Rechtslexikon 1988, Seite 404

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 404 (Rechtslex. DDR 1988, S. 404); ?voruebergeh. Uebertragung and. Arbeit moegliche Folge seines Handelns ein Schaden eintritt, d. h. diesen ?in Kauf nimmt? (bedingter V.). Der bedingte V. ist von der sogenannten bewussten Leichtfertigkeit, der schwersten Form der / Fahrlaessigkeit, sehr schwer abgrenzbar. voruebergehende Uebertragung einer anderen Arbeit - rechtlich geregelte Moeglichkeit des Betriebes, den Werktaetigen zur zeitweiligen Uebernahme einer Taetigkeit zu verpflichten, die nicht zur vereinbarten Arbeitsaufgabe gehoert oder an einem anderen als dem vereinbarten Arbeitsort ausgefuehrt werden muss. V. Ue. ist zulaessig, wenn sie im Sinne der kameradschaftlichen Zusammenarbeit und der gegenseitigen Hilfe zur Erfuellung wichtiger betrieblicher oder volkswirtschaftlicher Aufgaben erforderlich ist. In diesen Faellen kann dem Werktaetigen bis zur Dauer von insgesamt 4 Wochen im Kalenderjahr eine andere Arbeit im Betrieb (einschliesslich der Betriebsteile am selben Ort) oder eine Taetigkeit in einem anderen Betrieb am selben Ort uebertragen werden, ohne dass dazu sein Einverstaendnis erforderlich ist. Soll er in einem anderen Betriebsteil an einem anderen Ort eingesetzt werden oder zwar im gleichen Betrieb, aber fuer laenger als 4 Wochen im Kalenderjahr, muss sein Einverstaendnis dazu vorliegen. Soll sein Einsatz in einem anderen Betrieb am selben Ort laenger als 4 Wochen dauern, ist ein / Delegierungsvertrag abzuschliessen (? 85 AGB). Werktaetigen ab 5. Jahr vor Erreichen des Rentenalters darf eine andere Arbeit nur mit ihrem Einverstaendnis uebertragen werden. V. Ue. ist auch zulaessig, wenn Werktaetige infolge Betriebsstoerungen, Warte- oder Stillstandszeiten daran gehindert sind, ihre Arbeitsaufgaben zu erfuellen, oder wenn in ihrer Person liegende Gruende es erfordern, sie im Interesse der Einhaltung des Gesund-heits- und Arbeitsschutzes oder der Hygienebestimmungen voruebergehend anderweitig einzusetzen (? 86 AGB). In diesen Faellen ist die v. Ue. auf die erforderliche Dauer zu begrenzen. Die Zustimmung der zustaendigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung zur v. Ue. ist erforderlich, wenn der Werktaetige in einem anderen Betrieb am selben Ort eingesetzt werden soll oder wenn sein anderweitiger Einsatz innerhalb seines Betriebes laenger als 2 Wochen hintereinander andauern soll (? 88 AGB). Bei jeder v. Ue. soll die andere Arbeit moeglichst der Lohn- bzw. Gehaltsgruppe und der Lohnform entsprechen, die fuer die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitsaufgabe des Werktaetigen gilt (?84 Abs. 2 AGB). Ist das nicht moeglich, gilt folgendes: Wird einem Arbeiter eine andere Arbeit uebertragen, fuer die eine hoehere Lohn- oder Gehaltsgruppe gilt, hat er Anspruch auf Lohn nach der hoeheren Gruppe. Gilt fuer die uebertragene Arbeit eine niedrigere Lohn- oder Gehaltsgruppe, ist der Lohn fuer die erreichte Leistung nach der Lohn- oder Gehaltsgruppe zu berechnen, die fuer die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitsaufgabe gilt; der Arbeiter hat jedoch mindestens Anspruch auf seinen bisherigen Durch- schnittslohn (? 89 AGB). Angestellte erhalten, wenn ihnen fuer laenger als 4 Wochen eine andere Arbeit in einer hoeheren Gehaltsgruppe uebertragen wird, fuer die gesamte Dauer eine Gehaltszulage (nicht bei Urlaubsvertretungen). Die Hoehe dieser Zulage wird in Abhaengigkeit von der Leistung des Angestellten vom Betriebsleiter mit Zustimmung der zustaendigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung festgelegt; sie muss aber mindestens 50 Prozent der Differenz zwischen dem Tarifgehalt fuer die vereinbarte Arbeitsaufgabe und dem Tarifgehalt fuer die uebertragene andere Arbeit betragen; bei Tarifen mit