Rechtslexikon 1988, Seite 391

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 391 (Rechtslex. DDR 1988, S. 391); ?stischen Produktionsverhaeltnisse gegeben sind, einschliesslich der Zusammenarbeit mit anderen Betrieben (?71 Abs. 3 ZGB). Ordnungsgemaess erbracht ist eine Leistung, wenn sie vom / Schuldner in der vorgesehenen Menge und Qualitaet, am vereinbarten Ort {/ Leistungsort) und zur rechten Zeit {/ Leistungszeit) bereitgehalten bzw. ausgefuehrt wird und eventuelle weitere Vereinbarungen erfuellt sind. Fuer Geldleistungen sind in den ??75, 76 ZGB spezielle Festlegungen getroffen worden {/ Geldforderungen / Rechnung / Quittung). Jeder Vertragspartner muss nicht nur um die ordnungsgemaesse Erfuellung seiner eigenen Vertragspflichten bemueht sein, sondern hat - wenn das notwendig ist - auch in der erforderlichen Weise daran mitzuwirken, dass der andere seiner) Pflichten nachkommen kann. Er ist zur / Abnahme der Leistung verpflichtet, wenn diese ordnungsgemaess erbracht wird. ? Vertragsverletzung vertragsgemaesser Gebrauch der Wohnung - Nutzung der gemieteten Wohnraeume zum Wohnen und zu all den Zwecken, die gewoehnlich im einzelnen mit dem Wohnen verbunden sind. Der v. G. als wichtigstes Recht des Mieters aus dem / Mietvertrag steht auch den zum Haushalt des Mieters gehoerenden Personen zu. Er schliesst die Pflicht des Mieters und der anderen Personen ein, die Wohnung pfleglich zu behandeln, jeden nicht v. G. zu unterlassen und bei der Nutzung auf andere Hausbewohner Ruecksicht zu nehmen (? 105 ZGB). Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die Wohnung in einem zum v. G. geeigneten Zustand zu uebergeben und sie waehrend der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten (? 101 ZGB). Das heisst, dass die Wohnung baulich und malermaessig so beschaffen sein muss, dass der Mieter sie sofort ab Uebergabe nutzen kann. Sie muss heizbar, sauber (besenrein) und hygienisch einwandfrei sein sowie den vereinbarten Ausstattungsgrad aufweisen, Einrichtungen und Anlagen muessen funktionstuechtig sein. Um die Wohnung waehrend der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten, obliegt dem Vermieter die / Instandhaltungspflicht. Er hat auftretende Maengel zu beseitigen bzw. ihre Ausweitung durch vorlaeufige Massnahmen einzuschraenken. Der Mieter hat Maengel, deren Beseitigung dem Vermieter obliegt, diesem anzuzeigen {/ Anzeigepflicht des Mieters). Ist eine Wohnung bei Abschluss des Mietvertrages renovierungsbeduerftig, kann vereinbart werden, dass der Mieter die Malerarbeiten selbst ausfuehrt und Materialkosten sowie Arbeitsaufwand vom Vermieter nach festgelegten Saetzen erstattet werden. Waehrend der Mietzeit notwendig werdende Renovierungen obliegen in der Regel dem Mieter auf eigene Kosten {/ malermaessige Instandhaltung). Kommt ein Mieter der Pflicht zur pfleglichen Behandlung der Wohnung nicht nach und wird dadurch deren Gebrauchsfaehigkeit stark beeintraechtigt, kann das ein Grund fuer juristische Verantwortlichkeit gegenueber dem Vermieter sein. Schwerwiegende Verstoesse dieser Art koennen u. U. zur / gerichtlichen Aufhebung des Mietverhaeltnisses fuehren, ebenso wie schwerwiegende Stoerungen des Zusammenle- V ertragsverletzung bens im Hause durch wiederholt verursachten ruhestoerenden Laerm {/ Laermbelaestigung). Der v. G. schliesst auch die Nutzung von / Gemeinschaftseinrichtungen ein. Der Vermieter hat auch diese Nutzung zu ermoeglichen; fuer die Mieter gelten dabei die gleichen Pflichten zur pfleglichen Behandlung und zur gegenseitigen Ruecksichtnahme wie bei Nutzung der eigenen Wohnraeume. Vertragsmuster / Mustervertrag Vertragsverletzung-Nichterfuellung eines / Vertrages oder nicht ordnungsgemaesse1 / Vertragserfuellung. Nichterfuellung eines Vertrages heisst, dass der / Schuldner die vertraglich vereinbarte Hauptleistung nicht erbringt. Das kann z. B. in der Unmoeglichkeit der / Leistung begruendet sein. Ist die Leistung bereits bei Vertragsabschluss objektiv unmoeglich, ist der Vertrag nichtig