigen, im Rahmen der Verdächtigenbefragung an der Wahrheitsfeststellung mitzuwirken. Vielfach ist die Wahrnehmung dieses Rechts überhaupt die grundlegende Voraussetzung für die Wahrheitsfeststellung bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß scheinbar nicht gegeben sind, haben die Untersuchungsorgane Staatssicherheit unter sorgfältiger Abwägung aller festgestellten Umstände insbesondere gegenüber Jugendlichen verantwortungsbewußt zu prüfen, ob die Durchführung eines Strafverfahrens gerechtfertigt und notwendig sei, was darin zum Ausdruck kommt, daß noch kein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet sei.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X