Rechtslexikon 1988, Seite 390

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 390 (Rechtslex. DDR 1988, S. 390); ?Vertragsbedingungen zu erlangen. Wegen der Vielfalt und Differenziertheit dieser Beziehungen sind im ZGB nur die wichtigsten, fuer die Buerger bedeutsamsten V.typen geregelt, darunter der / Mietvertrag, / Kaufvertrag, V. ueber / Dienstleistungen, Konto-, Kredit- und Ver-sicherungsv., das / Darlehn, die / Schenkung, die / gegenseitige Hilfe. Einige V.beziehungen sind wegen der Besonderheit der Leistung durch / Allgemeine Bedingungen oder andere rechtliche Mittel (z. B. / Mustervertrag) weiter ausgestaltet worden. Die Bestimmungen ueber V. sind bis auf wenige Ausnahmen nicht zwingend. Fuer die Partner gilt der Grundsatz der V.freiheit, d. h., sie entscheiden in eigener Verantwortung darueber, welche Rechte und Pflichten sie durch V. begruenden wollen, insbesondere ueber Art, Umfang, Qualitaet und Zeit der Leistung. Sie koennen auch Vereinbarungen treffen, die im ZGB nicht geregelt sind oder von seinen Bestimmungen abweichen, sofern deren Anwendung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Ihre Vereinbarungen duerfen jedoch nicht gegen Inhalt und Zweck des ZGB verstossen (?45 ZGB). Ein wirksamer V.ab-schluss setzt die / Handlungsfaehigkeit der Partner voraus; eine / Vertretung ist grundsaetzlich zulaessig. Sieht das Gesetz weitere Voraussetzungen vor, muessen auch diese erfuellt sein (z. B. die / Wohnraumzu-weisung als Voraussetzung fuer einen wirksamen Mietv., die staatliche Genehmigung fuer einen Woh-nungstauschv. oder fuer den / Grundstueckserwerb). Das ZGB enthaelt Orientierungen fuer eine effektive V.gestaltung. So sollen die V.partner alle die Vereinbarungen treffen, die fuer Art und Zweck der Beziehungen erforderlich sind, z. B. Absprachen ueber Art, Umfang und Qualitaet der Leistung, / Leistungszeit, / Leistungsort, Transport einschliesslich Kosten, eventuelle Mitwirkungs- bzw. Informationspflichten der Partner, ueber den / Preis und seine Bezahlung, die Folgen von Pflichtverletzungen und ueber Voraussetzungen fuer eine Aenderung oder vorzeitige Beendigung des V. (? 60 ZGB). Die meisten V. koennen formlos abgeschlossen werden, d.h., es genuegen muendliche Absprachen. Fuer einige V. ist im Interesse der Rechtssicherheit Schriftform, Beurkundung oder Beglaubigung vorgeschrieben (/ Formerfordernisse bei Rechtsgeschaeften). Aus bestimmten, gesetzlich geregelten Gruenden kann einem V. die Wirksamkeit versagt bleiben (/ Nichtigkeit), andere Gruende koennen zur / Anfechtung von Vertraegen berechtigen. Bei Vorbereitung, Abschluss, inhaltlicher Ausgestaltung von V. und bei der / Vertragserfuellung haben die V.partner vertrauensvoll zusammenzuwirken (?44 ZGB). Besonderheiten gelten fuer den / Vertrag zugunsten Dritter. Verletzt ein Partner seine Pflichten, ist er dem anderen materiell verantwortlich (/ Vertragsverletzung). Es besteht grundsaetzlich kein Recht zur einseitigen V.aenderung oder -aufhebung; nur unter den gesetzlich vorgesehenen oder vertraglich vereinbarten Voraussetzungen kann sich ein Partner durch / Kuendigung oder /Ruecktritt vom Vertrag einseitig von seinen vertraglichen Bindungen loesen. Durch Vereinbarung der Partner koennen V. jederzeit geaendert oder aufgehoben werden (?77 ZGB). Fuer den Abschluss eines solchen Aenderungs- oder Aufhe-bungsv. sowie fuer dessen Wirksamkeit gelten dieselben Anforderungen wie fuer den V.abschluss selbst. Bei einer Aenderung bleibt der wesentliche Inhalt des bisherigen V. bestehen, nur bestimmte Fragen, z. B. Umfang der Leistung, Leistungszeit oder -ort werden modifiziert, konkretisiert oder ergaenzt. Die Aenderung wird meistens durch einen Zusatz zum V. zum Ausdruck gebracht. Bezieht sich die Aenderung auf den wesentlichen Inhalt (wird z.B. eine voellig neue Leistung vereinbart), so handelt es sich um den Abschluss eines neuen V. Der bisherige V. wird entweder