Rechtslexikon 1988, Seite 386

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 386 (Rechtslex. DDR 1988, S. 386); ?Verleihung der Staatsbuergerschaft den Vorsitzenden des Staatsrates der DDR. Gesetze werden innerhalb von 4 Wochen nach Verabschiedung im / Gesetzblatt verkuendet. Sie treten 14 Tage nach V. in Kraft, soweit in ihnen nicht ein anderer Termin festgelegt ist (Art. 65 Abs. 4 und 5 Verfassung). 2. Bekanntgabe von / Urteilen und ? gerichtlichen Beschluessen in oeffentlicher Sitzung des Gerichts. Urteile werden immer verkuendet, immer im Namen des Volkes, grundsaetzlich am Schluss der Verhandlung und ausnahmsweise - wenn es zur Vorbereitung der V. notwendig ist - innerhalb einer Frist von 3 Arbeitstagen nach abschliessender Stellungnahme der ? Prozessparteien bzw. nach Anhoerung der Z* Plaedoyers (?246 Abs. 3 StPO; ?81 Abs. 1 ZPO). Die V. wird durch Verlesen der Entscheidung und ihrer Begruendung vorgenommen. In Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsverfahren kann bei Abwesenheit der Prozessparteien auf die Verlesung der Urteilsgruende verzichtet werden (? 81 Abs. 2 ZPO). In diesen Verfahren ist auch die V. noch nicht schriftlich begruendeter Urteile zulaessig; dazu wird der schriftlich abgefasste, vom Richter und von den Schoeffen unterschriebene Urteilsspruch verlesen und der wesentliche Inhalt der Urteilsbegruendung muendlich dargelegt (?81 Abs. 3 ZPO). Bei V. der Urteilsgruende kann die Oeffentlichkeit durch unanfechtbaren Beschluss ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn das zum Schutz des Staates und der oeffentlichen Ordnung, zur Geheimhaltung bestimmter Tatsachen oder zur Wahrung der Sittlichkeit erforderlich ist (?246 Abs. 5, ?211 StPO; ?81 Abs. 2, ?44 Abs. 1 ZPO). Die V. schliesst mit einer Zr Rechtsmittelbelehrung. In Strafsachen beginnt mit der V. erstinstanzlicher Entscheidungen die Frist fuer die Einlegung der zulaessigen / Rechtsmittel (? 288 Abs. 1, ? 306 Abs. 2 StPO). Gerichtliche Beschluesse werden nicht generell verkuendet, nur fuer manche ist eine V. vorgesehen und fuer andere nur unter bestimmten Voraussetzungen. Verleihung der Staatsbuergerschaft Z1 Staatsbuergerschaft Verleihung des Nutzungsrechts Zr Nutzung von Grundstuecken durch Buerger Verleumdung - strafbare Handlung, die im Vorbringen oder Verbreiten von ehrverletzenden Unwahrheiten wider besseres Wissen oder in leichtfertigem Vorbringen oder Verbreiten nicht beweisbarer Behauptungen besteht, die geeignet sind, das gesellschaftliche Ansehen eines Menschen oder eines Kollektivs herabzusetzen (? 138 StGB). Die Strafrechtsnorm schuetzt die Interessen und Rechte der Buerger gegen solche Menschen, die aus Klatschsucht, Bosheit oder sonstigen Motiven verantwortungslos das Zusammenleben der Menschen stoeren. Wer eine V. begeht, wird wegen einer Z Verfehlung vor einem gesellschaftlichen Gericht zur Verantwortung gezogen. Stellt die Tat jedoch nach Art und Auswirkung sowie der Schuld und der Persoenlichkeit des Taeters eine schwerwiegende Verletzung der Rechte des Geschaedigten oder der Beziehungen zwischen den Menschen dar, wurde sie in der Oeffentlichkeit gegen einen Buerger wegen seiner staatlichen oder gesellschaftlichen Taetigkeit oder wegen seiner Zugehoerigkeit zu einem staatlichen oder gesellschaftlichen Organ oder einer gesellschaftlichen Organisation begangen oder wurde ein Mensch wegen seiner Zugehoerigkeit zu einem anderen Volk, einer anderen Rasse oder Nation verleumdet, wird der Taeter mit oeffentlichem Tadel, Geldstrafe oder mit Verurteilung auf Bewaehrung bestraft. Es kann auch eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren ausgesprochen werden (?? 139, 140 StGB). Z* Beleidigung Verloebnis - Form der Bekundung des Willens eines Mannes und einer Frau, zu einem spaeteren Zeitpunkt miteinander die Zr Ehe zu schliessen. Das V. dient dem naeheren Kennenlernen sowie der Pruefung und Vorbereitung auf die Ehe. Das FGB erwaehnt das V. als moegliche Form fuer die Willensbekundung der Partner, vor Zr Eheschliessung ernsthaft zu pruefen, ob von ihren Auffassungen und Interessen, ihrem Charakter sowie ihren gesamten Lebensumstaenden her die Voraussetzungen fuer eine lebenszeitliche Ehe und die Gruendung einer / Familie gegeben sind (? 5 Abs. 3 FGB). Aus dem V. ergeben sich keinerlei Rechtsfolgen. Vermaechtnis - im / Testament getroffene Anordnung, mit der der Testierende einem anderen (V.-nehmer) einen bestimmten Gegenstand, eine Geldsumme oder etwas anderes aus seinem Eigentum fuer den Fall seines Todes zuwendet (? 380 ZGB). Bei einem V. kann es sich immer nur um Einzelzuwendungen handeln, denn wenn der Testierende dem Betreffenden sein gesamtes Vermoegen oder wesentliche Teile davon uebertragen will, handelt es sich um / testamentarische Erbfolge (?375 Abs. 1 ZGB). Der V.-nehmer erhaelt das ihm Hinterlassene nicht wie die Erben die Erbschaft kraft Gesetzes mit dem Tode des Testierenden. Er hat lediglich einen - allerdings einklagbaren - Anspruch auf die ihm zugedachte Leistung gegenueber dem oder den Erben. Auf die Erben geht der gesamte Nachlass ungeteilt ueber, aus ihm haben sie die Z* Nachlassverbindlichkeiten, zu denen auch das V. gehoert, zu erfuellen. Bei geringem Nachlass und hohen Nachlassverbindlichkeiten, die in ihrer Rangfolge (?410 ZGB) dem V. Vorgehen, kann es sein, dass das V. nicht oder nur teilweise erfuellt werden kann {/ Erbenhaftung). Der mit einem V. Bedachte kann die Zuwendung durch schriftliche Erklaerung gegenueber dem Verpflichteten ausschlagen, dem dann die vermachte Sache verbleibt. Hat der Erblasser einem Miterben zusaetzlich ein V. ausgesetzt (Vorausv.), ist vor Teilung des Nachlasses die vermachte Zuwendung dem Miterben ohne Anrechnung auf seinen Erbteil zu uebertragen (? 381 Abs. 2 ZGB). Vermieter - Eigentuemer oder Verwalter von Wohnungen, der diese auf Grund eines Mietvertrages an- 386;
Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 386 (Rechtslex. DDR 1988, S. 386) Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 386 (Rechtslex. DDR 1988, S. 386)

Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der zuständigen operativen Diensteinheiten zur Sicherung der Durchführung notwendiger Überprüfungs- und Beweisführungsmaßnahmen zu Zugeführten und ihren Handlungen; die Zusammenarbeit mit den Leitern der Abteilungen Arbeitsgrup-pen der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X