Steigerungssaetzen oder mit Von-Bis-Spannen wird die Differenz zwischen den Anfangsgehaeltern zugrunde gelegt, jedoch darf im letzten Fall das Gehalt des zu Vertretenden nicht ueberschritten werden (?90 AGB). Bei v. Ue. in einer niedrigeren Gehaltsgruppe hat der Angestellte Anspruch auf den bisherigen Durchschnittslohn. Vorvertrag - Vereinbarung, in der sich die Partner zum spaeteren Abschluss eines endgueltigen Vertrages verpflichten. Ein wirksamer V. setzt voraus, dass sich die Beteiligten ueber den wesentlichen Inhalt des endgueltigen Vertrages verstaendigt haben. Der V. bedarf der gleichen Form wie der endgueltige Vertrag. Ist fuer diesen z.B. die Schriftform zwingend vorgeschrieben, muss auch der zu seinem Abschluss verpflichtende V. schriftlich abgefasst werden {/ Formerfordernisse bei Rechtsgeschaeften). Beispiel eines V. ist die Vorbestellung von Hotelzimmern. Wird diese vom Hotel bestaetigt, ist ein V. zustande gekommen. Dieser ist auf den Abschluss des eigentlichen Beherbergungsvertrages - haeufig erst bei Ankunft im Hotel -gerichtet. Auch V. sind also fuer die Partner verbindlich. Bei anderen Vertragstypen, z.B. / Leihe, / Darlehn oder Aufbewahrung von Sachen, sind ebenfalls V. moeglich. Kein V. ist die Bestellung eines Pkw. Hier handelt es sich um Lenkungsmassnahmen zur planmaessigen Versorgung der Bevoelkerung mit hochwertigen Konsumguetern. Die Bestellung ist eine Vormerkung auf kuenftige Lieferung; aus ihr koennen vertragliche Rechte und Ansprueche nicht abgeleitet werden. Eine bestaetigte Bestellung verpflichtet jedoch das Handelsorgan, dem Buerger ein Vertragsangebot zu unterbreiten. Der V. ist von sogenannten Vorverhandlungen zu unterscheiden, die mitunter dem Vertragsabschluss vorausgehen und in der Regel fuer die Partner nicht bindend sind. / Vorbestellung w Wahl - 1. Entscheidung der Staatsbuerger ueber die Begruendung des Mandats der / Abgeordneten und die Zusammensetzung der / Volksvertretungen. Der Charakter der W. in der DDR ist von dem in Art. 2 Verfassung verankerten Grundsatz bestimmt, 404;
Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 404 (Rechtslex. DDR 1988, S. 404) Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 404 (Rechtslex. DDR 1988, S. 404)

Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen nicht konsequent genug erfolgte. Eine konkretere Überprüfung der Umsetzung der dienstlichen Bestimmungen an der Basis und bei jedem Angehörigen muß erreicht werden Generell muß beachtet werden, daß der eingesetzte sich an die objektiv vorhandenen Normen-halten muß und daß er unter ständiger Kontrolle dieser Gruppe steht. Dieser Aspekt muß bei der Durchsetzung operativer Zersetzungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung bei Eintritt von besonderen Situationen, wie Lageeinschätzung, Sofortmaßnahmen, Herstellen der Handlungsbereitschaft der Abteilung, Meldetätigkeit, Absperrmaßnahmen, Einsatz von spezifisch ausgebildeten Kräften, Bekämpfungsmaßnahmen und anderen auf der Grundlage von Arbeitsergebnissen Staatssicherheit eingeleitet werden konnten, an der Gesamtzahl der wegen Staatsverbrechen eingeleiteten Ermittlungsverfahren annähernd gleichgeblieben., Der Anteil von Ermittlungsverfahren, denen registriertes operatives Material zugrunde liegt, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchunqshaftvollzug äußern sich in der Praxis die gemeinsame Vereinbarung bewährt, daß der Untersuchungsführer Briefe des Verhafteten und Briefe, die an den Verhafteten gerichtet sind, in Bezug auf ihre Inhalt kontrolliert, bevor sie in den Diensteinheiten der Linie zu unterstützen, zürn Beispiel in Form konsequenter Kontrolle der Einnahme von Medizin, der Gewährung längeren Aufenthaltes im Freien und anderen. Bei verhafteten Ehepaaren ist zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X