Nichtigkeit). Ist die Leistung erst nachtraeglich unmoeglich geworden, wird der Schuldner gemaess ?90 ZGB von seiner Pflicht zur Leistung frei, verliert aber in der Regel seinen Anspruch auf die Gegenleistung. Hat er die Unmoeglichkeit der Leistung selbst verursacht, ist er dem / Glaeubiger gegenueber schadenersatzpflichtig. Nicht ordnungsgemaesse Erfuellung liegt vor, wenn die Art und Weise der Leistung nicht der vertraglichen Vereinbarung entspricht, z.B. wenn die Vereinbarungen ueber Qualitaet, Menge oder Termin nicht eingehalten werden. Ist eine Leistung nicht qualitaetsgerecht, kann der Glaeubiger die / Abnahme der Leistung verweigern. Hat er sie bereits abgenommen, kann er / Garantieansprueche geltend machen und die Erstattung notwendiger / Aufwendungen sowie den Ersatz des Schadens, der durch die Qualitaetsverletzung verursacht wurde, verlangen (?84 ZGB). Leistet der Schuldner nicht termin- oder fristgemaess, kommt er in ? Verzug, hat die daran geknuepften Rechtsfolgen zu tragen und bleibt zur Leistung ver-pflichet. Bei unvollstaendiger Leistung kann der Glaeubiger gemaess ? 89 ZGB die Abnahme und Bezahlung bis zur Vervollstaendigung verweigern, sofern eine bestim-mungsgeihaesse Verwendung der unvollstaendigen Leistung nicht moeglich ist. Der Schuldner muss die Leistung unverzueglich vervollstaendigen, hat dem Glaeubiger entstandene Aufwendungen zu erstatten und ggf. auch einen Schaden zu ersetzen. Das gleiche gilt, wenn der Schuldner eine nicht vereinbarte Teilleistung erbringt (also von der vertraglich vereinbarten Menge gleicher Gegenstaende nur einen Teil). Ist aber die Teilleistung ohne zusaetzliche Aufwendungen selbstaendig verwendbar, muss der Glaeubiger sie abnehmen und bezahlen. Verletzt ein Partner andere vertragliche Pflichten, z. B. die / Informations- und Beratungspflicht oder Mitwirkungspflichten, ist er zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Die gleiche Rechtsfolge tritt ein, wenn ein Partner bei der Vorbereitung eines Vertrages Pflichten verletzt, auf de- 391;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Auf der Grundlage der sozialistischen, Strafgesetze der können deshalb auch alle Straftaten von Ausländem aus decji nichtsozialistischen Ausland verfolgt und grundsätzlich geahndet werden. Im - des Ausländergesetzes heißt es: Ausländer, die sich in der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten, haben die gleichen Rechte - soweit diese nicht an die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik gebunden sind - wie Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik, des Strafgesetzbuches, der StrafprozeßordnUng, der Untefsuchungshaftvollzugsordnung sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, zur Verbesserung der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit und in den Bezirksverwaltungen zu planen und vorzubereiten. Die materielle Ergänzung. Die materielle Ergänzung beinhaltet die Planung des materiellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten. Die Bedingungen eines künftigen Krieges erfordern die dezentralisierte Entfaltung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten unter Beibehaltung des Prinzips der zentralen politisch-operativen Führung. Unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes haben die Leiter der Diensteinheiten die politisch-operative Führung aus operativen Ausweichführungsstellen und operativen Reserveausweichführungsstellen sicherzustellen. Die Entfaltung dieser Führungsstellen wird durch Befehl des Ministers für Staatssicherheit geregelt. Operative Ausweichführungsstellen sind Einrichtungen, von denen aus die zentrale politisch-operative Führung Staatssicherheit und die politisch-operative Führung der Bezirksverwaltungen unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß sie vor allem kräftemäßig gut abgesichert, die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt nicht gefährdet wird und keine Ausbruchsmöglichkoiten vorhanden sind.

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