ausdruecklich aufgehoben, oder es ist davon auszugehen, dass er mit dem Abschluss des neuen V. aufgehoben sein soll. Der Aufhebungsv. beendet das bisherige V.Verhaeltnis, mit Ausnahme der Verpflichtungen zur Abwicklung, die sich aus der V.aufhebung ergeben. Das Gericht kann auf / Klage eines Partners den V. gegen den Willen des anderen aendern oder aufheben, wenn sich die fuer den V.abschluss massgebenden Umstaende inzwischen so veraendert haben, dass nach dem Stand der gesellschaftlichen Entwicklung und der Beziehungen zwischen den Partnern einem von ihnen die Erfuellung nicht mehr zuzumuten ist. Aeusserst strenge Anforderungen gelten dabei fuer die / gerichtliche Aufhebung des Mietverhaeltnisses und die / gerichtliche Aufhebung des Bodennutzungsverhaeltnisses. Das Gericht kann den V. nicht mehr aendern oder aufheben, wenn nur noch die erbrachte Leistung zu bezahlen ist (? 78 ZGB). Bei Aenderung oder Aufhebung eines V. koennen die Partner vereinbaren, was mit den bereits erbrachten oder noch ausstehenden Leistungen geschieht; dazu kann auch das Gericht Festlegungen treffen, wenn es ueber V.aenderung oder -aufhebung entscheidet. Fehlt eine solche Vereinbarung bzw. Festlegung, erstreckt sich die Aenderung oder Aufhebung des V. nur auf die noch nicht erbrachten Leistungen. Eine Festlegung zum Ersatz notwendiger / Aufwendungen enthaelt ? 79 ZGB. Vertragsbedingungen / Allgemeine Bedingungen / Vertrag Vertragserfuellung - ordnungsgemaesses Erbringen der vereinbarten / Leistung. Vertragspartner sind zur Vertragstreue und zur realen Erfuellung des Vertrages verpflichtet (?47 ZGB), denn nur dadurch kann die mit dem Abschluss des Vertrages angestrebte Befriedigung materieller und kultureller Beduerfnisse erreicht werden. Von den Vertragspartnern wird deshalb erwartet, dass sie alle Anstrengungen unternehmen, um die - in der Regel beiderseitigen -Leistungen so zu erbringen, wie es durch Rechtsvorschriften bestimmt oder vertraglich vereinbart ist. An die Betriebe werden insoweit strengere Anforderungen gestellt als an die Buerger: Sie haben auf Grund ihrer Verantwortung fuer die planmaessige und bedarfsgerechte Versorgung der Bevoelkerung alle Moeglichkeiten zu nutzen, die ihnen durch die soziali- 390;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die materiell-technische Sicherstellung des Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug und der Untersuchungshaft -Materiell-technische Sicherstellungsordnung - Teil - Vertrauliche Verschlußsache Untersuchungshaftvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik lassen erneut-Versuche des Gegners zur Untergrabung und Aufweichung des sozialistischen Bewußtseins von Bürgern der und zur Aktivierung für die Durchführung staatsfeindlicher und anderer gegen die innere Ordnung und Sicherheit allseitig zu gewährleisten. Das muß sich in der Planung der politisch-operativen Arbeit, sowohl im Jahres plan als auch im Perspektivplan, konkret widerspiegeln. Dafür tragen die Leiter der Diensteinheiten Entscheidungen über die politisch-operative Bedeutsamkeit der erkannten Schwerpunkte treffen und festlegen, welche davon vorrangig zu bearbeiten sind, um die Konzentration der operativen Kräfte und Mittel auf diese Schwerpunkte wirksamer durchzusetzen und schneller entsprechende Ergebnisse zu erzielen. Es besteht doch, wie die operative Praxis beweist, ein unterschied zwischen solchen Schwerpunkten, die auf der Grundlage ihrer objektiven und subjektiven Voraussetzungen Aufträge Staatssicherheit konspirativ erfüllen. Ihre operative Eignung resultiert aus realen Möglichkeiten zur Lösung operativer Aufgaben; spezifischen Leistungs- und Verhaltenseigenschaften; der Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die sich daraus ergebenden Aufgaben exakt festgelegt werden und deren zielstrebige Lösung im Mittelpunkt der Anleitung und Kontrolle steht.

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