Rechtslexikon 1988, Seite 404

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 404 (Rechtslex. DDR 1988, S. 404); vorübergeh. Übertragung and. Arbeit mögliche Folge seines Handelns ein Schaden eintritt, d. h. diesen „in Kauf nimmt“ (bedingter V.). Der bedingte V. ist von der sogenannten bewußten Leichtfertigkeit, der schwersten Form der / Fahrlässigkeit, sehr schwer abgrenzbar. vorübergehende Übertragung einer anderen Arbeit - rechtlich geregelte Möglichkeit des Betriebes, den Werktätigen zur zeitweiligen Übernahme einer Tätigkeit zu verpflichten, die nicht zur vereinbarten Arbeitsaufgabe gehört oder an einem anderen als dem vereinbarten Arbeitsort ausgeführt werden muß. V. Ü. ist zulässig, wenn sie im Sinne der kameradschaftlichen Zusammenarbeit und der gegenseitigen Hilfe zur Erfüllung wichtiger betrieblicher oder volkswirtschaftlicher Aufgaben erforderlich ist. In diesen Fällen kann dem Werktätigen bis zur Dauer von insgesamt 4 Wochen im Kalenderjahr eine andere Arbeit im Betrieb (einschließlich der Betriebsteile am selben Ort) oder eine Tätigkeit in einem anderen Betrieb am selben Ort übertragen werden, ohne daß dazu sein Einverständnis erforderlich ist. Soll er in einem anderen Betriebsteil an einem anderen Ort eingesetzt werden oder zwar im gleichen Betrieb, aber für länger als 4 Wochen im Kalenderjahr, muß sein Einverständnis dazu vorliegen. Soll sein Einsatz in einem anderen Betrieb am selben Ort länger als 4 Wochen dauern, ist ein / Delegierungsvertrag abzuschließen (§ 85 AGB). Werktätigen ab 5. Jahr vor Erreichen des Rentenalters darf eine andere Arbeit nur mit ihrem Einverständnis übertragen werden. V. Ü. ist auch zulässig, wenn Werktätige infolge Betriebsstörungen, Warte- oder Stillstandszeiten daran gehindert sind, ihre Arbeitsaufgaben zu erfüllen, oder wenn in ihrer Person liegende Gründe es erfordern, sie im Interesse der Einhaltung des Gesund-heits- und Arbeitsschutzes oder der Hygienebestimmungen vorübergehend anderweitig einzusetzen (§ 86 AGB). In diesen Fällen ist die v. Ü. auf die erforderliche Dauer zu begrenzen. Die Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung zur v. Ü. ist erforderlich, wenn der Werktätige in einem anderen Betrieb am selben Ort eingesetzt werden soll oder wenn sein anderweitiger Einsatz innerhalb seines Betriebes länger als 2 Wochen hintereinander andauern soll (§ 88 AGB). Bei jeder v. Ü. soll die andere Arbeit möglichst der Lohn- bzw. Gehaltsgruppe und der Lohnform entsprechen, die für die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitsaufgabe des Werktätigen gilt (§84 Abs. 2 AGB). Ist das nicht möglich, gilt folgendes: Wird einem Arbeiter eine andere Arbeit übertragen, für die eine höhere Lohn- oder Gehaltsgruppe gilt, hat er Anspruch auf Lohn nach der höheren Gruppe. Gilt für die übertragene Arbeit eine niedrigere Lohn- oder Gehaltsgruppe, ist der Lohn für die erreichte Leistung nach der Lohn- oder Gehaltsgruppe zu berechnen, die für die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitsaufgabe gilt; der Arbeiter hat jedoch mindestens Anspruch auf seinen bisherigen Durch- schnittslohn (§ 89 AGB). Angestellte erhalten, wenn ihnen für länger als 4 Wochen eine andere Arbeit in einer höheren Gehaltsgruppe übertragen wird, für die gesamte Dauer eine Gehaltszulage (nicht bei Urlaubsvertretungen). Die Höhe dieser Zulage wird in Abhängigkeit von der Leistung des Angestellten vom Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung festgelegt; sie muß aber mindestens 50 Prozent der Differenz zwischen dem Tarifgehalt für die vereinbarte Arbeitsaufgabe und dem Tarifgehalt für die übertragene andere Arbeit betragen; bei Tarifen mit Steigerungssätzen oder mit Von-Bis-Spannen wird die Differenz zwischen den Anfangsgehältern zugrunde gelegt, jedoch darf im letzten Fall das Gehalt des zu Vertretenden nicht überschritten werden (§90 AGB). Bei v. Ü. in einer niedrigeren Gehaltsgruppe hat der Angestellte Anspruch auf den bisherigen Durchschnittslohn. Vorvertrag - Vereinbarung, in der sich die Partner zum späteren Abschluß eines endgültigen Vertrages verpflichten. Ein wirksamer V. setzt voraus, daß sich die Beteiligten über den wesentlichen Inhalt des endgültigen Vertrages verständigt haben. Der V. bedarf der gleichen Form wie der endgültige Vertrag. Ist für diesen z.B. die Schriftform zwingend vorgeschrieben, muß auch der zu seinem Abschluß verpflichtende V. schriftlich abgefaßt werden {/ Formerfordernisse bei Rechtsgeschäften). Beispiel eines V. ist die Vorbestellung von Hotelzimmern. Wird diese vom Hotel bestätigt, ist ein V. zustande gekommen. Dieser ist auf den Abschluß des eigentlichen Beherbergungsvertrages - häufig erst bei Ankunft im Hotel -gerichtet. Auch V. sind also für die Partner verbindlich. Bei anderen Vertragstypen, z.B. / Leihe, / Darlehn oder Aufbewahrung von Sachen, sind ebenfalls V. möglich. Kein V. ist die Bestellung eines Pkw. Hier handelt es sich um Lenkungsmaßnahmen zur planmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit hochwertigen Konsumgütern. Die Bestellung ist eine Vormerkung auf künftige Lieferung; aus ihr können vertragliche Rechte und Ansprüche nicht abgeleitet werden. Eine bestätigte Bestellung verpflichtet jedoch das Handelsorgan, dem Bürger ein Vertragsangebot zu unterbreiten. Der V. ist von sogenannten Vorverhandlungen zu unterscheiden, die mitunter dem Vertragsabschluß vorausgehen und in der Regel für die Partner nicht bindend sind. / Vorbestellung w Wahl - 1. Entscheidung der Staatsbürger über die Begründung des Mandats der / Abgeordneten und die Zusammensetzung der / Volksvertretungen. Der Charakter der W. in der DDR ist von dem in Art. 2 Verfassung verankerten Grundsatz bestimmt, 404';
Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 404 (Rechtslex. DDR 1988, S. 404) Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 404 (Rechtslex. DDR 1988, S. 404)

Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges in und-außerhalb der Untersuchungshaftanstalten rechtzeitig zu erkennen und mit dem Ausmaß der Störung von Ordnung um Sicherheit entsprechenden, gesetzlich zulässigen sowie operativ wirksamen Mitteln und Methoden zu unterbinden und zur Abwendung weiterer Gefahren differenziert, der Situation entsprechend angepaßt, zu reagieren. Die hohe Ordnung und Sicherheit im UntersuchungshaftVollzug ist stets an die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit des stellen. Diese neuen qualitativen Maßstäbe resultieren aus objektiven gesellschaftlichen Gesetzmäßigkeiten bei Her weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft erfordert nicht nur die allmähliche Überwindung des sozialen Erbes vorsozialistischer Gesellschaftsordnungen, sondern ist ebenso mit der Bewältigung weiterer vielgestaltiger Entwicklungsprobleme insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen bei Vorführungen sowie - die vorbeugende Verhinderung bzw, maximale Einschränkung von feindlich-negativen und provokatorisch-demonstrativen Handlungen bei Vorführungen, insbesondere während der gerichtlichen Hauptverhandlung. Überraschungen weitestgehend auszusohlieSen und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt zu wahren, sind bei der Realisierung dieser Aufgaben Grnnderfordernisao und durch alle eingesetzten Angehörigen konsequent zu gewährleisten durohzusetzen. Stets muß beachtet werden, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Un- Da den durch die U-Organe Staatssicherheit bearbeiteten Ermitt-lungsverfähren vielfach operative Bearbeitungsergebnisse zugrunde liegen und infolgedessen bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit ohne Haft enden, so hat die zuständige Untersuchungsabteilung dem Leiter des Untersuchungsorgans den Vorschlag zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens zu unterbreit.n.

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