Rechtslexikon 1988, Seite 394

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 394 (Rechtslex. DDR 1988, S. 394); Verwarnung mit Ordnungsgeld Art und Grad der V. sind für viele rechtliche Bereiche bedeutsam. Im / Familienrecht z. B. wird zwischen bestimmten Verwandten ein / Eheverbot begründet; für die Übertragung des /? Erziehungsrechts kommen nur bestimmte Verwandte des Kindes in Betracht, und auch ein Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen volljährigen Bürgern {/ Unterhalt) kann nur zwischen bestimmten Verwandten entstehen. Im / Erbrecht ist die V. z. B. für die / gesetzliche Erbfolge und den Pflichtteilsanspruch Anknüpfungspunkt. Auch in Regelungen, die das / gerichtliche Verfahren betreffen, spielt die V. eine Rolle, z. B. beim Recht zur Verweigerung der / Aussage und bei den Gründen für die / Ablehnung und Ausschließung von Richtern und Schöffen. Verwarnung mit Ordnungsgeld / Ordnungsstrafmaßnahmen Verweis / Disziplinarmaßnahme / Ordnungsstrafmaßnahmen Verzicht - bewußte Aufgabe eines Rechts durch Erklärung des Berechtigten gegenüber dem Verpflichteten oder gegenüber einem zuständigen Organ. Mit dem wirksamen V. erlischt das Recht oder die Forderung. Ob er auf ein ihm zustehendes Recht verzichtet, obliegt grundsätzlich der eigenverantwortlichen Entscheidung des / Gläubigers. Im gesellschaftlichen Interesse gibt es dabei einzelne Beschränkungen: Um den Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten zu sichern, legt §21 Abs. 1 FGB fest, daß auf künftigen Unterhalt nicht verzichtet werden kann. Eine entsprechende Erklärung wäre also nichtig. Der V. auf das Eigentum an einem Grundstück bedarf zu seiner Wirksamkeit der staatlichen Genehmigung (§ 310 ZGB). Nach § 286 AGB kann der Betrieb auf die weitere Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches verzichten, wenn der Werktätige einen angemessenen Teil der Schadenersatzsumme vereinbarungsgemäß gezahlt hat und durch vorbildliche Arbeitsleistungen erwarten läßt, daß er künftig das sozialistische Eigentum achten wird. Mit der V.erklärung erlischt der Anspruch des Betriebes in der angegebenen Höhe. Im / gerichtlichen Verfahren ist ein V. auf prozessuale Rechte möglich, z. В.: V. auf / Rechtsmittel, V. auf den / Widerruf einer Einigung. Mit dem Rechtsmittel, gibt der Prozeßbeteiligte sein Recht auf, die Entscheidung vom übergeordneten Gericht überprüfen zu lassen. Der V. ist grundsätzlich erst nach Erlaß der Entscheidung möglich. Wird er von allen Prozeßparteien erklärt, führt er zur /' Rechtskraft der Entscheidung bereits vor Ablauf der Rechtsmittelfrist. Das gilt nicht in Arbeitsrechtssachen (§ 83 ZPO). Verzug - Verletzung der Pflicht zur termingerechten ? Leistung durch / Schuldner oder / Gläubiger. Der Schuldner kommt in V., wenn er innerhalb der vereinbarten oder vom Gläubiger festzulegenden angemessenen Frist nicht leistet. Als Folge davon kann der Gläubiger seine Gegenleistung (d. h. in der Regel die Bezahlung) verweigern und, nachdem er eine weitere angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat, vom / Vertrag zurücktreten sowie / Schadenersatz verlangen. Während des V. ist eine Geldschuld mit 4Prozent zu verzinsen (§§ 85, 86 ZGB). Bei / Mietschulden ist zusätzlich eine Gebühr von 10 Prozent des rückständigen Mietpreises zu zahlen (§ 102 Abs. 2 ZGB). Der Gläubiger kommt in V., wenn er eine ihm ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht abnimmt oder eine erforderliche Mitwirkungshandlung (z. B. beim Dienstleistungsverträg eine Anprobe) unterläßt. In diesem Falle hat der Schuldner die Sache weiter zu verwahren, kann aber Erstattung seiner / Aufwendungen und Schadenersatz verlangen (§§ 87, 88 ZGB). Der V. kann weitere rechtliche Folgen auslösen, wenn das im Vertrag festgelegt ist. Visitation / Durchsuchung Visum / Paß Völkerrecht - System von Rechtsnormen, die Beziehungen zwischen souveränen Staaten, zwischen und innerhalb von staatlichen internationalen Organisationen sowie zwischen diesen Organisationen und Staaten regeln. Normen des V. werden durch Vereinbarungen von Staaten bzw. Organisationen gebildet, deren Beziehungen sie regeln. Heute geschieht dies vor allem durch völkerrechtliche Verträge, aber auch das / Gewohnheitsrecht spielt im V. eine beträchtliche Rolle. Das gegenwärtig geltende V. widerspiegelt den Kampf der Sowjetunion und der anderen sozialistischen Staaten, der nationalen Befreiungsbewegung und der national befreiten, antiimperialistischen Staaten und entwickelt sich im Ringen der Kräfte des Friedens, der Demokratie und des Sozialismus um die Gewährleistung der internationalen Sicherheit und um die Durchsetzung der friedlichen Koexistenz von Staaten verschiedener oder entgegengesetzter Gesellschaftsordnungen. Dieses V. ist seinem Inhalt nach allgemeindemokratisch; es ist keine Entscheidung für oder gegen Sozialismus oder Kapitalismus; es wird nicht ausschließlich durch antiimperialistische Kräfte bestimmt. Das grundsätzliche Dokument des V. der Gegenwart ist die Charta der Vereinten Nationen, die von deren XXV. Vollversammlung in einer einstimmig angenommenen „Deklaration über die Prinzipien des Völkerrechts betreffend die freundschaftlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen“ bekräftigt und präzisiert wurde (1970). Das V. wird von den einzelnen Staaten durchgesetzt, die dabei ausschließlich völkerrechtlich zulässige Mittel anwenden dürfen. Die Annahme, das Gelten des V. sei mit Durchsetzungsinstanzen verbunden, die den einzelnen souveränen Staaten übergeordnet sind, ist unzutreffend. Damit völkerrechtliche Normen in innerstaatlichen Rechtssystemen gelten, be- 394;
Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 394 (Rechtslex. DDR 1988, S. 394) Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 394 (Rechtslex. DDR 1988, S. 394)

Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Objektkommandantur die entsprechenden Gesetze korrekt anwenden und sie in der Lage sind, aussagekräftige Protokolle für die weitere operative Bearbeitung anzufertigen.

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